A.________ und C.________ werden verpflichtet, E.________ zuhanden von Rechtsanwalt F.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar unter solidarischer Haftbarkeit CHF 3‘042.20 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO). Rechtsanwalt F.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). VII. Weiter wird verfügt: