Soweit weitergehend wird die Zivilklage des Privatklägers E.________ gegenüber A.________ auf den Zivilweg verwiesen. 2. Es wird festgestellt, dass C.________ anerkannt hat, der Privatklägerin H.________ (AG) einen Betrag von CHF 400.00 zu schulden. Die Zivilklage wird insoweit als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die Zivilklage des Privatklägers E.________ gegenüber C.________ wird auf den Zivilweg verwiesen. 4. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden. 7 VI.