Anteil C.________: Ein Drittel der allgemeinen Gebühren und Auslagen 11’372.77 zuzüglich persönliche Gebühr 400.00 . Total anteilsmässige Verfahrenskosten CHF 11’772.75 V. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 126 StPO erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, dem Privatkläger E.________ einen Betrag von CHF 3‘000.00 (Genugtuung) zu schulden. Die Zivilklage wird in diesem Umfang als gegenstandslos geworden abgeschrieben.