Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 88 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Januar 2021 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Kiener Gerichtsschreiberin Baillif Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1/Berufungsführer 1 C.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter 2/Berufungsführer 2 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin 3 und E.________ a.v.d. Rechtsanwalt F.________ Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer 4 und G.________ Strafklägerin (nur gegen Beschuldigten 1) Gegenstand Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 6. Dezember 2019 (PEN 19 418 - 420) 2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung; nachfol- gend Vorinstanz) fällte am 6. Dezember 2019 folgendes Urteil (pag. 991 ff.): «A. A.________ I. Das Strafverfahren gegen A.________ 1. wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen durch Konsum einer unbestimmten Menge Cannabis (Marihuana) und Kokaingemisch, letztmals fest- gestellt am 23.08.2016 in Bern; 2. wegen Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen in Bern 2.1. im Juli 2016 z.N. von G.________; 2.2. am 19.08.2018 z.N. von G.________; 2.3. am 21.08.2018 z.N. von G.________ wird eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 15.01.2015 in Bern z.N. von E.________; 2. der einfachen Körperverletzung, begangen am 15.01.2015 in Bern z.N. von I.________; 3. des Hausfriedensbruchs, begangen am 15.01.2015 in Bern z.N. von E.________; 4. der sexuellen Nötigung, begangen ca. Ende Juli/anfangs August 2016 in Bern z.N. von G.________; 5. des versuchten Schwangerschaftsabbruchs, begangen am 19.08.2016 in Bern z.N. von G.________; 6. der versuchten einfachen Körperverletzung, begangen am 19.08.2016 in Bern z.N. von G.________; 7. der Drohung, mehrfach begangen in der Zeit vom 19. bis 22.08.2016 in Bern z.N. von G.________; 3 8. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in Bern, durch 8.1. Gehilfenschaft zu Besitz und Veräusserung einer unbestimmten, den qualifizierten Fall ausmachenden Menge Heroingemisch, begangen in der Zeit von November 2014 bis zum 15.01.2015; 8.2. Veräusserung und Verschaffen von min. 2 Gramm Kokaingemisch an C.________, begangen in der Zeit von ca. anfangs 2014 bis zum 15.01.2015; 8.3. Veräusserung und Verschaffen von min. 1.5 Gramm Marihuana an C.________, be- gangen in der Zeit von ca. anfangs 2014 bis zum 15.01.2015; 8.4. Veräusserung von ca. 200 Gramm Marihuana an J.________, begangen in der Zeit von ca. anfangs 2014 bis zum 15.01.2015; 8.5. Veräusserung von ca. 10 Gramm Marihuana an K.________, begangen in der Zeit von ca. anfangs 2014 bis zum 15.01.2015; 8.6. Besitz einer unbestimmten Teilmenge von ca. 135 g Gramm Marihuana, festgestellt am 15.01.2015 in Bern und in Anwendung der Art. 34 Abs. 1, 40, 41, 122 aStGB, Art. 22, 25, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 106, 118 Abs. 2, 123 Ziff. 1, 180 Abs. 1, 186, 189 Abs. 1 StGB, Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d, 19 Abs. 2 Bst. a BetmG, Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 44 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 4‘500.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30.03.2015. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 3. Zu zwei Dritteln der allgemeinen Verfahrenskosten sowie den ihm persönlich zuordenbaren Verfahrenskosten (Zusammensetzung gemäss nachfolgender Tabelle) von total CHF 23‘209.55 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). 4 Die gesamten Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 18’330.00 Persönliche Gebühr A.________ CHF 400.00 Persönliche Gebühr C.________ CHF 400.00 Gebühr Auftritt Staatsanwaltschaft CHF 2’000.00 Kosten des Gerichts CHF 12’000.00 Total CHF 33’130.00 Die gesamten Auslagen setzen sich zusammen aus: Allgemeine Auslagen der Untersuchung CHF 1’788.30 Persönliche Auslagen A.________ CHF 64.00 Total CHF 1’852.30 Total Verfahrenskosten CHF 34’982.30 Anteil A.________ Zwei Drittel der allgemeinen Gebühren und Auslagen 22’745.53 zuzüglich persönliche Gebühr und Auslagen 464.00 Total anteilsmässige Verfahrenskosten CHF 23’209.55 III. 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30.03.2015 gewährte be- dingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ aufer- legt. B. C.________ IV. C.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten räuberischen Erpressung, begangen am 08.01.2015 in Bern z.N. von E.________; 2. des Raufhandels, begangen am 15.01.2015 in Bern; 3. der Nötigung, begangen am 15.01.2015 in Bern z.N. von I.________; 4. der versuchten Nötigung, begangen am 15.01.2015 in Bern z.N. von E.________; 5. des geringfügigen Diebstahls, mehrfach begangen in Bern 5.1. am 11.09.2018 z.N. der H.________ (AG) (Deliktsbetrag CHF 68.95); 5.2. am 30.10.2018 um 14.40 Uhr z.N. der L.________ (Genossenschaft) (Deliktsbetrag CHF 100.05); 5 5.3. am 30.10.2018 um 16.20 Uhr z.N. der L.________ (Genossenschaft) (Deliktsbetrag CHF 58.30); 5.4. am 08.12.2018 z.N. der H.________ (AG) (Deliktsbetrag CHF 70.60); 6. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen in Bern 6.1. am 15.01.2015 z.N. von E.________; 6.2. am 30.10.2018 um 14.40 Uhr z.N. der L.________ (Genossenschaft); 6.3. am 30.10.2018 um 16.20 Uhr z.N. der L.________ (Genossenschaft); 6.4. am 08.12.2018 z.N. der H.________ (AG); 7. der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, begangen in der Zeit vom 19.02.2015 bis zum 20.12.2018 durch rechtswidrigen Aufenthalt; 8. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch Konsum von Marihuana und Kokaingemisch in der Zeit vom 07.12.2016 bis zum 20.12.2018; und in Anwendung der Art. 40, 41, 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 aStGB, Art. 22, 47, 48a, 49 Abs. 1 und 2, 51, 133 Abs. 1, 139 Ziff. 1 i.V.m. 172ter Abs. 1 StGB, 181, 186 StGB, Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 05.07.2019. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 22 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 1‘200.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 05.07.2019. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 12 Tage festgesetzt. 3. Zu einem Drittel der allgemeinen Verfahrenskosten sowie den ihm persönlich zuordenbaren Verfahrenskosten (Zusammensetzung gemäss nachfolgender Tabelle) von total CHF 11‘772.75 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). 6 Die gesamten Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 18’330.00 Persönliche GebührA.________ CHF 400.00 Persönliche Gebühr C.________ CHF 400.00 Gebühr Auftritt Staatsanwaltschaft CHF 2’000.00 Kosten des Gerichts CHF 12’000.00 Total CHF 33’130.00 Die gesamten Auslagen setzen sich zusammen aus: Allgemeine Auslagen der Untersuchung CHF 1’788.30 Persönliche Auslagen A.________ CHF 64.00 Total CHF 1’852.30 Total Verfahrenskosten CHF 34’982.30 Anteil C.________: Ein Drittel der allgemeinen Gebühren und Auslagen 11’372.77 zuzüglich persönliche Gebühr 400.00 . Total anteilsmässige Verfahrenskosten CHF 11’772.75 V. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 126 StPO erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, dem Privatkläger E.________ einen Betrag von CHF 3‘000.00 (Genugtuung) zu schulden. Die Zivilklage wird in diesem Umfang als gegen- standslos geworden abgeschrieben. Soweit weitergehend wird die Zivilklage des Privatklägers E.________ gegenüber A.________ auf den Zivilweg verwiesen. 2. Es wird festgestellt, dass C.________ anerkannt hat, der Privatklägerin H.________ (AG) einen Betrag von CHF 400.00 zu schulden. Die Zivilklage wird insoweit als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die Zivilklage des Privatklägers E.________ gegenüber C.________ wird auf den Zivilweg ver- wiesen. 4. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden. 7 VI. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 27.58 200.00 CHF 5’516.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 54.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5’570.00 CHF 445.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’015.60 volles Honorar CHF 6’895.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 54.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6’949.00 CHF 555.90 Total CHF 7’504.90 nachforderbarer Betrag CHF 1’489.30 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 58.62 200.00 CHF 11’724.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 530.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 12’254.20 CHF 943.55 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 13’197.75 volles Honorar CHF 14’655.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 530.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 15’185.20 CHF 1’169.25 Total CHF 16’354.45 nachforderbarer Betrag CHF 3’156.70 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 19‘213.35. Es wird diesbezüglich festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ bereits ein Kostenvorschuss von CHF 4‘320.00 ausgerichtet worden ist (Verfü- gung der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25.05.2016, pag. 724 f.). Nach Ab- zug des geleisteten Vorschusses ist Rechtsanwalt B.________ damit noch ein Betrag von CHF 14‘893.35 auszurichten. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz von CHF 4‘646.00 zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8 2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von C.________ durch Rechtsanwalt D.________ werden wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 21.00 200.00 CHF 4’200.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 23.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4’223.10 CHF 337.85 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’560.95 volles Honorar CHF 5’250.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 23.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5’273.10 CHF 421.85 Total CHF 5’694.95 nachforderbarer Betrag CHF 1’134.00 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 37.00 200.00 CHF 7’400.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 220.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’620.60 CHF 586.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8’207.40 volles Honorar CHF 9’250.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 220.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9’470.60 CHF 729.25 Total CHF 10’199.85 nachforderbarer Betrag CHF 1’992.45 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ mit CHF 12‘768.35. C.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz von CHF 3‘126.45 zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ durch Rechtsanwalt F.________ werden wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 15.83 200.00 CHF 3’166.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3’166.00 CHF 253.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’419.30 volles Honorar CHF 3’957.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3’957.50 CHF 316.60 Total CHF 4’274.10 nachforderbarer Betrag CHF 854.80 9 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 40.62 200.00 CHF 8’124.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 662.35 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’786.35 CHF 676.55 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9’462.90 volles Honorar CHF 10’155.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 662.35 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’817.35 CHF 832.95 Total CHF 11’650.30 nachforderbarer Betrag CHF 2’187.40 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ mit CHF 12‘882.20. Der Kanton Bern kann von C.________ und/oder A.________ (solidarische Haftung) die Erstat- tung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ ver- langen, wenn derjenige sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 und Art. 418 Abs. 2 StPO). A.________ und C.________ werden verpflichtet, E.________ zuhanden von Rechtsanwalt F.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechts- pflege und dem vollen Honorar unter solidarischer Haftbarkeit CHF 3‘042.20 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO). Rechtsanwalt F.________ hat in diesem Umfang ge- genüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). VII. Weiter wird verfügt: 1. Folgende Gegenstände werden E.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur- teils zurückgegeben: - 1 Steakmesser VICTORINOX, - 1 Fleischmesser VICTORINOX FIBROX, - 1 Fleischmesser IKEA, - 1 Rüstmesser. 2. Es wird festgestellt, dass folgende Gegenstände bereits vorzeitig vernichtet wurden: - 1 SoftAir-Pistole, - 1 Pfefferspray. 3. Folgende Gegenstände werden eingezogen (Art. 69 StGB) und es wird festgestellt, dass sie be- reits vorzeitig vernichtet wurden: - brutto insgesamt ca. 135.21g Marihuana in 4 Minigrips à ca. 4.86g, ca. 1.35g, ca. 95g und ca. 34g, - brutto 1.05g weisses Pulver. 4. Der bei A.________ beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 2‘300.00 wird zur Deckung der Ver- fahrenskosten von CHF 23‘209.55 verwendet. A.________ hat damit noch einen Betrag von CHF 20‘909.55 (Verfahrenskosten) zu bezahlen. 10 5. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils von A.________ (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 6. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ nach Ablauf der gesetzli- chen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 7. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils von C.________ (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 8. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer er- kennungsdienstlicher Daten). 9. […]» 2. Berufung Mit Eingabe vom 9. Dezember 2019 meldete Rechtsanwalt D.________ namens und auftrags des Beschuldigten 2 / Berufungsführers 2 C.________ (nachfolgend Beschuldigter 2) gegen dieses Urteil fristgerecht die Berufung an (pag. 1005). Die von Rechtsanwalt B.________ im Auftrag des Beschuldigten 1 / Berufungsführers 1 A.________ (nachfolgend Beschuldigter 1) innert Frist angemeldete Berufung da- tiert vom 11. Dezember 2019 (pag. 1014). Schliesslich meldeten auch der Straf- und Zivilkläger / Berufungsführer 3 (nachfolgend Straf- und Zivilkläger) sowie die Staatsanwaltschaft / Berufungsführerin (nachfolgend Staatsanwaltschaft bzw. Ge- neralstaatsanwaltschaft) mit Eingaben vom 12. Dezember 2019 (pag. 1016) bzw. 13. Dezember 2019 (pag. 1018) fristgerecht die Berufung gegen das erstinstanzli- che Urteil an. Die frist- und formgerecht eingereichte Berufungserklärung der Generalstaatsan- waltschaft datiert vom 28. Februar 2020 und ging gleichentags beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 1175 ff.). Die beiden Beschuldigten 1 und 2 erklärten ebenfalls frist- und formgerecht Berufung; der Beschuldigte 1 mit Eingabe vom 4. März 2020 (pag. 1179 f.), der Beschuldigte 2 mit Schreiben vom 9. März 2020 (pag. 1182 f.). Der Straf- und Zivilkläger schliesslich reichte seine Berufungser- klärung fristgerecht mit Eingabe vom 11. März 2020 (pag. 1185 f.) ein. Die Generalstaatsanwaltschaft, der Straf- und Zivilkläger sowie die Beschuldigten 2 und 1 teilten mit jeweiligen Eingaben vom 13., 16., 17. und 18. März 2020 mit, dass sie kein Nichteintreten auf die Berufungen der jeweils anderen Parteien beantrag- ten und auf das Erklären einer Anschlussberufung verzichteten (pag. 1199, pag. 1200, pag. 1202, pag. 1204). In der oberinstanzlichen Verhandlung vom 26. Januar 2021 schliesslich zog Rechtsanwalt D.________ namens und auftrags des Beschuldigten 2 die Berufung gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Nötigung, begangen am 15. Ja- 11 nuar 2015 in Bern z.N.v. I.________ (Ziff. B.IV.3. des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs), zurück (pag. 1307). 3. Anträge der Parteien Rechtsanwalt F.________ beantragte und begründete für den Straf- und Zivilklä- ger in der oberinstanzlichen Verhandlung Folgendes (pag. 1307 f.): «A. A.________, geb. M.________ (Geburtsdatum), Somalia (SK 20 88) I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 06.12.2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass es den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruch gemäss Ziff. II. 3. sowie die Festsetzung der amtlichen Entschädigung mit den entsprechenden Rückerstattungspflichten und Nachforderungsrechten gemäss Ziff. VI. 3. betrifft. II. A.________, vgt., sei schuldig zu erklären der versuchten Tötung, vorsätzlich begangen am 15.01.2015 am N.________ (Adresse) in 3013 Bern zN von E.________ und angemessen zu bestrafen. III. A.________ sei weiter zu verurteilen, dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von CHF 15'000.00 nebst Zins von 5% seit dem 15.01.2015 sowie die Interventionskosten des Privatklägers im Berufungsverfahren zu bezahlen; IV. 1. Die anteilsmässigen Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 2. Das Honorar für den unentgeltlichen Rechtsbeistand von E.________ für das Berufungsverfahren sei gestützt auf die eingereichte Kostennote gerichtlich festzulegen. 3. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. B. C.________, geb. O.________ (Geburtsdatum), Somalia (PEN SK 20 89) I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 06.12.2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als dass es den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung und des Hausfriedensbruchs gemäss Ziff. IV. 4. Und 6.1. sowie die Festsetzung der amtlichen Entschädigung mit den entsprechenden Rückerstattungspflichten und Nachforderungsrechten gemäss Ziff. VI. 3. betrifft. II. C.________, vgt., sei schuldig zu erklären 12 1. des Raubs, vorsätzlich begangen am 06.01.2015 am N.________ (Adresse) in 3013 Bern zN von E.________; 2. des Angriffs, begangen am 15.01.2015 am N.________ (Adresse) in 3013 Bern zN von E.________; und angemessen zu bestrafen. III. C.________ sei weiter zu verurteilen, dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von CHF 10`000.00 nebst Zins von 5% seit dem 15.01.2015 sowie die anteilsmässigen Interventionskosten des Privatklägers im Berufungsverfahren zu bezahlen; IV. 1. Die anteilsmässigen Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 2. Das Honorar für den unentgeltlichen Rechtsbeistand von E.________ für das Berufungsverfahren sei gestützt auf die eingereichte Kostennote gerichtlich festzulegen. 3. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.» Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete in der oberinstanzlichen Ver- handlung für den Beschuldigten 1 die folgenden Anträge (pag. 1310 f.): «[…] II. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichtes Bern-Mittelland vom 6. Dezember 2019 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Verfahrenseinstellungen gemäss Ziffer A I des Urteils; 2. der Schuldsprüche wegen der einfachen Körperverletzung, des Hausfriedensbruches, des versuchten Schwangerschaftsabbruches, der versuchten einfachen Körperverletzung, der Drohungen sowie der Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Ziffer A II 2 des Urteiles. II. A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der sexuellen Nötigung, angeblich begangen ca. Ende Juli/anfangs August 2016 in Bern z.N. von G.________. III. A.________ sei in Anwendung der massgeblichen Strafbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer bedingten Freiheitstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 44 Tagen bei einer Probezeit von 4 Jahren; 2. zu einer bedingten Geldstrafe von 280 Tagessätzen zu CHF 30.00 als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. März 2015; 3. zu 2/3 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten; 4. die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen zu 2/3 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten. 13 IV. 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. März 2015 gewährte bedingte Vollzug sei nicht zu widerrufen; 2. Die Zivilklage des Privatklägers 1 sei - soweit den Betrag von CHF 3'000.00 übersteigend - ab- zuweisen, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 3. Alle weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen vorzunehmen. […]» Rechtsanwalt D.________ beantragte und begründete in der oberinstanzlichen Verhandlung namens und auftrags des Beschuldigten 2 Folgendes (pag. 1315 f.): «[…] I. Die Ziffern B., IV., Ziffer 1 (Schuldspruch wegen versuchter räubersicher Erpressung) des vorinstanzlichen Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 6. Dezember 2019 sei aufzuheben und Herr C.________ sei freizusprechen vom Vorwurf 1. der versuchten räuberischen Erpressung, angeblich begangen am 8. Januar 2015 am N.________ (Adresse) in 3013 Bern z.N. von E.________ (S. 5, B., VI., Ziffer 1.); Il. Die Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils (Freiheitsstrafe von 17 Monaten) des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 6. Dezember 2019 sei aufzuheben und Herr C.________ sei in Anwendung der Artikel StGB: Art. 10, 12, 22 Abs. 1, 30, 40, 41, 47, 48 lit. e, 49, 51, 106, 109, 133 Abs. 1, 181, 186 AIG: Art. 115 Abs. 1 lit. b zu einer Freiheitsstrafe von maximal 240 Tagen (unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 21 Tagen), teilweise als Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. Juli und 10. September 2019, zu verurteilen. Ill. Die übrigen Schuldsprüche und Sanktionen des vorinstanzlichen Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 6. Dezember 2019 seien zu bestätigen, sofern diese nicht bereits in Rechtskraft erwachsen sind. IV. Die Verfahrenskosten für das oberinstanzliche Berufungsverfahren seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. V. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen. […]» Staatsanwältin P.________ stellte und begründete im Berufungsverfahren ihrer- seits die folgenden Anträge (pag. 1320 ff.): «A. A.________ I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) vom 6. Dezember 2019 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 14 1. der Einstellung des Verfahrens von den Anschuldigungen wegen 1.1 Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum von Cannabis und Kokaingemisch), 1.2 mehrfachen Tätlichkeiten z.N. von G.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 2. der Schuldsprüche wegen 2.1 einfacher Körperverletzung, begangen am 15.01.2015 zum Nachteil von I.________, 2.2 Hausfriedensbruchs, begangen am 15.01.2015 z.N. von E.________, 2.3 versuchten Schwangerschaftsabbruchs, begangen am 19.08.2016 z.N. von G.________, 2.4 versuchter einfacher Körperverletzung, begangen am 19.08.2016 z.N. von G.________, 2.5 Drohung, mehrfach begangen in der Zeit vom 19. Bis 22.08.2016 z.N. von G.________, 2.6 Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit von ca. anfangs 2014 bis 15.01.2015; 3. der Verurteilung zur Bezahlung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten von total CHF 23'209.55; 4. des Nichtwiderrufs des Urteils der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30.03.2015; II. A.________ sei zusätzlich schuldig zu erklären: 1. der versuchten schwere Körperverletzung, begangen am 15.01.2015 in Bern z.N. von E.________; 2. der sexuellen Nötigung, begangen am ca. Ende Juli/anfangs August 2016 in Bern z.N. von G.________. III. A.________ sei gestützt hierauf sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung von Art. 34 Abs. 1, 40, 41, 122 aStGB, Art. 22, 25, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 106, 118 Abs. 21, 123 Ziff. 1, 180 Abs. 1, 186, 189 Abs. 1 StGB, art. 19 Abs. 1 Bst. c und d, 19 Abs. 2 Bst. a BetmG, Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Un- tersuchungshaft von 44 Tagen; 2. zu einer Geldstrafe von 320 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 9'600.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30.03.2015, wobei der Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von 4 Jahren aufzuschieben sei; 15 3. zur Bezahlung der auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). B. C.________ I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) vom 6. Dezember 2019 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Schuldsprüche wegen 1.1 versuchter Nötigung, begangen am 15.01.2015 z.N. von E.________, 1.2 geringfügigen Diebstahls, mehrfach begangen in Bern z.N. der L.________ (Genossenschaft) und der H.________ (AG), 1.3 Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen z.N. von E.________, der L.________ (Genossen- schaft) und der H.________ (AG), 1.4 Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, begangen in der Zeit vom 19.02.2015 bis 20.12.2018 durch rechtswidrigen Aufenthalt, 1.5 Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch Konsum von Marihua- na und Kokaingemisch; 2. der Verurteilung zur Bezahlung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten von CHF 11'772.75. II. C.________ sei zusätzlich schuldig zu erklären: 1. der versuchten räuberischen Erpressung, begangen am 08.01.2015 z.N. von E.________; 2. des Raufhandels, begangen am 15.01.2015; 3. der Nötigung, begangen am 15.01.2015 z.N. von I.________. III. C.________ sei gestützt hierauf sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung von Art. 40, 41, 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 aStGB, Art. 22, 47, 48a, 49 Abs. 1 und 2, 51, 133 Abs. 1, 139 Ziff.1 i.V.m. 172terAbs. 1, 181, 186 StGB, Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe 20 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 05.07.2019, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 22 Tagen; 16 2. zu einer Busse von CHF 2'200.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 05.07.2019 (Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Tagen); 3. zur Bezahlung der auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). C. Weitere Verfügungen 1. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) vom 6. Dezember 2019 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich folgender weiterer Verfügungen 1.1 Herausgabe des Steakmessers, VICTORINOX, des Fleischmessers VICTORINOX FIBROX, des Fleischmessers IKEA und des Rüstmessers an E.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils; 1.2 Feststellung der vorzeitigen Vernichtung der SoftAir-Pistole und des Pfeffersprays; 1.3 Einziehung und Feststellung der vorzeitigen Vernichtung von insgesamt ca. 135,2g Marihuana in 4 Minigrips und brutto 1,05g weisses Pulver; 1.4 Verwendung des bei A.________ beschlagnahmten Geldbetrags von CHF 2'300.00 zur Deckung der Verfahrenskosten, womit A.________ noch einen Betrag von CHF 20'909.55 (Verfahrenskosten) zu bezahlen hat. 2. Im Weiteren sei zu verfügen: 2.1 Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2.2 Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils von A.________ (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig zu erteilen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 2.3 Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig zu erteilen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 2.4 Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils von C.________ (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig zu erteilen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 2.5 Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von C.________ nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig zu erteilen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 2.6 Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei (Art. 28 Abs. 3 BetmG i.V.m. Anhang Ziff. 13 MVO, der Fremdenpolizei der Stadt Bern (Art. 82 VZAE) und dem Staatssekretariat für Migration (SEM; Art. 3 Ziff. 1 MVO) mitzuteilen.» 17 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung über die beiden Beschuldigten aktuelle Strafregisterauszüge (datierend vom 29. De- zember 2020, pag. 1255 ff.) eingeholt. Über den Beschuldigten 1 liegt überdies ein aktueller Leumundsbericht (datierend vom 22. Dezember 2020, pag. 1246 ff.) vor. Weil sich der Beschuldigte 2 nicht mehr im Rückkehrzentrum AF.________ (Orts- chaft) befand und unbekannten Aufenthaltes war, kam das Ersuchen der Verfah- rensleitung um Erstellung eines Leumundsberichtes vorerst unerledigt retour (pag. 1260). In der Folge gingen indessen ein Bericht der Fachstelle Gewalt Bern vom 12. November 2020 sowie ein Berichtsrapport der Kriminalabteilung der Kantons- polizei Bern vom 18. Januar 2021 beim Obergericht des Kantons Bern ein, woraus ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte 2 aktuell bei seiner Mutter aufhält und als Pilotfall durch die Kerngruppe für Gewalt und Radikalisierung der Stadt Bern bzw. durch seinen Mentor Q.________ von der Fachstelle Gewalt Bern betreut wird (pag. 1262 ff.). Schliesslich wurden die Strafklägerin (pag. 1277 ff.), der Straf- und Zivilkläger (pag. 1282 ff.), der Beschuldigte 1 (pag. 1291 ff.) und der Beschuldigte 2 (pag. 1300 ff.) in der oberinstanzlichen Verhandlung erneut befragt. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die teilweise Berufung des Beschuldigten 1 richtet sich gegen Ziff. A.II.4. (Schuld- spruch wegen sexueller Nötigung) und Ziff. A.II.1. und 2. (Sanktionspunkt) des erst- instanzlichen Urteilsdispositivs. Der Beschuldigte 2 hat das erstinstanzliche Urteil ebenfalls teilweise angefochten. Seine Berufung richtete sich zunächst gegen Ziff. B.IV.1. (Schuldspruch wegen versuchter räuberischer Erpressung), Ziff. B.IV.3. (Schuldspruch wegen Nötigung) und Ziff. B.IV.1. (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe). Die Berufung gegen den Schuldspruch wegen Nötigung wurde in der oberinstanzlichen Verhandlung wie be- reits erwähnt zurückgezogen. Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung mit Berufungserklärung vom 28. Februar 2020 auf die Strafzumessung betreffend die Beschuldigten 1 und 2 (entsprechend den Ziff. A.II.1. und 2. sowie B.IV.1. und 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1176). Der Straf- und Zivilkläger seinerseits richtete seine Berufung mit Berufungser- klärung vom 11. März 2020 gegen Ziff. A.II.1. (Schuldspruch gegen den Beschul- digten 1 wegen versuchter schwerer Körperverletzung), Ziff. B.V.1. zweiter Ab- schnitt (Verweisung der Zivilklage gegenüber dem Beschuldigten 1 auf den Zivil- weg soweit einen Betrag von CHF 3'000.00 übersteigend), Ziff. B.IV.2. (Schuld- spruch gegen den Beschuldigten 2 wegen Raufhandels) und B.V.3. (Verweisung der Zivilklage gegenüber dem Beschuldigten 2 auf den Zivilweg) des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs. Damit sind betreffend den Beschuldigten 1 die angefochtenen Ziff. A.II.1. (Schuld- spruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung), A.II.4. (Schuldspruch wegen sexueller Nötigung), A.II.1. (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren), 18 A.II.2. (Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.00), B.V.1. zweiter Abschnitt (Verweisung der Zivilklage gegen den Be- schuldigten 1 auf den Zivilweg, soweit einen Betrag von CHF 3'000.00 überstei- gend) und in Bezug auf den Beschuldigten 2 die Ziff. B.IV.1. (Schuldspruch wegen versuchter räuberischer Erpressung), B.IV.2. (Schuldspruch wegen Raufhandels) und B.IV.1. und 2. (Verurteilung des Beschuldigten 2 zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten und zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'200.00) des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs durch die Kammer neu zu beurteilen. Ebenso die nicht der Rechtskraft zugänglichen Ziff. A.II.3. (Verurteilung des Beschuldigten 1 zu zwei Dritteln der allgemeinen Verfahrenskosten sowie den ihm persönlich zuordenbaren Verfahrenskosten), B.IV.3. (Verurteilung des Beschuldigten 2 zu einem Drittel der allgemeinen Verfahrenskosten sowie den ihm persönlich zuordenbaren Verfah- renskosten), B.VII.1., 2. und 3. (amtliche Entschädigungen), B.VII.5., 6., 7. und 8. (DNA-Profile und biometrische erkennungsdienstliche Daten beider Beschuldigter). Demgegenüber sind betreffend den Beschuldigten 1 die Ziff. A.I. (Verfahrensein- stellungen), A.II.2. (Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung), A.II.3. (Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs), A.II.5. (Schuldspruch wegen versuch- ten Schwangerschaftsabbruchs), A.II.6. (Schuldspruch wegen versuchter einfacher Körperverletzung), A.II.7. (Schuldspruch wegen Drohung), A.II.8. (Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz), A.III. (Widerrufsver- fahren), B.V.1. erster Abschnitt (Feststellung, dass der Beschuldigte 1 anerkannt hat, dem Straf- und Zivilkläger eine Genugtuung von CHF 3'000.00 zu schulden und Abschreibung des Zivilverfahrens in diesem Umfang als gegenstandslos) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen, mithin nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. In Bezug auf den Beschuldigten 2 sind die Ziff. B.IV.3. (Schuldspruch wegen Nöti- gung), B.IV.4. (Schuldspruch wegen versuchter Nötigung), B.IV.5. (Schuldspruch wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls), B.IV.6. (Schuldspruch wegen mehr- fachen Hausfriedensbruchs), B.IV.7. (Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz), B.IV.8. (Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz), B.V.2. (Feststellung, dass der Beschuldigte 2 anerkannt hat, der Zivilklägerin CHF 400.00 zu schulden und Abschreibung des Zivilverfah- rens in diesem Umfang als gegenstandslos), B.V.4. (Verzicht auf Kostenausschei- dung für den Zivilpunkt), B.VII.1.-3. (Verfügungen betreffend Einziehung und Ver- nichtung von beschlagnahmten Gegenständen und Betäubungsmitteln) und B.VII.4. (Verwendung des vom Beschuldigten 1 beschlagnahmten Geldbetrages von CHF 2'300.00 zur Deckung der Verfahrenskosten) des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs rechtskräftig. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Zufolge ei- genständigen Berufungen der Generalstaatsanwaltschaft betreffend den Sankti- onspunkt (Ziff. A.II.1. und 2. bzw. B.IV.1. und 2. erstinstanzliches Urteilsdispositiv) und des Straf- und Zivilklägers betreffend Ziff. A.II.1. (Schuldspruch gegen den Be- schuldigten 1 wegen versuchter schwerer Körperverletzung), B.IV.2. (Schuldspruch gegen den Beschuldigten 2 wegen Raufhandels), B.V.1. zweiter Abschnitt und B.IV.3. (Zivilpunkt) darf das erstinstanzliche Urteil in diesen Punkten auch zum 19 Nachteil der Beschuldigten 1 und 2 abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). Hingegen gilt in Bezug auf die übrigen angefochtenen Punkte des erst- instanzlichen Urteils das Verschlechterungsverbot. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwürfe gemäss Anklageschrift 6.1 Betreffend den Beschuldigten 1 Dem Beschuldigten 1 wird mit Anklageschrift vom 13. Mai 2019 unter anderem vorgeworfen, er habe sich der versuchten Tötung, evtl. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 15. Januar 2015 in Bern z.N.v. E.________, schuldig gemacht (Ziff. I.A.1. der Anklageschrift). Die Vorinstanz hat diesen Vorwurf korrekt wiedergegeben, es wird darauf verwiesen (pag. 1039 f., S. 18 f. erstinstanz- liche Urteilsbegründung): «[…] Nach diversen vorausgegangenen rivalisierenden Streitigkeiten mit E.________ holte A.________ in der Absicht, ‹ihm eine Lektion zu erteilen›, einen Baseballschläger aus dem Koffer- raum seines Autos und begab sich in seine Wohnung im zweiten Stock. Nachdem kurz darauf K.________ an seine Tür geklopft und für E.________ um Marihuana gebeten hatte, behändigte A.________ den Baseballschläger und ging gemeinsam mit C.________ und K.________ über das Treppenhaus ins Parterre zur Wohnung von E.________. Danach betrat er im Schatten von K.________ die Wohnung, rannte auf E.________ zu, nahm dabei den Baseballschläger unter seiner Jacke hervor und sprang aufs Sofa. Als er dabei ausrutschte ge- lang es E.________, den Schläger festzuhalten. Im anschliessenden Gerangel um den Schläger eilte der ebenfalls in der Wohnung anwesende I.________ dem bedrängten E.________ zu Hilfe und sprang A.________ von hinten an. Dieser wehrte I.________ mit Hilfe von C.________ ab und schlug ihm dabei mit der Faust ins Gesicht, wobei er ihm ein Stück eines Zahnes herausbrach (vgl. Ziff. 3 hiernach). Nachdem es C.________ gelungen war, E.________ den Baseballschläger zu entwinden, setzte sich A.________ auf den am Boden liegenden E.________ und schlug ihm mit den Fäusten ins Gesicht. Danach behändigte er den Baseballschläger erneut und schlug ihn E.________, welcher von C.________ in der Zwischenzeit gegen die Wand gedrückt und festgehalten wurde, ins Gesicht. Ob- wohl E.________ darauf wieder zu Boden ging, schlug A.________ mit dem Baseballschläger während mehreren Minuten und z.T. mit hoher Energie weiter auf dessen Rücken, Gesäss und Beine ein, während E.________ versuchte, sich kriechend aus der Wohnung zu retten. Dabei nahm A.________ in Kauf, E.________ zu töten, evtl. schwer zu verletzen, letzteres namentlich durch Zufügung eines schweren Schädel-Hirntraumas mit schwerer Schädigung der geistigen und/oder körperlichen Gesundheit, einer Verletzung der Augen, einer argen und bleibenden Entstel- lung des Gesichts oder einer Verletzung anderer innerer Organe wie der Nieren. E.________ erlitt durch die Schläge von A.________ neben mehreren Hauteinblutungen u.a. eine Rippenserienfraktur, eine Nasenbeinfraktur, eine Orbitalboden-Fraktur i.S. einer Blow-out-Fraktur so- wie eine Nierenprellung mit Einblutung. […]» Weiter soll sich der Beschuldigte 1 der sexuellen Nötigung, begangen Ende Ju- li/Anfang August 2016 in Bern z.N.v. G.________, schuldig gemacht haben (Ziff. I.A.4. der Anklageschrift), auch diesbezüglich verweist die Kammer auf die korrekte Wiedergabe des Vorwurfs durch die Vorinstanz (pag. 1087 f., S. 66 f. erst- instanzliche Urteilsbegründung): «[…] Nachdem A.________ stetig gedrängt und gedroht hatte, die Beziehung mit ihr zu beenden, wil- ligte G.________ drei oder vier Male in Analverkehr ein, was ihr jedoch nie gefiel. Als es ihr beim letz- 20 ten Mal Schmerzen bereitete, entzog sie sich ihm aus der knienden ventro-dorsalen Position (‹Hünd- chenstellung›) nach vorne und sagte, dass es ihr wehtue, sie das nicht mehr wolle und er damit auf- hören solle. In der Folge drückte A.________ G.________ auf den Bauch, legte sich mit seinem Kör- per von hinten auf sie und hielt sie mit seinen Händen an ihren seitlich am Körper anliegenden Armen fest, sodass sie sich nicht mehr bewegen konnte. Dabei drang er gegen ihren Willen erneut anal in sie ein und nötigte sie während fünf bis zehn Minuten, den beischlafsähnlichen Analverkehr zu dulden, obwohl sie dabei laut schrie und weinte. Erst nach seinem Orgasmus liess er schliesslich von ihr ab. […]» 6.2 Betreffend den Beschuldigten 2 Dem Beschuldigten 2 wird mit Anklageschrift vom 13. Mai 2019 zum Vorwurf ge- macht, er habe sich des Raubes, evtl. der räuberischen Erpressung, begangen am 6., evtl. 8. Januar 2015 in Bern z.N. des Straf- und Zivilklägers schuldig gemacht (Ziff. I.B.1 der Anklageschrift). Die Vorinstanz hat diesen Vorwurf korrekt wiederge- geben, es wird darauf verwiesen (pag. 1040 f., S. 19 f. erstinstanzliche Urteilsbe- gründung): «[…] Nach diversen vorausgegangenen gegenseitigen Provokationen und Drohungen per Telefon und mit Kurzmittelungen (SMS) begab sich C.________ zu E.________ in seine Wohnung. Auf des- sen Frage, warum er so freche Kurzmitteilungen schreibe, antwortete C.________, dass er nicht hier sei, um zu ‹quatschen›, sondern um ihm ‹die Fresse zu polieren›. Als sich E.________ in die Küche begeben wollte, packte ihn C.________ an den Haaren und warf ihn zu Boden, wo sie sich rauften. Dabei schlug C.________ E.________ mehrmals mit der Faust ins Gesicht und forderte von ihm Geld für den Ersatz einer Herdplatte, die er zuvor zwar selber kaputt geschlagen hatte, als Auslöser dafür aber E.________ verantwortlich machte. Unter dem Eindruck der Schläge und der Drohung von C.________, die Wohnung erst wieder zu verlassen, wenn er das Geld habe, lenkte E.________ ein und gab ihm ein Säckchen Marihuana im Wert von ca. CHF 200.--, da er kein Geld habe. C.________ prüfte den Inhalt des Säckchens, befand ihn für in Ordnung und nahm das Säckchen an sich. Darüber hinaus behändigte C.________ CHF 300.-- aus dem Portemonnaie von E.________ und erklärte, er werde am nächsten Tag wieder vorbeikommen, um das restliche Geld zu holen. Darauf verliess er mit dem Geld und dem Marihuana die Wohnung von E.________. […]» Weiter soll sich der Beschuldigte 2 gemäss Ziff. I.B.2. der Anklageschrift des An- griffs, evtl. des Raufhandels, begangen am 15. Januar 2015 in Bern z.N.d. Straf- und Zivilklägers und von I.________ schuldig gemacht haben, auch diesbezüglich wird auf die vorinstanzliche Wiedergabe des Vorwurfs verwiesen (pag. 1041, S. 20 erstinstanzliche Urteilsbegründung): «[…] Nachdem ihn A.________, welcher E.________ ‹eine Lektion erteilen› wollte, aufgefordert hatte, ihn dabei zu begleiten und ihm ‹Rückendeckung› zu geben, begab sich C.________ mit ihm und K.________ zur Wohnung von E.________. Nachdem er die Wohnung hinter K.________ und A.________ betreten hatte, sah C.________, wie Letzterer auf E.________ zu stürmte und den mitgeführten Baseballschläger unter seiner Jacke her- vor nahm. Im anschliessenden Gerangel um den Schläger eilte der ebenfalls in der Wohnung anwe- sende I.________ dem bedrängten E.________ zu Hilfe und sprang A.________ von hinten an. Als A.________ ihn anwies, ‹C.________, häb mir dä wäg› fasste C.________ I.________ von hinten, warf ihn gegen die Wand und fixierte ihn dort mit Hilfe seines Knies. Dabei hielt er ihm ein zuvor in der Küche behändigtes Messer mit der Schneide vor den Hals, evtl. mit der Spitze gegen den Kopf und forderte ihn auf, sich nicht zu bewegen. Anschliessend begab er sich mit dem Messer zu E.________, klopfte ihm mit diesem auf die Hand, frage ihn, ob er ‹das Messer wolle›, und forderte ihn auf, den Baseballschläger loszulassen. Als dieser nicht gehorchte, zog C.________ am Baseballschläger und trag [recte: trat] mit dem Fuss gegen die Brust von E.________, welcher den Schläger los liess und zu Boden fiel. Danach schlug C.________ mit dem Baseballschläger zwei bis drei Male gegen das Ge- säss und die Beide [recte: Beine] von E.________, bis A.________ ihm zurief, ‹C.________, hör uf, das isch mini Sach› und ihm den Baseballschläger wegnahm. Danach packte C.________ 21 E.________ am Kragen, hob ihn hoch und drückte ihn an die Wand, worauf A.________ diesem mit dem Baseballschläger zuerst ins Gesicht und danach auf Rücken, Gesäss und Beine schlug, während E.________ versuchte, sich kriechend aus der Wohnung zu retten. I.________ erlitt bei dieser Auseinandersetzung durch die Faustschläge von A.________ mehrere Hautein- und -unterblutungen im Gesicht, kleinere Schleimhauteinblutungen im Mund sowie eine Zahnfraktur. E.________ erlitt durch die Schläge von A.________ neben mehreren Hauteinblutungen u.a. eine Rippenserienfraktur, eine Nasenbeinfraktur, eine Orbitalboden-Fraktur i.S. einer Blow-out-Fraktur so- wie eine Nierenprellung mit Einblutung. […]» 7. Sachverhalt 7.1 Unbestrittener Sachverhalt 7.1.1 Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. versuchten schweren Körperver- letzung (Beschuldigter 1) Die Vorgeschichte zur Intervention der beiden Beschuldigten in der Wohnung des Straf- und Zivilklägers am 15. Januar 2015 ist im Wesentlichen unbestritten. Dem- nach ging den Geschehnissen vom 15. Januar 2015 ein bereits seit einiger Zeit zwischen dem Straf- und Zivilkläger sowie den Beschuldigten 1 und 2 schwelender Konflikt voraus. Betreffend den 15. Januar 2015 ist erstellt, dass der Straf- und Zi- vilkläger K.________ in die Wohnung des Beschuldigten 1 hochschickte, um von diesem Marihuana zu kaufen. In der Folge behändigte der Beschuldigte 1 einen Baseballschläger, den er zuvor im Kofferraum seines Autos mitgeführt hatte, ver- liess seine Wohnung und ging gemeinsam mit dem ihn als «Rückendeckung» be- gleitenden Beschuldigten 2 und K.________ über das Treppenhaus ins Parterre zur Wohnung des Straf- und Zivilklägers, um diesem eine Lektion zu erteilen. Ob, wie der Straf- und Zivilkläger behauptete, neben den beiden Beschuldigten und dem als «Türöffner» fungierenden K.________ noch weitere Personen dabei wa- ren, ist für die oberinstanzlich noch zu beantwortenden Beweisfragen nicht von Be- deutung und kann offengelassen werden. Unbestritten ist weiter, dass es, nachdem die Türe geöffnet worden war und die Männer die Wohnung betraten hatten, so- gleich zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Straf- und Zivilkläger kam. Der Beschuldigte 1 bestreitet in Bezug auf die körperliche Auseinandersetzung nicht, den Straf- und Zivilkläger mit den Fäusten ins Gesicht und mit dem Baseballschläger gegen die Seite und die Beine geschla- gen zu haben. Die gemäss der Anklageschrift beim Straf- und Zivilkläger festge- stellten Verletzungen schliesslich sind ebenfalls unbestritten und aufgrund des Arztberichts des X.________ (Spital) und des Gutachtens des Instituts für Rechts- medizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) objektiviert. Ebenso die Tatsache, dass sich der Straf- und Zivilkläger nicht in akuter Lebensgefahr befand und keine inneren Schädelverletzungen oder inneren Blutungen diagnostiziert wurden. 7.1.2 Vorwurf des Angriffs, evtl. des Raufhandels (Beschuldigter 2) Der in Ziff. I.B.2. der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt ist unbestritten. Ins- besondere ist aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Beschuldigten 2 und denjenigen von I.________ erstellt, dass zunächst der Beschuldigte 1 und der Straf- und Zivilkläger um den Baseballschläger rangen, anschliessend I.________ 22 dem Straf- und Zivilkläger zu Hilfe kam, indem er den Beschuldigten 1 von hinten ansprang und daraufhin der Beschuldigte 2 schliesslich I.________ von hinten fasste, ihn vom Beschuldigten 1 wegzog, ihn gegen die Wand warf und dort unter Einsatz eines Messers in Schach hielt. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung ist damit insbesondere nicht bestritten und erstellt, dass der Beschuldigte 2 erst zu ei- nem Zeitpunkt in die körperliche Auseinandersetzung eingriff, als bereits drei Per- sonen aktiv daran beteiligt waren – auf der einen Seite der Beschuldigte 1, auf der anderen Seite der Straf- und Zivilkläger sowie I.________. Der Beschuldigte 2 be- streitet auch die weiteren, in Ziff. I.B.2. der Anklageschrift umschriebenen Ge- schehnisse nicht, konkret, dass er in der Folge auch den Straf- und Zivilkläger mit dem Fuss gegen die Brust getreten, den am Boden liegenden Straf- und Zivilkläger mit dem Baseballschläger zwei bis drei Mal gegen das Gesäss und die Beine ge- schlagen und ihn anschliessend am Kragen gepackt, hochgehoben und ihn an die Wand gedrückt hat. 7.1.3 Vorwurf der räuberischen Erpressung (Beschuldigter 2) Unbestritten ist zunächst der Anlass des Besuchs des Beschuldigten 2 beim Straf- und Zivilkläger; der Beschuldigte 2 wollte Letzterem eine Abreibung verpassen, weil dieser ihn immer wieder per SMS provozierte. Unbestritten und angesichts der übereinstimmenden Aussagen ist auch erstellt, dass es sogleich nach dem Eintref- fen des Beschuldigten 2 in der Wohnung des Straf- und Zivilklägers zu einer verba- len und körperlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden kam, im Zuge wel- cher der Beschuldigte 2 dem Straf- und Zivilkläger mehre Faustschläge ins Gesicht verpasste. Als der Straf- und Zivilkläger versuchte, in die Küche zu rennen um dort, wie der Beschuldigte 2 annahm, ein Messer zu behändigen, gelang es dem Be- schuldigten 2, den Straf- und Zivilkläger an den Haaren zu packen, festzuhalten, zu Boden zu reissen und ihm mehrere Faustschläge ins Gesicht zu verpassen. Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte 2 vom Straf- und Zivilkläger in der Folge Er- satz für eine Herdplatte, welche er in seiner Wut über den Straf- und Zivilkläger zerstört hatte, im angeblichen Wert von CHF 1'000.00 forderte. Der Beschuldigte 2 ist weiter geständig, vom Straf- und Zivilkläger Marihuana im Wert von CHF 200.00 erhältlich gemacht zu haben. Und schliesslich bestreitet er nicht, dem Straf- und Zi- vilkläger gesagt zu haben, er komme am nächsten Tag wieder, um die restlichen CHF 800.00 zu holen. 7.1.4 Vorwurf der sexuellen Nötigung (Beschuldigter 1) Der Beschuldigte 1 ist gemäss seinen Aussagen in der oberinstanzlichen Verhand- lung geständig, dass er und die Strafklägerin «versucht hätten», Analverkehr zu haben. 7.2 Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen 7.2.1 Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. der versuchten schweren Kör- perverletzung (Beschuldigter 1) Näher zu beleuchten ist der Ablauf der Geschehnisse ab dem Moment, als die bei- den Beschuldigten 1 und 2 im Gefolge von K.________ die Wohnung des Straf- und Zivilklägers betraten. Auf der Basis der dabei gewonnenen Erkenntnisse sind dann die Fragen zu beantworten, wie genau der Beschuldigte 1 auf den Straf- und 23 Zivilkläger einwirkte, insbesondere ist die Frage nach der Anzahl und der Intensität der Schläge mit dem Baseballschläger gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers zu klären. Der Beschuldigte 1 bestreitet, den Straf- und Zivilkläger überhaupt mit dem Baseballschläger gegen dessen Kopf geschlagen zu haben. Er macht geltend, er habe diesem mit dem Baseballschläger nur zwei bis drei Schläge gegen den Körper (konkret die Seite, die Beine und das Gesäss) verabreicht. 7.2.2 Vorwurf der räuberischen Erpressung (Beschuldigter 2) Der Beschuldigte 2 bestreitet einzig, vom Straf- und Zivilkläger nebst dem von die- sem erhaltenen Marihuana im Wert von CHF 200.00 auch noch Bargeld in der Höhe von CHF 300.00 erhältlich gemacht zu haben. 7.2.3 Sexuelle Nötigung (Beschuldigter 1) Abgesehen von seinem Eingeständnis in der oberinstanzlichen Verhandlung, wo- nach er und die Strafkläger versucht hätten, Analverkehr zu haben, bestreitet der Beschuldigte 1 den Vorwurf vollumfänglich, insbesondere, dass der Analverkehr nicht einvernehmlich gewesen sein soll. 8. Beweiswürdigung 8.1 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 1036 ff., S. 15 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). 8.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die zahlreichen, im Zusammenhang mit den Geschehnissen vom 8. Januar 2015 und vom 15. Januar 2015 zu würdigenden Beweismittel – kon- kret den Anzeigerapport vom 17. Februar 2015 (pag. 151 ff.), den Berichtsrapport vom 22. Januar 2015 (pag. 160 ff.), den Austrittsbericht des X.________ (Spital) vom 19. Januar 2015 (pag. 171 ff.), den undatierten Bericht des Notfallzentrums des X.________ (Spital) (pag. 174 ff.), das IRM-Gutachten vom 25. Januar 2015 betreffend den Straf- und Zivilkläger (pag. 179 ff.), das IRM-Gutachten betreffend I.________ vom 26. Januar 2015 (pag. 183 ff.), die KTD-Akten (pag. 186 ff.), die Hausdurchsuchungsbefehle und Durchsuchungsprotokolle betreffend die Haus- durchsuchungen vom 16. Januar 2015 in den Wohnungen des Beschuldigten 1 und des Straf- und Zivilklägers (pag. 116 ff. und pag. 132 ff.), den Brief des Beschuldig- ten 2 an Staatsanwalt R.________ (pag. 108 f.), die Aussagen des Beschuldigten 1 (pag. 314 f., pag. 30 ff., pag. 316 ff., pag. 322 ff., pag. 913 ff.), diejenigen des Be- schuldigten 2 (pag. 372 ff., pag. 79 ff., pag. 381 ff., pag. 390 ff., pag. 405 ff., pag. 924 ff.), diejenigen des Straf- und Zivilklägers (pag. 412 ff., pag. 417 ff., pag. 421 ff., pag. 907 ff.), diejenigen von I.________ (pag. 244 ff., pag. 247 ff.), die- jenigen von S.________ (pag. 230 ff., pag. 233 ff.), diejenigen von T.________ (pag. 353 ff., pag. 357 ff., pag. 368 ff.) und diejenigen von U.________ (pag. 258 ff.) – vollzählig aufgelistet und deren Inhalt korrekt und sehr ausführlich zusammengefasst wiedergegeben, es kann darauf verwiesen werden (vgl. pag. 1042 ff. S, 21 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). 24 Auch betreffend den Vorwurf der sexuellen Nötigung hat die Vorinstanz die vor- handenen Beweismittel vollzählig aufgelistet und zusammengefasst. Es sind dies: Der Anzeigerapport vom 22. August 2016 (pag. 442 ff.), der Nachtrag vom 24. Au- gust 2016 (pag. 453 ff.) und der Nachtrag vom 18. Oktober 2016 (pag. 457 ff.), die Beilagen zur Einvernahme vom 22. August 2016 (pag. 517 ff.; d.h. Fotos der Ge- sichtsverletzungen der Strafklägerin, das Arztzeugnis von Dr. med. V.________ vom 22. August 2018 sowie das Ultraschallbild), die Fotos der Verletzung des rech- ten Oberschenkels der Strafklägerin (pag. 452), die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten 1 bzw. die darauf sichergestellten zahlreichen SMS der Straf- klägerin an den Beschuldigten 1 (pag. 568 ff.), die Aussagen der Strafklägerin (pag. 507 ff., pag. 520 ff., pag. 527 ff., pag. 898 ff.), diejenigen des Beschuldigten 1 (pag. 539 ff., pag. 546 ff., pag. 550 ff., pag. 913 ff.) sowie diejenigen von W.________ (pag. 559 ff.). In der oberinstanzlichen Verhandlung wurden die beiden Beschuldigten erneut zur Person und zur Sache (Beschuldigter 1: pag. 1291 ff. und Beschuldigter 2: pag. 1300 ff.) sowie der Straf- und Zivilkläger (pag. 1282 ff.) und die Strafklägerin (pag. 1277 ff.) zu den angeklagten Vorwürfen befragt. Es wird darauf verzichtet, die Aussagen an dieser Stelle zusammengefasst wiederzugeben. Vielmehr wird darauf – sofern von Relevanz – direkt im Rahmen der Würdigung hiernach Bezug ge- nommen. 8.3 Konkrete Würdigung 8.3.1 Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. schweren Körperverletzung Die Vorinstanz kam nach gesamtheitlicher Würdigung der vorhandenen Beweismit- tel (vgl. pag. 1074 ff., S. 53 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung), primär gestützt auf die Angaben des Beschuldigten 2 zum Beweisschluss, dass der Beschuldigte 1 dem Straf- und Zivilkläger mit dem Baseballschläger einen einzigen, nicht mit voller Wucht ausgeführten bzw. nicht besonders starken Schlag gegen dessen Kopf/Gesicht versetzte, während der Beschuldigte 2 den Straf- und Zivilkläger ge- gen die Wand drückte, und anschliessend auch noch weiter, teilweise recht heftig auf den Straf- und Zivilkläger, konkret dessen Beine, Gesäss und die Seite, ein- schlug, nachdem dieser zu Boden gegangen war (vgl. pag. 1075 f., S. 54 f. erstin- stanzliche Urteilsbegründung). Die Vorinstanz ging aber auch davon aus, dass der Straf- und Zivilkläger den Schlag noch mit seinem Armen abwehren konnte (vgl. pag. 1082, S. 61 erstinstanzliche Urteilsbegründung) und dass der Schlag gegen den Kopf nicht geeignet war überhaupt tödliche Verletzungen zu bewirken bzw. diese zumindest wenig wahrscheinlich waren, jedoch wesentlich heftigere Verlet- zungen hätte verursachen können, wenn der Beschuldigte 1 den Straf- und Zivil- kläger an einer nur gering abweichenden Stelle in der Nähe, z.B. dem Auge, dem Gehör oder der Schläfe, getroffen hätte (pag. 1081 f., S. 60 f. erstinstanzliche Ur- teilsbegründung). Die Kammer hält vorab fest, dass sich zu den von den beiden Beschuldigten bei der Auseinandersetzung verwendeten Gegenständen weder aus den KTD-Akten noch aus den Hausdurchsuchungen konkrete Hinweise ergeben. Der vom Be- schuldigten 1 unbestrittenermassen eingesetzte Baseballschläger konnte nicht er- 25 hoben werden und ob eines (sowie bejahendenfalls, welches) der vier in der Küche des Straf- und Zivilklägers sichergestellten Messer vom Beschuldigten 2 verwendet wurde, lässt sich einzig anhand der Fotos (pag. 226 ff.) ebenfalls nicht sagen. Wie bereits ausgeführt sind demgegenüber die gemäss der Anklageschrift beim Straf- und Zivilkläger festgestellten, unbestrittenen Verletzungen aufgrund der Arztberich- te des X.________ (Spital) (Austrittsbericht vom 15. Januar 2015, pag. 171 ff.; un- datierter Bericht des Notfallzentrums, pag. 174 ff.) sowie des IRM-Gutachtens (pag. 179 ff.) objektiviert und damit erstellt. Mit Blick auf die sich stellenden Beweis- fragen ist aber auch Fakt, dass sich – insbesondere auch im Gesicht des Straf- und Zivilklägers – keine geformten Verletzungen als konkrete Hinweise auf Schläge mit dem Baseballschläger fanden. Nach der körperlichen Untersuchung des Straf- und Zivilklägers kam das IRM konkret zu folgender Beurteilung (pag. 181): «Anlässlich der körperlichen Untersuchung zeigten sich äusserlich Zeichen stumpfer Gewalteinwir- kung in Form von Hautein- und unterblutungen sowie Hautschwellungen im Bereich des Gesichtes, der linken Rumpfseite, beider Oberarme sowie des linken Fusses. Weiterhin fand sich eine Einblutung in den Bindehäuten des rechten Auges. Eine Entstehung dieser Verletzungen im Rahmen einer kör- perlichen Auseinandersetzung ist aus rechtsmedizinischer Sicht möglich, wobei bei einem Teil der Verletzungen, beispielsweise beim Hämatom an der linken Rumpfseite, auch Schläge mit dem gel- tend gemachten Baseballschläger als verursachendes Werkzeug in Betracht kommen. Gemäss In- formationen des X.________ (Spital) Bern zeigte sich innerlich im Schichtröntgen (CT) eine Nieren- prellung links. In Zusammenschau mit dem Hämatom an der linken Rumpfseite, welches sich etwa auf die Höhe der linken Niere projizierte, spricht dies für eine schwere stumpfe Gewalteinwirkung ge- gen die linke Körperseite, wie sie zwanglos durch einen mit hoher Energie ausgeführten Schlag mit einem Baseballschläger entstanden sein könnte. Geformte Verletzungen als konkrete Hinweise auf Schläge mit dem geltend gemachten Baseballschläger fanden sich nicht.» Zur Frage, ob, in welcher Anzahl und mit welcher Intensität auch Schläge mit dem Baseballschläger gegen den Kopf (und auf weitere Körperteile) erfolgt sein könn- ten, äussert sich das IRM-Gutachten nicht. Es wird nur auf die linke Körperseite und die dort festgestellte Nierenprellung Bezug genommen, wobei dieses Verlet- zungsbild gemäss Gutachten klar für eine schwere stumpfe Gewalteinwirkung ge- gen die linke Körperseite spricht, wie sie zwanglos durch einen mit hoher Energie ausgeführten Schlag mit einem Baseballschläger entstanden sein könnte. Schliess- lich kann aufgrund des Gutachtens weiter davon ausgegangen werden, dass sich der Straf- und Zivilkläger nicht in akuter Lebensgefahr befand (vgl. pag. 181). Gestützt auf die Aussagen der Beteiligten lässt sich der Geschehensablauf sodann zwar nicht bis ins letzte Detail, aber doch in den Grundzügen und im Wesentlichen in Übereinstimmung mit der Anklageschrift, festmachen. So wird vom Beschuldig- ten 1 (pag. 326 Z. 148 f., Z. 157 f.), vom Beschuldigten 2 (pag. 373 Z. 49 ff., pag. 393 Z. 114 ff.) und vom Straf- und Zivilkläger (vgl. pag. 413 Z. 56 f., pag. 424 Z. 108 ff.) zunächst übereinstimmend geschildert, der Beschuldigte 1 sei sofort nach dem Öffnen der Wohnungstür und Betreten der Wohnung mit dem Baseball- schläger auf den Straf- und Zivilkläger losgegangen. Dass er in dieser Anfangs- phase vom Beschuldigten 1 mit dem Baseballschläger am Kopf getroffen worden wäre, erwähnte der Straf- und Zivilkläger in der ersten Einvernahme vom 16. Janu- ar 2015 nicht. Einen Schlag mit dem Baseballschläger sowie Tritte gegen die Beine 26 soll ihm der Beschuldigte 1 vielmehr erst in einer späteren Phase verabreicht ha- ben, nachdem er, der Straf- und Zivilkläger, zu Boden geworfen worden sei (pag. 413 Z. Z. 60 f. und Z. 64 f.). Erst in der Einvernahme vom 25. Februar 2015 sagte der Straf- und Zivilkläger dann aus, der Beschuldigte 1 habe ihn unmittelbar nach dem Betreten der Wohnung mit dem Baseballschläger gegen den Kopf schla- gen wollen (pag. 424 Z. 107 ff.; sinngemäss bestätigt in der oberinstanzlichen Ver- handlung, vgl. pag. 1287 Z. 41 ff.), er habe diesen ersten Schlag mit der Hand ab- wehren können, sich dabei durch die Wucht des Schlages die Hand aber selber so gegen die Nase geschlagen, dass er sofort zu bluten angefangen und es ihm das Nasenbein und die Augenhöhle gebrochen habe (pag. 425 Z. 138 ff.; die Aussagen des Straf- und Zivilklägers in der oberinstanzlichen Verhandlung machen inhaltlich keinen Sinn, sind mithin nicht glaubhaft vgl. pag. 1287 Z. 15 ff., Z. 27 ff. und Z. 32 ff.). Nach diesem ersten Schlag habe er den Baseballschläger festgehalten und gegen den Beschuldigte 1 gestossen (pag. 425 Z. 144 ff.). Dass er gegen die Wand gedrückt worden sei und weitere Schläge erhalten habe, will der Straf- und Zivilkläger nicht mehr mitbekommen habe, da er, nachdem der Beschuldigte 1 am Boden auf seine Brust gesessen sei und ihm Faustschläge ins Gesicht verpasst habe, während der Beschuldigte 2 ihn mit Schlägen mit dem Baseballschläger ge- gen die Seite und die Beine traktiert habe, bewusstlos geworden sei (pag. 425 Z. 150 ff. und Z. 159 ff.; bestätigt auch in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1286 Z. 4 ff., pag. 1287 Z. 34 ff.). Er sei nach ein paar Minuten wieder zu sich gekommen, als er wieder alleine in seiner Wohnung gewesen sei (pag. 426 Z. 167 f.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte der offenbar stark al- koholisierte Straf- und Zivilkläger (pag. 911 Z. 5) betreffend die noch offenen Be- weisfragen keine sachdienlichen Angaben (vgl. pag. 908 Z. 20 ff.). Auch in der obe- rinstanzlichen Verhandlung gestalteten sich sowohl die Befragung des Straf- und Zivilklägers als auch die anschliessende Würdigung seiner Aussagen aufgrund der ständigen Zwischenrufe und der zumindest teilweise wirren Ausdrucksweise nicht ganz einfach. Der Beschuldigte 2 will gemäss seinen stets gleichbleibenden, detaillierten Anga- ben gegenüber der Polizei am 16. Januar 2015 (pag. 372 ff.), seinen gleichentags in der Hafteröffnungseinvernahme gemachten Aussagen (pag. 381 ff.) und seinen Aussagen bei der Staatsanwaltschaft am 5. Februar 2015 (pag. 390 ff.) und am 25. Februar 2015 (pag. 405 ff.) erst mit etwas Verzögerung in die Wohnung ge- kommen sein, als bereits drei Personen – der Beschuldigte 1, der Straf- und Zivil- kläger sowie I.________ – auf dem Bett am Ringen waren (pag. 373 Z. 48 ff. und Z. 54 ff., pag. 383 Z. 103 f., pag. 393 Z. 114 ff., vgl. auch pag. 396 Z. 201 f., pag. 397 Z. 250 ff., pag. 405 Z. 7, pag. 406 Z. 20 f.; bestätigt auch in der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung, vgl. pag. 929 Z. 2 ff.). Er habe um den Mund und die Nase von I.________ bereits Blut gesehen, so dass er vermutet habe, dieser habe mit dem Baseballschläger einen Schlag abbekommen (pag. 373 Z. 59 ff., vgl. auch pag. 393 Z. 118 f.). Auch der Straf- und Zivilkläger soll zu diesem Zeitpunkt bereits im Gesicht geblutet haben (pag. 383 Z. 102 f., pag. 397 Z. 249 ff.). Erst in diesem Zeitpunkt will der Beschuldigte 2 ins Geschehen eingegriffen, I.________ weggezogen und zuerst das angeblich auf dem Boden liegende Messer und dann auch den Baseballschläger, um welchen der Beschuldigte 1 und der Straf- und Zi- 27 vilkläger immer noch kämpften, ergriffen haben (pag. 373 Z. 59 ff., pag. 383 Z. 100 ff., Z. 108 f. und Z. 115 ff., pag. 393 Z. 120 ff., pag. 394 Z. 123, Z. 128 ff., Z. 147 ff. und Z. 153 ff.; bestätigt auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, vgl. pag. 929 Z. 3 ff., und in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1303 Z. 26 ff. und Z. 30 ff.). Weiter gab der Beschuldigte 2 gleichbleibend an, dass der Beschul- digte 1, während er, der Beschuldigte 2, den Straf- und Zivilkläger an die Wand ge- drückt habe, wohl erneut den Baseballschläger ergriffen habe. Jedenfalls habe er dann plötzlich den Schläger gesehen, wie sich dieser von hinter ihm in Richtung des Straf- und Zivilklägers bewegt habe [sic!]. Der Baseballschläger habe den Straf- und Zivilkläger im Gesicht getroffen und dieser sei zu Boden gegangen (pag. 374 Z. 67 ff., pag. 383 Z. 122 ff.). In der Einvernahme bei der Staatsanwalt- schaft vom 5. Februar 2015 gab er sich selber wiederum belastend an, er habe den Straf- und Zivilkläger am Kragen gepackt, ihn hochgehoben und gegen die Wand gedrückt, er habe dabei schon etwas zugedrückt (pag. 395 Z. 159 f.). Dann sei der Beschuldigte 1 mit dem Baseballschläger gekommen und habe den Straf- und Zi- vilkläger damit, während dieser noch an der Wand gestanden sei, gegen die rechte Kopfseite getroffen (pag. 395 Z. 177 f. und Z. 185 f.). Er blieb auch bei dieser Ge- legenheit dabei, nicht sagen zu könne, wie der Beschuldigte 1 geschlagen habe, zumal dieser hinter ihm gewesen sei, er nur von der Seite gesehen habe, «dass der Baseballschläger komme» (pag. 395 Z. 188 ff.). Gefragt, wie häufig der Be- schuldigte 1 gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers geschlagen habe, gab der Beschuldigte 2 an, er wisse dies wirklich nicht mehr (pag. 395 Z. 192 f.). Er meinte, die schlimmeren Schläge müssten schon zuvor passiert sein, zumal der Straf- und Zivilkläger bereits vorher aus Mund und Nase geblutet habe (pag. 395 Z. 193 f., pag. 396 Z. 197 f.). Die schlimmeren Schläge habe er nicht gesehen, er gehe da- von aus, dass diese stattgefunden hätten, als er noch nicht in der Wohnung gewe- sen sei; es habe schon 15 Sekunden gedauert, bis er in die Wohnung gekommen sei (pag. 396 Z. 200 ff.). Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten 2 spricht insbesondere auch, dass dieser in der Befragung vom 25. Februar 2015 selbst auf Vorhalt der gegenteiligen Aussagen des Beschuldigten 1, wonach dieser nie gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers geschlagen habe, bei seinen bishe- rigen Aussagen blieb (pag. 405 Z. 5 ff.): «[…] Aber als ich dazwischen ging und den Baseballschläger weggenommen habe, mag ich mich daran erinnern, einen Schlag von A.________ mit dem Baseballschläger gegen den Kopf gesehen zu haben. Das war, als ich E.________ gegen die Wand gedrückt habe». Stets gleichbleibend gab der Beschuldigte 2 weiter zu Protokoll, dass der Beschuldigte 1 auch noch als er, der Beschuldigte 2, am Weggehen gewesen sei, weiter mit dem Baseballschläger auf den Straf- und Zivilkläger eingeschlagen habe (pag. 384 Z. 143 ff., pag. 395 Z. 182 f.). Erst in der oberinstanzlichen Verhandlung wollte sich der Beschuldigte 2 dann plötzlich angeblich nicht mehr daran erinnern können, dass der Beschuldigte 1 dem Straf- und Zivilkläger mit dem Baseballschläger einen Schlag gegen den Kopf verpasste (vgl. pag. 1304 Z. 37 ff., pag. 1305 Z. 1 f.), ge- schweige denn wollte er Aussagen dazu machen, wie fest der Beschuldigte 1 zu- geschlagen hat (pag. 1305 Z. 9 f.). Dabei ist für die Kammer recht offensichtlich, dass er damit seinen Freund, den Beschuldigten 1, einfach nicht weiter belasten wollte. Die Aussage des Beschuldigten 2, wonach er sich erinnern könne, was er 28 selber gemacht habe, nicht aber, was der Beschuldigte 1 gemacht habe (pag. 1305 Z. 6 f.), ist insofern bezeichnend. Diese wenig glaubhaften Angaben des Beschul- digten 2 in der oberinstanzlichen Verhandlung vermögen seine bisherigen, sehr glaubhaften Schilderungen betreffend den Schlag mit dem Baseballschläger gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers deshalb nicht zu entkräften. Auf Vorhalt der Aussagen von I.________ und derjenigen des Straf- und Zivilklägers bestritt der Beschuldigte 2 sodann in der Hafteröffnungseinvernahme vom 16. Januar 2015 zunächst noch, dass er selber auch mit dem Baseballschläger zwei bis drei Mal gegen die Beine und den Hintern des Straf- und Zivilklägers geschlagen und die- sen auch getreten hatte (pag. 385 Z. 195 ff., pag. 386 Z. 211 ff.). In der Einvernah- me vom 5. Februar 2015 gestand er dies jedoch von sich aus ein (pag. 394 Z. 155 f.: «Ich habe dann 2-3x mit dem Baseballschläger gegen die Beine und den Arsch geschlagen. Er hat versucht sich mit den Beinen zu schützen. A.________ hat zu mir gesagt ‹C.________ hör uf, das isch mini Sach›. A.________ hat mir dann den Baseballschläger weggenommen.»). Er bestätigte dies in der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung vom 2. Dezember 2019 (pag. 929 Z. 8 f.), sowie auch den ihm detailliert vorgehaltenen Vorwurf gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift (pag. 928 Z. 23 ff.). Zusammenfassend fällt in Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten 2 auf, dass dieser zwar in der gleich nach der Anhaltung durchgeführten ersten Einvernahme vom 16. Januar 2015 seine eigene Rolle zu relativieren und auch das Verhalten des Beschuldigten 1 zu erklären bzw. zu rechtfertigen versuchte. So betonte er mehrfach, dass man nur habe Eindruck machen bzw. «eine Lektion erteilen» wol- len und der Beschuldigte 1 vorgängig nichts von «Brätschen» oder Schlagen ge- sagt habe. Auch dass er erst 15 Sekunden nach den anderen Beteiligten die Woh- nung des Straf- und Zivilklägers betreten haben will, erachtet die Kammer als un- glaubhafte Schutzbehauptung – ganz offensichtlich wollte der Beschuldigte 2 mög- lichst spät vor Ort gewesen sein und möglichst wenig gesehen haben. Weiter ver- suchte er zuerst auch, Sachen, die ihn selber belasten, auszublenden und sich damit in ein besseres Licht zu rücken – so wollte er das von ihm in der Küche behändigte Messer (vgl. dazu die Aussagen des Beschuldigten 2 in der oberin- stanzlichen Verhandlung, pag. 1303 Z. 34 ff., Z. 38 f., Z. 41 f.) zunächst am Boden liegend aufgefunden haben und verschwieg zuerst auch den eigenen Messerein- satz gegen I.________ komplett (vgl. dazu auch die Aussagen des Beschuldigten 2 in der oberinstanzlichen Verhandlung betreffend den Messereinsatz gegen I.________, wonach er sich mit seinen beschönigenden Aussagen habe «den Arsch retten wollen», pag. 1304 Z. 18 ff.). Insofern erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten 2 in den Augen der Kammer nicht in allen Punkten um ein Vielfa- ches glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten 1. Gleichzeitig lieferte er aber auch von Anfang an eine ziemliche detaillierte, auch sich selber stark belastende, mithin sehr glaubhafte Beschreibung des Ablaufs der Auseinandersetzung. Insbe- sondere beschrieb er den Schlag mit dem Baseballschläger durch den Beschuldig- ten 1 gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers stets gleichbleibend, wobei er selbst auf Vorhalt der gegenteiligen Angaben des Beschuldigten 1 bei seiner Versi- on blieb. Die Kammer erachtet insbesondere diese Schilderungen des Beschuldig- ten 2 als sehr glaubhaft. 29 I.________ sah die beiden Beschuldigten gemäss seinen gleichbleibenden Anga- ben in der polizeilichen Einvernahme vom 15. Januar 2015 und in der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 25. Februar 2015 in die Wohnung des Straf- und Zivilklägers gehen (pag. 245 Z. 44 ff., pag. 249 Z. 59 f.), wobei der Beschuldig- te 1 einen Baseballschläger dabei gehabt habe (pag. 245 Z. 45 f.). Nachdem er plötzlich den Straf- und Zivilkläger schreien gehört habe, sei er gemäss seinen tat- nächsten und auch detailliertesten Angaben vom 15. Januar 2015 sofort in die Wohnung gegangen und habe den beiden Beschuldigten gesagt: «please, don’t kill this man» (pag. 245 Z. 46 f.). An dieser Stelle hält die Kammer mit Blick auf die rechtliche Würdigung, konkret den subjektiven Tatbestand, bereits fest, dass aus dieser Bemerkung in Bezug auf die Tatabsicht des Beschuldigten 1 nichts ge- schlossen werden kann, zumal sie sich offensichtlich einfach auf die anfängliche aggressive Stimmung bezog, nicht hingegen auf das Einwirken durch den Beschul- digten 1 auf den Straf- und Zivilkläger konkret (vgl. dazu auch die Ausführungen von Staatsanwältin P.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1324 f.). In der Folge schilderte I.________ zuerst seine Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten 1, bei welcher ihm ein Stück seines Zahns abbrach (pag. 245 Z. 48 ff.). Auch den Beschuldigten 2 belastete er insofern, als er angab, dieser habe ihm ein Messer an die Kehle gehalten und ihm gesagt, er solle sich nicht bewegen (pag. 245 Z. 50 ff.). In der Einvernahme vom 15. Januar 2015 gab er zunächst an, der Beschuldigte 1 habe zuerst schätzungsweise ca. fünf Minuten lang mit dem Baseballschläger immer wieder auf Gesäss und Beine des Straf- und Zivilklägers eingeschlagen (pag. 245 Z. 57 ff.) und sich anschliessend auf dessen Brustkorb gesetzt und den Straf- und Zivilkläger mit den Fäusten ins Gesicht ge- schlagen (pag. 245 Z. 59 ff.). Davon leicht abweichend bzw. seine bisherigen An- gaben präzisierend gab er gegenüber der Staatsanwaltschaft am 25. Februar 2015 zu Protokoll, er habe gesehen, wie beide Beschuldigten den Straf- und Zivilkläger mit einem Baseballschläger geschlagen hätten – zunächst der Beschuldigte 1, dann habe der Beschuldigte 2 den Schläger weggenommen und der Beschuldig- te 1 habe mit den Fäusten auf den Straf- und Zivilkläger eingeschlagen (pag. 249 Z. 67 ff., Z. 71 f., Z. 74 f. und Z. 77 ff., pag. 251 Z. 124 ff.). Einen Schlag mit dem Baseballschläger durch den Beschuldigten 1 gegen den Kopf des Straf- und Zivil- klägers erwähnte I.________ in beiden Befragungen nicht. Dies obwohl er ja er- wiesenermassen dort sass und das gesamte Geschehen beobachtete. Für die Kammer ist kein Grund ersichtlich, weshalb I.________ einen Schlag gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers nicht hätte erwähnen sollen, wenn er denn einen solchen gesehen hätte. Allerdings geht aus den Einvernahmeprotokollen auch her- vor, dass er nie präzisierend danach gefragt wurde, wohin bzw. gegen welche Kör- perpartien genau die Schläge mit dem Baseballschläger gerichtet worden seien. Nach Auffassung der Kammer vermag die Tatsache, dass er von sich aus keinen Schlag mit dem Baseballschläger gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers er- wähnte, jedenfalls die diesbezüglichen glaubhaften Schilderungen des Beschuldig- ten 2 nicht zu entkräften. Die ebenfalls zur Sache befragten Zeugen S.________ (pag. 230 ff., pag. 233 ff.) und T.________ (pag. 353 ff., pag. 357 ff., pag. 368 ff.) konnten zum Ablauf und 30 den an dieser Stelle noch interessierenden Fragen keine sachdienlichen Angaben machen. Der Beschuldigte 1 verweigerte in seiner ersten Einvernahme vom 16. Janu- ar 2015 zunächst gänzlich die Aussage (pag. 314 Z. 9). Gemäss seinen Angaben in der anschliessend noch gleichentags durchgeführten Hafteröffnung wollte er am Vortag nur versucht haben, sich gegen den Straf- und Zivilkläger zu verteidigen (pag. 31 Z. 24 f., Z. 26 f., Z. 29 f.). Gegen seinen Willen sei er von einem Kollegen des Straf- und Zivilklägers an der Jacke gepackt und bis vor die Wohnung des Straf- und Zivilklägers gezogen worden (pag. 31 Z. 42 ff.), er habe sich dann weh- ren müssen (pag. 31 Z. 44 f., Z. 45 f., Z. 47). Weiter gab er an, «verteilt» und «be- kommen» zu haben (pag. 31 Z. 46 f.), aber nicht mehr sagen zu können, wer «ver- teilt» und wer «was bekommen» habe (pag. 31 Z. 48 f.). Später in derselben Ein- vernahme antwortete der Beschuldigte 1 auf die präzisierende Frage, was er dem Straf- und Zivilkläger «gegeben» habe (pag. 35 Z. 198 ff.): «Die Fäuste». Nicht oh- ne aber sogleich abschwächend auszuführen, dass er diesen nicht richtig erwischt habe, der Straf- und Zivilkläger sich gut habe verteidigen können und ihn, den Be- schuldigten 1, ja auch nicht richtig erwischt habe (pag. 35 Z. 202 ff.). Weiter gab der Beschuldigte 1 in dieser ersten Befragung auf entsprechende Frage hin explizit zu Protokoll, keine Waffe/keinen Gegenstand bei sich gehabt zu haben (pag. 32 Z. 85 f.) bzw. bestritt ausdrücklich, einen Baseballschläger dabei gehabt zu haben (pag. 33 Z. 88 ff.). Konsequenterweise stellte er in der Folge auf Vorhalt der Anga- ben von I.________ auch in Abrede, schätzungsweise fünf Minuten lang mit einem Baseballschläger auf den am Boden liegenden Straf- und Zivilkläger eingeschlagen zu haben (pag. 33 Z. 102 ff.). Die Frage, warum sich der Straf- und Zivilkläger blutüberströmt ins Treppenhaus habe schleppen müssen und jetzt im X.________ liege, konnte der Beschuldigte 1 nicht beantworten (pag. 36 Z. 206 ff.) und er schwieg auch auf Vorhalt der beim Straf- und Zivilkläger attestierten Verletzungen (pag. 36 Z. 223 ff.). Als er schliesslich noch gefragt wurde, warum er die Polizei am 15. Januar 2015 gefragt habe «aber der andere ist nicht gestorben, oder?!», gab er zu Protokoll (pag. 36 Z. 227 ff.): «So wie die Polizei mit mir umgegangen ist, sie sind mit mir umgegangen wie ein Mörder. Ich habe nur ‹gschleglet›. […]». Der Ver- teidigung ist insofern beizupflichten, als sich entgegen der Auffassung des Straf- und Zivilklägers (vgl. den oberinstanzlichen Parteivortrag von Rechtsanwalt F.________, pag. 1309) aus dieser Frage in Bezug auf die Absicht des Beschuldig- ten 1 zum Tatzeitpunkt nichts ableiten lässt (vgl. die Ausführungen von Rechtsan- walt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, S. 40 Protokoll). Vielmehr ist es offensichtlich einzig Ausdruck dessen, was der Beschuldigte 1 anlässlich der Einvernahme, mithin zu einem späteren Zeitpunkt, aufgrund der Art und Weise, wie er befragt wurde, befürchtete (vgl. dazu auch die Ausführungen von Staatsanwältin P.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1325). In der Befragung vom 25. Februar 2015 nahm der Beschuldigte 1 seine in der tatnächsten Einver- nahme gemachten Aussagen dann zurück bzw. bezeichnete diese explizit als «nicht richtig» (pag. 322 Z. 5 ff.). Er gab von sich aus zu Protokoll, «wirklich ausge- rastet» zu sein bzw. «Scheisse gemacht» zu haben (pag. 322 Z. 11 f.) und zu be- reuen, dass er auf den Straf- und Zivilkläger losgegangen und diesen verletzt habe (pag. 322 Z. 12, pag. 323 Z. 16 ff.). Er gestand fortan auch ein, einen Baseball- 31 schläger dabei gehabt zu haben (pag. 323 Z. 28 f., Z. 31 f., Z. 34 ff.; bestätigt in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, vgl. pag. 916 Z. 28 ff.). Dies jedoch nicht ohne die Geschehnisse weiterhin herunter zu spielen und den eigenen Tatbeitrag stark zu verharmlosen. So gab er beispielsweise an, er habe recht getrunken (pag. 323 Z. 47 ff.), relativierte dann aber selber dahingehend, dass er nicht so betrunken gewesen sei, dass er nicht mehr gewusst hätte, was er mache (pag. 324 Z. 54 f.). Nach wie vor finden sich auch Widersprüche in seinen Angaben. So machte er bspw. geltend, er sei nur in die Wohnung des Straf- und Zivilklägers gegangen, weil er mit diesem habe reden bzw. diesen habe fragen wollen, warum er ihn, den Be- schuldigten 1, bedroht habe (pag. 324 Z. 78 ff., Z. 83 f., pag. 326 Z. 131 f.). Den Baseballschläger habe er mitgenommen, weil der Straf- und Zivilkläger bekannt dafür sei, mit Messern auf andere loszugehen, bzw. um sich in diesem Fall vertei- digen zu können, «[…] Es war nicht mein Ziel, auf ihn loszugehen.» (pag. 324 Z. 86 ff.). Dem widersprechend führte der Beschuldigte 1 aber gleichzeitig sich sel- ber belastend aus, dass er, direkt nachdem die Tür geöffnet worden sei, auf den Straf- und Zivilkläger zu gerannt sei und versucht habe, den Baseballschläger her- vor zunehmen (pag. 326 Z. 148 f., Z. 157 f.). Er sei aufs Sofa gestanden und habe den Baseballschläger nach vorne genommen (pag. 326 Z. 158 f.). Er, der Beschul- digte 1, sei dann ausgerutscht und der Straf- und Zivilkläger habe den Baseball- schläger auch fassen und festhalten können (pag. 326 Z. 159 ff.). Diese letzten Schilderungen stimmen im Wesentlichen mit denjenigen des Straf- und Zivilklägers und denjenigen des Beschuldigten 2 überein, sind mithin sehr glaubhaft. Der Be- schuldigte 1 gestand in der Folge insbesondere auch ein, den Straf- und Zivilkläger mit dem Baseballschläger geschlagen zu haben (pag. 327 Z. 189 f.), behauptete aber, er habe nur auf den Arm, das Bein, gegen die Rippen bzw. gegen die Seite, nicht aber gegen den Kopf geschlagen (pag. 327 Z. 190 f. und Z. 197 f.). «Ich wür- de nie jemanden mit dem Baseballschläger gegen den Kopf schlagen, das kommt nicht gut!» (pag. 327 Z. 191 f., vgl. auch pag. 335 Z. 499 ff. und Z. 505 f.). Dabei blieb der Beschuldigte 1 auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 917 Z. 9 ff., Z. 15 ff.). Auf Frage, wie lange er auf den Straf- und Zivilkläger eingeschla- gen habe, gab der Beschuldigte 1 abweichend von allen anderen Beteiligten zu Protokoll, er habe nicht lange, nur zwei bis drei Mal geschlagen (pag. 328 Z. 205 f.). Er bestritt sodann auf Vorhalt die Aussagen von I.________, dass er schätzungsweise fünf Minuten lang mit dem Baseballschläger auf den Straf- und Zivilkläger eingeschlagen habe (pag. 328 Z. 232 ff.). In sich widersprüchlich und damit unglaubhaft sind sodann seine Behauptungen, wonach er sich einerseits überhaupt nicht mehr unter Kontrolle gehabt haben will (pag. 329 Z. 266 ff.), dann aber gleichzeitig wissen will, dass er nicht habe gegen den Kopf des Straf- und Zi- vilklägers schlagen wollen und dies auch nicht getan habe (pag. 329 Z. 270 ff.). Die sich aufdrängenden logischen Folgefragen, dass er sich also soweit unter Kontrolle gehabt habe, um zu wissen, wohin er schlage oder ob es Zufall gewesen sei, dass er den Straf- und Zivilkläger nicht gegen den Kopf getroffen habe, konnte er denn auch nicht sinnvoll beantworten (pag. 329 Z. 274 f. und Z. 277 f.). Als völlig un- glaubhaft erachtet die Kammer schliesslich auch die Behauptung des Beschuldig- ten 1, wonach er nach der Auseinandersetzung noch mit dem Straf- und Zivilkläger gesprochen haben will (pag. 328 Z. 207 f., Z. 210 ff., Z. 235 f., Z. 239 f.). Gleiches 32 gilt für die Angaben des Beschuldigten 1 in der oberinstanzlichen Verhandlung zu diesem Themenbereich, wonach er sich angeblich nicht mehr erinnern kann, wes- halb er einen Baseballschläger mit zum Straf- und Zivilkläger nahm (pag. 1296 Z. 18 ff., Z. 23 ff.), wie oft er den Straf- und Zivilkläger mit dem Baseballschläger schlug (pag. 1296 Z. 32 f.), wohin genau er schlug (pag. 1296 Z. 35 ff., Z. 39 ff., pag. 1297 Z. 1 f.), wann der Beschuldigte 2 in die Auseinandersetzung eingriff (pag. 1297 Z. 23 f.), ob der Beschuldigte 2 ein Messer gehabt hat (pag. 1297 Z. 31 f.) und was er, der Beschuldigte 1, nach dem Verlassen der Wohnung mit dem Baseballschläger gemacht hat (pag. 1297 Z. 34 ff., Z. 38 ff., Z. 42 f.). Der Ge- neralstaatsanwaltschaft ist insofern beizupflichten, als ein derart umfassender an- geblicher Erinnerungsverlust höchst unglaubhaft ist (vgl. die Ausführungen von Staatsanwältin P.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1324). Nachdem offensichtlich alle Beteiligten dazu neigten, ihre eigene Rolle herunterzu- spielen, bleiben nicht allzu viele gesicherte Erkenntnisse. Überdies ist zu berück- sichtigen, dass es sich um ein sehr dynamisches und für alle Beteiligten unüber- sichtliches Geschehen handelte. Zu bedenken gilt es auch, dass der Straf- und Zi- vilkläger Erinnerungslücken hatte bzw. geltend machte und aufgrund der erlittenen Verletzungen tatsächlich nicht mehr alles mitbekommen haben dürfte. Wie bereits ausgeführt hält die Kammer die vorinstanzlichen Erwägungen etwas relativierend fest, dass sich auch die Aussagen des Beschuldigten 2 nicht in allen Punkten als glaubhaft erweisen. So versuchte dieser zunächst insbesondere auch, sich selber in ein besseres Licht zu rücken. Mit Blick auf die im Zentrum stehende Beweisfrage des Baseballschlägereinsatzes sind seine oben zitierten Aussagen indessen glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten 1, welcher zwar zugab, den Straf- und Zivilkläger mit dem Baseballschläger geschlagen zu haben, aber immer wieder ex- plizit betonte, nicht gegen den Kopf geschlagen zu haben. Von den Aussagen der weiteren Beteiligten vermögen einzig diejenigen von I.________ substanziell etwas beizutragen. Wie bereits ausgeführt erwähnte dieser aber von sich aus nie einen Schlag mit dem Baseballschläger gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers. Zugunsten des Beschuldigten 1 (und in Übereinstimmung mit der Anklageschrift [pag. 778, pag. 783 f]) muss – obwohl die Version des Straf- und Zivilklägers mit einem (zusätzlichen) abgewehrten ersten Schlag als durchaus plausibel erscheint – davon ausgegangen werden, dass es nur einen Schlag gegen den Kopf bzw. die rechte Gesichtshälfte des Straf- und Zivilklägers gab und zwar in jener Situation, in welcher der Beschuldigte 2 den Straf- und Zivilklägers gegen die Wand drückte und ihn dort fixierte. Dass er dabei in einer stehenden Position war und erst danach zu Boden ging, erscheint logisch. Zur Intensität des Schlages gegen den Kopf lässt sich bei Lichte betrachtet entge- gen den vorinstanzlichen Annahmen gar nichts sagen. Der Straf- und Zivilkläger hat den Schlag gar nicht mitbekommen und der Beschuldigte 2 sah nur, dass der Baseballschläger den Straf- und Zivilkläger im Gesicht traf bzw. die rechte Kopfsei- te traf und der Straf- und Zivilkläger in der Folge zu Boden ging. Nach der Intensität des Schlages wurde er soweit ersichtlich gar nie gefragt und wie bereits erwähnt enthält auch das IRM-Gutachten dazu keine Feststellungen. Die Überlegungen der Vorinstanz betreffend die Wucht des Schlages (pag. 1079 ff., S. 58 der erstinstanz- 33 lichen Urteilsbegründung) sind vor diesem Hintergrund weitgehend spekulativ. Im Ergebnis ist jedoch mit der Vorinstanz in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Schlag mit dem Baseballschläger gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers nicht besonders stark war. Die Abwehrhandlung des Straf- und Zivilklägers sehen die vorinstanzlichen Erwä- gungen sodann in einem falschen Zusammenhang (ebenso die Verteidigung, vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhand- lung, pag. 1312). Der Straf- und Zivilkläger sprach immer vom ersten Schlag, den er mit der Hand abgewehrt habe (pag. 424 Z. 110: «[…] und wollte mir gegen den Kopf schlagen. […]»; pag. 425 Z. 138 ff. auf Frage, ob der erwähnte Schlag der erste Schlag gewesen sei: «Ja, diesen konnte ich abwehren. Er hat aufgezogen und ich konnte diesen Schlag mit der Hand abwehren. Aber durch die Wucht des Schlages hat es meine Hand gegen meine Nase geschlagen und es hat sofort an- gefangen zu bluten. Dieser 1. Schlag hat mir das Nasenbein und die Augenhöhle gebrochen»). Dabei handelt es sich aber nicht um den Schlag, welcher angeklagt ist und als erstellt gilt, sondern offensichtlich um denjenigen, welchen der Beschul- digte 1 ganz am Anfang der Auseinandersetzung bzw. unmittelbar nach dem Betre- ten der Wohnung des Straf- und Zivilklägers auszuführen versuchte und welchen der Straf- und Zivilkläger erfolgreich abgewehrt, sich dabei aber mit der eigenen Hand gegen die Nase geschlagen hat. Zusammenfasend präsentiert sich der genaue Ablauf der Geschehnisse nach um- fassender Würdigung der diversen Aussagen wie folgt: Der Beschuldigte 1 stürmte unmittelbar nach K.________ in die Wohnung des Straf- und Zivilklägers und ging sogleich mit erhobenem Baseballschläger auf die- sen los. Einen ersten Schlag gegen seinen Kopf konnte der Straf- und Zivilkläger mit den Händen abwehren, verletzte sich aber dabei. Der Beschuldigte 1 und der Straf- und Zivilkläger kämpften in der Folge auf dem Bett um den Baseballschläger. Dabei gab der Beschuldigte 1 dem Straf- und Zivilkläger Faustschläge ins Gesicht. Zu diesem Zeitpunkt, nachdem er zuvor noch «please don’t kill this man» zu den beiden Beschuldigten gesagt hatte, mischte sich auch I.________ zugunsten des Straf- und Zivilklägers in die Auseinandersetzung ein, indem er den Beschuldig- ten 1 von hinten ansprang. Spätestens an dieser Stelle intervenierte auch der Be- schuldigte 2 und ging auf den Straf- und Zivilkläger und I.________ los. In der Fol- ge schlug der Beschuldigte 1 dem letzteren ins Gesicht, so dass dieser ein Stück Zahn verlor. Der Beschuldigte 1 schlug den Straf- und Zivilkläger mit dem Base- ballschläger mehrfach gegen die Seite bzw. die Beine. Der Beschuldigte 2 setzte seinerseits ein Messer ein, welches er zuvor in der Küche geholt hatte. Zuerst um es I.________ an den Hals zu halten und ihn aufzufordern, sich nicht mehr zu be- wegen. Dann, um den Straf- und Zivilkläger dazu zu bringen, den Baseballschläger loszulassen. Nachher schlug auch der Beschuldigte 2 den Straf- und Zivilkläger mit dem Baseballschläger zwei bis drei Mal gegen Beine und das Gesäss. Dem Be- schuldigte 1 nahm dem Beschuldigten 2 den Schläger weg. Letzterer packte den Straf- und Zivilkläger am Kragen und fixierte ihn an der Wand. Dann kam der Be- schuldigte 1 und schlug/traf den Straf- und Zivilkläger mit dem Baseballschläger gegen die rechte Kopfseite. Der Beschuldigte 2 legte das Messer in die Küche 34 zurück, während der Beschuldigte 1 mit dem Baseballschläger weiter auf Rücken und Beine des Straf- und Zivilklägers einschlug. 8.3.2 Vorwurf der räuberischen Erpressung Objektive Beweismittel, welche den Vorwurf erhärten würden, liegen keine vor – es handelt sich um ein typisches Vier-Augen-Delikt. Die Aussagen des Beschuldigten 2 zu diesem Vorwurf sind eindrücklich, offen, in sich inhaltlich überzeugend und auch gleichbleibend, mithin sehr glaubhaft. Zwar wirft er dem Straf- und Zivilkläger massive Provokationen, Drohungen und Be- schimpfungen vor, belastete aber auch sich selber bereits in der ersten Einver- nahme vom 16. Januar 2015 stark, indem er von sich aus erzählte, dass er zum Straf- und Zivilkläger gegangen sei, um ihm «die Fresse zu polieren» (pag. 374 Z. 106 ff.; später bestätigt, vgl. pag. 386 Z. 238 f. und Z. 240 ff., pag. 930 Z. 25 ff.; bestätigt auch in der oberinstanzlichen Verhandlung, vgl. pag. 1302 Z. 17 f., wo- nach er dem Straf- und Zivilkläger habe eine Lektion erteilen wollen.) und wie er den Straf- und Zivilkläger, als dieser habe in die Küche rennen wollen um ein Mes- ser zu holen, an dessen Haaren gepackt und zu Boden geworfen habe, sie sich ge- rauft hätten, der Straf- und Zivilkläger ihn, den Beschuldigten 2, nicht getroffen hät- te, er, der Beschuldigte 2, den Straf- und Zivilkläger aber schon und zwar mehr- mals [sic!] mit der Faust ins Gesicht (pag. 374 Z. 110 ff.). Damit gehen seine Anga- ben betreffend die Schläge sogar über diejenigen des Straf- und Zivilklägers hinaus (vgl. die entsprechenden Erwägungen hiernach). Bei diesen Aussagen blieb der Beschuldigte 2 auch in der Hafteröffnung vom 16. Januar 2015 (pag. 386 Z. 243 ff.), in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. Dezember 2019 (pag. 930 Z. 4 ff.) und selbst in der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 1302 Z. 23 ff.). Weiter war der Beschuldigte 2 auch sofort geständig, dem Straf- und Zi- vilkläger gesagt zu haben, wegen ihm sei seine Herdplatte kaputt und dass er dafür von ihm Ersatz verlange und nicht eher gehen werde, als er vom Straf- und Zivil- kläger Geld dafür erhalte (pag. 375 Z. 117 ff.; später bestätigt, vgl. pag. 386 Z. 244 ff., pag. 929 Z. 47 ff., pag. 930 Z. 5 f., Z. 20 f. und Z. 29; bestätigt auch noch in der oberinstanzlichen Verhandlung [pag. 1302 Z. 18 ff.]). Die Originalität dieser Geschichte stellt ein weiteres Realitätskriterium dar bzw. spricht klar dagegen, dass der Beschuldigte 2 sie erfunden hat. Weiter blieb der Beschuldigte 2 auch konstant dabei, dass der Straf- und Zivilkläger ihm in der Folge Marihuana im Wert von CHF 200.00, welches er in einem Säcklein auf sich getragen habe, ausgehändigt und gesagt habe, er habe kein Geld (pag. 375 Z. 122 ff., pag. 387 Z. 252 ff., pag. 396 Z. 228 ff., pag. 930 Z. 7 f.) und dass er, der Beschuldigte 2, angekündigt habe, am nächsten Tag wieder zu kommen um die restlichen CHF 800.00 zu holen (pag. 375 Z. 125 ff., pag. 387 Z. 254 f.). Auf Vorhalt der Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1, wonach er, der Beschuldigte 2, diesem CHF 300.00 gestohlen habe, lachte der Beschuldigte 2 in der Hafteröffnung vom 16. Januar 2015 zunächst und gab zu Protokoll, dass er nur das Gras genommen habe, hingegen kein Geld (pag. 387 Z. 264 ff.). Anschliessend ist jedoch verbalisiert, dass sich der Beschul- digte schrecklich aufregte (vgl. pag. 387 Z. 274) und es wurde protokolliert was folgt (pag. 387 Z. 270 ff.): «Für das werde ich ihm noch so richtig die Schnurre po- lieren. Jetzt reicht es mir. Was fällt diesem Kerl eigentlich ein. Wenn ich die 35 CHF 300.- genommen hätte, dann würde ich es sagen. Was soll der Scheiss, war- um glauben Sie dem?» Die Entrüstung des Beschuldigten 2 wirkt echt. Es ist zu- dem mit der Vorinstanz und der Verteidigung schlicht nicht einzusehen, wieso er die Wegnahme der CHF 300.00 nicht auch noch hätte zugeben sollen, nachdem er bereits alles andere zugegeben hatte (vgl. pag. 1073, S. 52 erstinstanzliche Ur- teilsbegründung; vgl. auch die Ausführungen von Rechtsanwalt D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1316). Der Verteidigung ist insbesondere in- sofern beizupflichten, als dass der Beschuldigte 2 als juristischer Laie nicht wissen konnte, dass sich die Frage, ob er neben dem Marihuana auch noch Bargeld mit- nahm, auf die rechtliche Qualifikation als Raub oder eben nur Versuch dazu, aus- wirken würde (vgl. S. 44 Protokoll). Der Beschuldigte 2 blieb denn auch konstant bei seinen Angaben und bestätigte auch in der oberinstanzlichen Verhandlung noch, dass er vom Straf- und Zivilkläger nur Marihuana, hingegen kein Bargeld ge- nommen habe (pag. 1302 Z. 30 f.). Was schliesslich den Gefühlszustand des Straf- und Zivilklägers anbelangt, ist mit der Generalstaatsanwaltschaft ebenfalls auf die sich selbst belastenden glaubhaften Angaben des Beschuldigten 2 abzustellen (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwältin P.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1326). Dieser gestand nämlich freimütig ein, dass der Straf- und Zivilkläger Angst gehabt habe. Er fügte lediglich an, dass er, der Beschuldigte 2, ihm das Marihuana aber nicht habe wegreissen müssen, son- dern der Straf- und Zivilkläger es ihm gegeben habe (pag. 930 Z. 8, Z. 33 ff. und Z. 39 ff., pag. 931 Z. 1 ff., pag. 935 Z. 4 ff.). In der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte 2 dann plötzlich seine bisherigen Aussagen etwas relativierend zu Protokoll, der Straf- und Zivilkläger habe ihm gesagt «also hier nimm», während die Bauchtasche am Straf- und Zivilkläger befestigt gewesen sei (pag. 1302 Z. 35 f.). Auf Frage, ob der Straf- und Zivilkläger ihm das Marihuana also gegeben habe, gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, er habe dem Straf- und Zivilkläger die Bauchtasche dann «weggerissen», nachdem dieser ihm gesagt habe «also hier nimm» (pag. 1302 Z. 38 ff.). Draussen habe er das Säcklein mit dem Marihuana rausgenommen und die Bauchtasche fortgeworfen (pag. 1303 Z. 1 ff.). Den Vor- wurf, er habe auch noch CHF 300.00 mitgenommen, wies er jedenfalls weiterhin entschieden zurück; er gab in diesem Zusammenhang an, entweder müsse das Geld noch in der Bauchtasche sein oder der Straf- und Zivilkläger habe gelogen (pag. 1303 Z. 6 f.). Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten 2, mit welchen er sämtliche ihm vorgeworfenen Handlungen – ausser der Wegnahme der CHF 300.00 – von sich aus und weitergehend als die Beschreibungen des Straf- und Zi- vilklägers (vgl. dazu die Erwägungen hiernach) eingestand, sehr glaubhaft und es ist beweiswürdigend darauf abzustellen. An dieser Einschätzung vermögen auch die oberflächlichen, in sich widersprüchli- chen und teilweise aggravierenden Angaben des Straf- und Zivilklägers nichts zu ändern. In der ersten Einvernahme vom 16. Januar 2015 gab der Straf- und Zivil- kläger an, der Beschuldigte 2 sei plötzlich in seine Wohnung gekommen und habe ihm von hinten einen Faustschlag verpasst, worauf er, der Straf- und Zivilkläger zu Boden gefallen sei (pag. 414 Z. 91 ff.). Wie sich dies genau abgespielt haben soll und insbesondere wo genau ihn der von hinten verpasste Faustschlag getroffen haben soll, schilderte er jedoch nicht. Erst im Anschluss soll ihn der Beschuldigte 2 36 dann an den Haaren gepackt, bis zur Wohnungstüre geschleppt und ihm mehrere Faustschläge gegen seine Arme verpasst haben (pag. 414 Z. 93 f.). Eine Er- klärung, weshalb der Beschuldigte 2 Letzteres getan haben sollte, blieb der Straf- und Zivilkläger schuldig. Er, der Straf- und Zivilkläger, habe um Hilfe geschrien und die Nachbarn seien erschienen (pag. 414 Z. 94 f.). Auch diesbezüglich schildert er jedoch mit keinem Wort, inwiefern die angeblich aufgetauchten Nachbarn eingegrif- fen oder einfach nur interagiert hätten. Der Beschuldigte 2 habe dann CHF 300.00 aus seinem Portemonnaie entnommen und die Wohnung verlassen (pag. 414 Z. 95 f.). Das Geld sei vom Sozialamt gewesen, drei Mal CHF 100.00, und das Por- temonnaie habe sich auf dem Küchentisch befunden (pag. 414 Z. 98 f.). Insgesamt sind die Angaben des Straf- und Zivilklägers in der ersten Befragung äusserst flach, teilweise realitätsfremd und wirken nicht selbsterlebt. Zudem fällt auf, dass er das gestohlene Marihuana bei dieser ersten Gelegenheit mit keinem Wort erwähn- te. Nachdem dieser Vorwurf in den nächsten beiden Einvernahmen vom 23. Janu- ar 2015 und vom 25. Februar 2015 nicht zur Sprache gekommen war, führte der Straf- und Zivilkläger in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. Dezember 2019 im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben aus, der Beschuldigte 2 habe ihm das Portemonnaie genommen, darin seien CHF 300.00 gewesen (pag. 909 Z. 16). Erstmals behauptete er zudem entgegen seinen ersten Angaben, der Be- schuldigte 2 habe ihm die Tasche [Anm.: Gemeint ist die Bauchtasche, vgl. pag. 910 Z. 23] weggenommen und dort sei das Geld drin gewesen (pag. 910 Z. 4 f., Z. 11 ff., Z. 18, Z. 23 ff.). Nunmehr soll der Beschuldigte 2 plötzlich auch Marihuana mitgenommen haben und nicht mehr das Portemonnaie, sondern das Marihuana, lag nun angeblich auf dem Tisch (pag. 910 Z. 21 ff.). Der Verteidigung ist bei- zupflichten, dass diese Angaben des Straf- und Zivilklägers inhaltlich im Wider- spruch zu seinen eigenen ersten Angaben stehen, mithin unglaubhaft sind (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt D.________ in der oberinstanzlichen Verhand- lung, pag. 1316). Die Nachbarn, welche gemäss seinen ersten Aussagen angeblich herbeigeilt kamen, oder das zur Wohnungstür Schleifen, erwähnte der Straf- und Zivilkläger mit keinem Wort mehr. Dem Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung lässt sich zudem entnehmen, dass der Straf- und Zivilkläger stark alkoholisiert wirk- te (vgl. pag. 908 Z. 4 ff., pag. 911 Z. 5). Seinen sehr ausschweifenden, wenig kon- sistenten Aussagen in der oberinstanzlichen Verhandlung lässt sich schliesslich in Übereinstimmung mit den Angaben des Beschuldigten 2 entnehmen, dass der Straf- und Zivilkläger eine Bauchtasche hatte, worin sich Marihuana befand (pag. 1283 Z. 38 f. und Z. 43 f., pag. 1284 Z. 13 f.), wobei der Straf- und Zivilkläger aber angeblich nicht sagen konnte, welchen Wert das Marihuana hatte (vgl. pag. 1284 Z. 16 ff., Z. 20 ff., Z. 24 ff.). Gemäss den Angaben des Straf- und Zivilklägers be- fand sich darin weiter auch Geld, konkret CHF 300.00 (pag. 1283 Z. 43 f., pag. 1284 Z. 13). Dabei machte der Straf- und Zivilkläger erstmals geltend, dass das Geld nicht vom Sozialamt, sondern von Übersetzungen, welche er getätigt habe, stamme (pag. 1283 Z. 39 ff.). Aggravierend führte der Straf- und Zivilkläger schliesslich aus, der Beschuldigte habe ihm die Tasche weggenommen, habe ihn zwei Mal mit dem Fuss getreten, damit er am Boden bleibe, dann sei er wegge- rannt (pag. 1284 Z. 8 ff., Z. 12 f.). Insgesamt kann auf die in sich widersprüchli- chen, nicht gleichbleibenden und inhaltlich flachen Aussagen des Straf- und Zivil- 37 klägers nur soweit abgestellt werden, als sie die glaubhaften Angaben des Be- schuldigten 2 bestätigen. Mit anderen Worte insoweit, als sie bestätigen, dass der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger Marihuana im Wert von CHF 200.00 ab- nahm. Was hingegen das angeblich auch gestohlene Bargeld in Höhe von CHF 300.00 anbelangt, so vermögen seine oberflächlichen Behauptungen die überaus glaubhaften Beteuerungen des Beschuldigten 2, wonach er kein Bargeld gestohlen habe, nicht zu entkräften. Die Kammer erachtet es mit der Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte 2 vom Straf- und Zivilkläger nicht auch noch CHF 300.00 erhältlich machte. Wenn die Verteidigung geltend macht, die Schläge seien einzig eine Reaktion ge- wesen auf den Versuch des Straf- und Zivilklägers, in die Küche zu rennen und ein Messer zu behändigen (vgl. pag. 1316, pag. 1317), so kann ihr nicht gefolgt wer- den. Vielmehr ist diesbezüglich mit der Vorinstanz auf die hiervor zitierten gleich- bleibenden und sich selbst belastenden, mithin sehr glaubhaften Angaben des Be- schuldigten 2 abzustellen, wonach es von Anfang an dessen Absicht war, den Straf- und Zivilkläger aufzusuchen, um ihm eine Lektion zu erteilen bzw. ihm «die Fresse zu polieren» (vgl. pag. 1074, S. 53 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Weiter ist für die Kammer angesichts der hiervor wiedergegebenen, ebenfalls sehr glaubhaften Angaben des Beschuldigten 2 erstellt, dass der Beschuldigte 2 vom Straf- und Zivilkläger für die kaputte Herdplatte explizit CHF 1'000.00 forderte, ihm Marihuana im Wert von CHF 200.00 entwendete und ihm sagte, er werde zurück- kommen, um die restlichen CHF 800.00 zu holen. Somit ist der Verteidigung (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt D.________ in der oberinstanzlichen Verhand- lung, pag. 1317) mit Blick auf die rechtliche Würdigung, konkret den subjektiven Tatbestand, bereits an dieser Stelle entgegen zu halten, dass erstellt ist, dass der Beschuldigte 2 sehr wohl auch die Absicht hatte, dem Straf- und Zivilkläger Geld abzunehmen. Die Kammer schliesst sich der Vorinstanz schliesslich insofern an, als auch sie da- von ausgeht, dass der Vorfall entgegen den Angaben des Straf- und Zivilklägers (vgl. pag. 414 Z. 101, wonach sich der Vorfall am Dienstag, 6. Januar 2015, ereig- net habe), gestützt auf die glaubhaften Angaben des Beschuldigten 2 (pag. 374 Z. 103, pag. 386 Z. 236 f., wonach der Vorfall an einem Donnerstag stattgefunden habe) am 8. Januar 2015 stattfand (vgl. pag. 1074, S. 53 erstinstanzliche Urteils- begründung). 8.3.3 Vorwurf der sexuellen Nötigung Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass keine objektiven Beweismittel zu würdigen sind, welche direkte Rückschlüsse auf den angeklagten Sachverhalt zulassen wür- den (vgl. pag. 1107, S. 86 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Aus den auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten 1 sichergestellten SMS geht aber immerhin hervor, dass zwischen der Strafklägerin und dem Beschuldigten 1 Analverkehr ein Thema und die Strafklägerin nicht begeistert davon war (vgl. beispielhaft die Nachricht vom 30. Juli 2016, wonach der Beschuldigte 1 sie am letzten Donnerstag «grusig a gra- blet» und ihr seinen «grusige stöpfu» vorbeigebracht habe [pag. 572], mit welcher sich die Strafklägerin wohl auf den zuvor von ihr in der Einvernahme vom 2. Sep- tember 2016 erwähnten Analstöpsel, den ihr der Beschuldigte 1 gegeben und mit 38 welchem sie sich jeweils auf den Analsex vorbereitet habe [pag. 522 Z. 75 ff., pag. 523 Z. 143, pag. 536 Z. 335 f., vgl. insbesondere auch pag. 535 Z. 308 ff., wonach sich der Beschuldigte sehr gut mit Analverkehr auskenne und schon Möglichkeiten gewusst habe, dass es weniger weh tue, so zum Beispiel mit einem Analstöpsel]), bezieht. Aus der Tatsache, dass die Strafklägerin in ihren Nachrichten nie näher auf den Analverkehr und konkret den Vorfall von Ende Juli/Anfang August 2016 einging, kann entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzli- chen Verhandlung (vgl. pag. 1313) nichts abgeleitet werden, zumal dies ohne Wei- teres ihrem sicherlich vorhandenen Schamgefühl und dem Versuch, die Beziehung noch zu retten, zugeordnet werden kann (vgl. dazu auch die zutreffenden Aus- führungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1326). Umso mehr, als der Beschuldigte mehrfach drohte, die Beziehung zu beenden, wenn sie nicht in Analverkehr einwillige (vgl. dazu auch die Erwägungen hiernach). Die Aussagen der Strafklägerin sind nicht nur bezüglich des bei der seinerzeitigen Anzeige im Vordergrund stehenden, mittlerweile akzeptierten Vorwurfs des ver- suchten Schwangerschaftsabbruchs, sondern eben auch hinsichtlich des Vorwurfs des erzwungenen Analverkehrs in hohem Masse glaubhaft. Anhaltspunkte für eine Beeinflussung der Strafklägerin durch Dritte gibt es keine. Die Entstehungsge- schichte ihrer belastenden Aussagen ist in jeder Hinsicht unverdächtig. Zunächst fällt nämlich auf, dass die Strafklägerin anlässlich ihrer ersten Befragung vom 22. August 2016 nicht von sich aus, sondern erst auf Nachfrage hin vom erzwun- genen Analverkehr erzählte (pag. 508 Z. 45 ff.), was klar für die Glaubhaftigkeit ih- rer Angaben spricht. In der oberinstanzlichen Verhandlung erklärte sie diesbezüg- lich ausserdem nachvollziehbar, dass sie die Anzeige wegen des Tritts in den Bauch gemacht habe, weil sie einfach «die Schnauze voll» gehabt und gedacht habe, so könne es nicht weiter gehen. Der erzwungene Analverkehr sei dann ein- fach im Gespräch ausgekommen (pag. 1278 Z. 24 ff.). Dabei sind ihre Schilderun- gen konstant, in sich inhaltlich stimmig und detailliert. So konnte sie beispielsweise genau sagen, dass sie insgesamt zwei bis drei Mal in den Analverkehr mit dem Be- schuldigten 1 eingewilligt habe, dies seit anfangs Juni 2016 bzw. etwa im Juli 2016, nachdem der Beschuldigte 1 schon lange danach verlangt, sie es ihm aber immer abgeschlagen habe (pag. 512 Z. 256 f., Z. 261 ff., pag. 522 Z. 108 f., pag. 523 Z. 147 ff., pag. 535 Z. 286 ff., pag. 536 Z. 315 ff.). Beim vierten und letzten Mal ha- be sie Schmerzen gehabt und gewollt, dass der Beschuldigte 1 aufhöre, was er aber nicht getan habe (pag. 512 Z. 262 f., pag. 899 Z. 46, pag. 900 Z. 5 f., Z. 13 ff.). Dieses letzte Mal sei vor zwei bis drei Wochen am Abend beim Beschuldigten 1 zu Hause im Wohnzimmer auf dem Sofa passiert (pag. 513 Z. 286 ff., pag. 522 Z. 93 f.). Sie habe den Analverkehr ein wenig hinaus gezögert und sich mit einem Analstöpsel vorbereitet (pag. 522 Z. 74 ff., pag. 536 Z. 335 f.). Er habe sie ge- stresst und sie habe, obwohl sie noch nicht bereit gewesen sei, hingehalten (pag. 522 Z. 77, pag. 536 Z. 336 ff.). Es habe ihr sogleich wehgetan (pag. 521 Z. 77 f.). Ihre exakte Position und ihre Überlegungen dabei schilderte sie plausibel, erlebnisbasiert und sehr bildhaft (pag. 522 Z. 78 ff.): «Wissen sie [recte: Sie,] ich war so auf dem Sofa. Also ich war so in einer Stellung, wo ich selber hätte wegzie- hen können, wenn es mir wehgetan hätte. Also ich war auf allen Vieren. […]». 39 Nachvollziehbar schilderte sie auch wiederholt und gleichbleibend, was geschah, nachdem es sie geschmerzt hatte und sie ihren Körper dann «weggezogen» hatte und zwar, wie sich der Beschuldigte 1 dann auf sie gelegt habe und sie auf den Bauch gedrückt habe, erneut in sie eingedrungen sei und von hinten an den seitlich am Körper entlang liegenden Armen festgehalten habe (pag. 513 Z. 269 ff., pag. 522 Z. 77 ff., pag. 523 Z. 119 ff., pag. 536 Z. 338 ff., Z. 345 ff. und Z. 349 ff., pag. 900 Z. 27 f.). Sie habe sich nicht wehren, sich nicht bewegen können (pag. 522 Z. 82 f., pag. 900 Z. 21 ff.) bzw. habe keine Chance gehabt von ihm los- zukommen, sie sei ihm ausgeliefert gewesen (pag. 523 Z. 131 f.). Den Ausführun- gen von Staatsanwältin P.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 1325) ist insofern beizupflichten, als dass eine solch präzise, nachvollziehbare Schilderung klar für ein selbst erlebtes Geschehen spricht, mithin sehr glaubhaft ist. Auch Schilderungen der Strafklägerin betreffend ihre eigenen Reaktionen, Gefühle und Empfindungen sind konstant. So berichtete sie wiederholt, dass sie während dem Akt gesagt habe, der Beschuldigte 1 solle aufhören, dass sie geschrien und geweint habe (pag. 522 Z. 81 f., pag. 522 Z. 95 f., pag. 523 Z. 130 f., pag. 537 Z. 353 ff., wonach sie wegen dem Schmerz, um Hilfe zu avisieren und zwecks Ab- schreckung geschrien habe, pag. 900 Z. 16 f.), sie nicht sagen könne, ob es 5 oder 10 Minuten gedauert, es sich für sie aber wie eine Ewigkeit angefühlt habe (pag. 522 Z. 85 f.) bzw. es ihr lange vorgekommen sei (pag. 537 Z. 359 ff.), und wie sie anschliessend beleidigt und hässig gewesen sei, am Abend aber dennoch bei ihm geblieben, allerdings getrennt von ihm im Schlafzimmer im Bett übernachtet habe, während der Beschuldigte 1 im Wohnzimmer auf dem Sofa geschlafen habe (pag. 513 Z. 290 ff., pag. 522 Z. 87 f.). Sie hätten im Anschluss nie mehr darüber gesprochen (pag. 513 Z. 291, pag. 522 Z. 87). Auch konnte sie verständlich ma- chen, weshalb sie dem Druck, Analverkehr mit dem Beschuldigten 1 zu haben, nachgegeben habe; sie führte aus, der Beschuldigte 1 habe unter anderem gesagt, er werde die Beziehung ansonsten beenden und sie habe ihn auch glücklich ma- chen wollen (pag. 513 Z. 295 ff.). Sie hätten in letzter Zeit eine schwere Zeit zu- sammen gehabt und sie habe sich Mühe gegeben, dass es wieder gut komme bzw. sie habe die Beziehung retten wollen (pag. 522 Z. 68 ff., pag. 536 Z. 319 f., vgl. auch pag. 523 Z. 152 ff., wonach sie gewusst habe, dass der Haussegen schief hängen würde, wenn sie nicht einlenke und er dann wieder eine Woche nicht mit ihr sprechen würde und pag. 535 Z. 299 ff. und Z. 304 ff., wonach er sie immer wieder zu überreden versucht und sie unter Druck gesetzt habe, indem er mitten in der Nacht gesagt habe, sie könne jetzt nach Hause gehen oder deswegen Schluss gemacht habe sowie pag. 901 Z. 2 ff.) bzw. sie ihm einen Gefallen habe machen wollen (pag. 522 Z. 74, pag. 536 Z. 315 ff.), sie ihm gegenüber ein schlechtes Ge- wissen gehabt habe (pag. 523 Z. 151 f., pag. 536 Z. 319) und sie ihn geliebt habe (pag. 523 Z. 152 f.). Die Strafklägerin machte den Beschuldigten 1 nicht etwa schlecht, sondern erwähnte auch positive Aspekte (vgl. beispielhaft pag. 508 Z. 56 f., wonach der Beschuldigte «härzig» zu ihr gewesen sei und ihr Sachen ge- kauft habe, die sie gern habe) und dass sie es auch schön gehabt hätten zusam- men (pag. 508 Z. 42). Ausserdem belastete sie den Beschuldigten 1 nicht über Gebühr; so antwortete sie beispielsweise auf die Frage, ob der Beschuldigte 1 kör- perliche Gewalt angewandt habe, mit «Jein» und führte erklärend aus, sie habe 40 sich nicht wehren können, weil er auf ihr gesessen sei, obwohl sie geweint habe, habe er nicht aufgehört (pag. 512 Z. 265 ff.). Sie stellte mit anderen Worten die Gewalt nicht als brachial oder besonders dramatisch dar (vgl. dazu auch die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz, pag. 1100, S. 79 erstinstanzliche Urteilsbe- gründung und die Ausführungen von Staatsanwältin P.________ in der Berufungs- verhandlung, pag. 1326). Und sie bejahte auch stets, dass sie zu Beginn mit dem Analverkehr einverstanden gewesen sei und erst, als es wehgetan habe, gewollt habe, dass der Beschuldigte 1 aufhöre (pag. 513 Z. 272 ff., pag. 522 Z. 113 f.). Zu weiteren Handlungen sei sie, so die Strafklägerin, nicht genötigt worden (pag. 513 Z. 299 f., pag. 523 Z. 164 f.). Die ersten drei Male habe es ihr zwar nicht gefallen, der Beschuldigte 1 habe dann aber jeweils aufgehört, wenn sie «Stopp» gesagt habe (pag. 522 Z. 70 f. und Z. 108 ff., pag. 899 Z. 36 f., pag. 5). Hätte sie den Be- schuldigten 1 zu Unrecht belasten wollen, wäre es ihr ein Leichtes gewesen, den Strafverfolgungsbehörden gegenüber zu behaupten, alle drei Analverkehre seien gegen ihren Willen geschehen und zwar von Anfang an. Der Auffassung der Ver- teidigung, wonach die Strafklägerin den Vorfall dramatisiert habe, um dem Be- schuldigten 1 «eins auszuwischen» bzw. ihm «einen reinzuwürgen» (vgl. pag. 1313), kann somit gerade nicht gefolgt werden. Schliesslich versuchte die Strafklägerin keineswegs, sich selber in ein gutes Licht zu rücken, sondern gab un- umwunden zu, den Beschuldigten auch geschlagen zu haben (pag. 509 Z. 114 ff.) und sie erzählte von sich aus, sie sei in der Beziehungspause eine Fremdbezie- hung mit einem anderen Mann eingegangen (pag. 536 Z. 317 ff.). In der oberin- stanzlichen Verhandlung schliesslich gab die Strafklägerin zu Protokoll, sie und der Beschuldigte 1 hätten wieder Kontakt und sich ausgesprochen, sie habe ihm ver- ziehen (pag. 1277 Z. 26 f., Z. 32 f., pag. 1278 Z. 3 ff.). Dass sie im Anschluss daran dann angeblich nicht mehr sagen konnte, was beim erzwungenen Analverkehr an- ders war als bei den vorherigen Malen, als der Beschuldigte aufhörte, als sie Schmerzen hatte (vgl. pag. 1278 Z. 39 ff., pag. 1279 Z. 1 ff., Z. 6 ff., Z. 10 ff.) bzw. was die Reaktion des Beschuldigten 1 war, als sie beim letzten Mal «Stopp» ge- sagt habe (pag. 1279 Z. 6 ff., Z. 10 ff., Z. 14 ff., Z. 19 f., Z. 22 f.), ist nicht glaubhaft. Es erstaunt jedoch auch nicht gross – ganz offensichtlich wollte die Strafklägerin den Beschuldigten, mit welchem sie nun offenbar wieder befreundet ist und mit welchem sie sich zuletzt am Abend vor der oberinstanzlichen Verhandlung [sic!] noch einmal zu einer Aussprache getroffen hatte (vgl. pag. 1280 Z. 2 f.), mit ihren Aussagen nicht weiter belasten. Sie kommunizierte denn auch ganz offen, dass sie nicht möchte, dass der Beschuldigte 1 für die zu ihrem Nachteil begangen Delikte bestraft werde (pag. 1280 Z. 17 f.). Dies alles vermag jedoch nichts an der hohen Glaubhaftigkeit der Aussagen, welche die Strafklägerin bis und mit erstinstanzlicher Hauptverhandlung machte, zu ändern (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführun- gen von Staatsanwältin P.________ in der Berufungsverhandlung, pag. 1325), vielmehr ist beweiswürdigend auf diese abzustellen. Was die Aussagen von W.________ anbelangt, so ist bei der Würdigung zu berücksichtigen, dass es sich bei der Zeugin um die Mutter der Strafklägerin han- delt und diese überdies nur Aussagen vom Hörensagen machen konnte, zumal es sich beim Vorwurf der sexuellen Nötigung um ein typisches Vieraugendelikt han- delt. Immerhin bestätigte W.________ die Angaben der Strafklägerin insofern, als 41 sie zu Protokoll gab, ihre Tochter habe ihr erzählt, vom Beschuldigten 1 zum Anal- sex gezwungen worden zu sein und das zwar bereits vor der Anzeigeerstattung (vgl. pag. 562 Z. 112 ff., wonach ihre Tochter ihr schon vor der Anzeigeerstattung erzählt habe, dass der Beschuldigte 1 sie gezwungen habe, Sex von hinten zu ma- chen). Letzteres wirkt besonders authentisch und spricht für die Glaubhaftigkeit ih- rer Angaben. Inwiefern die Aussagen der Mutter der Strafklägerin gerade als Indiz gegen den Vorwurf gewertet werden müssten, wie dies die Verteidigung in der obe- rinstanzlichen Verhandlung geltend machte (vgl. pag. 1312), erschliesst sich der Kammer nicht. Vielmehr bestätigte die Strafklägerin selber in der oberinstanzlichen Verhandlung zumindest, dass es schon sein könne, dass sie ihrer Mutter vor der Anzeigeerstattung vom Vorfall erzählt habe (vgl. pag. 1279 Z. 25 ff., Z. 31 ff., Z. 36 f.). Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zu Recht festgehalten (vgl. pag. 1109, S. 88 erstinstanzliche Urteilsbegründung), dass aus dem Umstand, dass die Strafklägerin den Vorfall erst vier bis fünf Wochen später zur Anzeige brachte, ent- gegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag. 1312 f.) nichts betreffend die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen abgeleitet werden kann. Wie Staatsanwältin P.________ in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zu Recht ausführte, ist es vielmehr gerade typisch, dass Opfer von sexueller Gewalt das Erlebte zunächst aus Schamgefühl für sich behalten, insbesondere wenn das Opfer mit dem Täter in einer Beziehung ist (vgl. pag. 1326). Der Vorinstanz ist insofern beizupflichten, als dass das Erstatten einer Anzeige zu diesem Zeitpunkt gleichzeitig auch das Ende der Beziehung zum Beschuldigten 1 bedeutet hätte, die Strafklägerin zu diesem Schritt jedoch wohl noch nicht bereit war. Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten 1 – wie hiernach aufgezeigt wird – in sich widersprüchlich, ausweichend, flach und gesamthaft nicht glaubhaft. Während er in der ersten Einvernahme noch nicht zu diesem Vorwurf befragt wur- de, wollte er auf Frage, ob es in der Beziehung mit der Strafklägerin Unstimmigkei- ten betreffend sexuelle Kontakte gegeben habe und auf Vorhalt der Aussagen der Strafklägerin in der zweiten Einvernahme vom 30. September 2016 zunächst gar nichts sagen (pag. 548 Z. 67 ff., Z. 71 ff., Z. 75 ff. und Z. 80 ff.). In der nächsten Be- fragung vom 27. September 2017 wollte er zunächst auch nichts zum Vorwurf der sexuellen Nötigung sagen (pag. 556 Z. 208 f., Z. 211 f., Z. 214 ff., Z. 220 ff.), gab aber dann auf Vorhalt der Aussagen der Strafklägerin, wonach sie beim vierten Mal Analsex «Stopp» gesagt bzw. ihn gebeten habe, aufzuhören, er aber weiterge- macht habe, lapidar Folgendes zu Protokoll (pag. 556 Z. 224 ff.): «Ich war kurz vor dem Kommen.». Dass dies keine Rechtfertigung für sein Handeln ist, versteht sich von selbst (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwältin P.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1325), ausserdem beinhal- tet diese Äusserung ein klares Schuldeingeständnis. Im Anschluss versuchte sich der Beschuldigte 1 dann erfolglos heraus zu winden, indem er angab, sie hätten das gemacht, womit sie einverstanden gewesen sei, dass er glaube, dass man ei- ne Frau nicht zwingen könne (pag. 556 Z. 229 ff.) und dass die Strafklägerin kon- kret mit Analverkehr einverstanden gewesen sei (pag. 556 Z. 233 ff.). Weiter ver- suchte er sich auf Frage, ob der Analverkehr der Strafklägerin gefallen habe, inso- fern zu rechtfertigen, als er ausführte, die Strafklägerin sei Krankenschwester und habe sogar einen Durchlauf [Anm.: Gemeint ist wohl ein Einlauf] gemacht. Er zwin- 42 ge niemanden (pag. 557 Z. 240 f.) und er sei «fiin» gewesen (pag. 557 Z. 247). Weitere Details zum Ablauf des Analverkehrs oder zur genauen Stellung nannte er keine, seine Aussagen blieben oberflächlich. Später in derselben Einvernahme wiederholte er, dass er die Strafklägerin nicht gezwungen habe (pag. 557 Z. 257), gestand aber immerhin – wenn auch sehr ausweichend – ein, dass er sie «viel- leicht überredet» habe (pag. 557 Z. 257) und schloss mit (pag. 557 Z. 257 f.): «So wie sie ihren fetten Arsch präsentiert und alle denken, A.________ mag das». In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ging er dann dazu über, zu behaupten, dass er nicht mehr Kraft habe als die Strafklägerin und diese nicht überwältigen könne (pag. 918 Z. 33 ff.; sinngemäss bestätigt in der oberinstanzlichen Verhand- lung, pag. 1295 Z. 17 ff.). Dass dem nicht so ist, ist für die Kammer angesichts der Stellung, in welcher sich die Strafklägerin und der Beschuldigte 1 gemäss den de- taillierten und überzeugenden Schilderungen der Strafklägerin befanden, klar. Of- fensichtlich hatte der Beschuldigte 1 bei dieser Ausgangslage kräftemässig die Oberhand und selbst wenn er der Strafklägerin zum Tatzeitpunkt tatsächlich kör- perlich unterlegen gewesen wäre, hätte er sie in dieser Position trotzdem dominie- ren können (auf Vorhalt der entsprechenden Schilderungen der Strafklägerin konn- te der Beschuldigte 1 diese in der oberinstanzlichen Verhandlung nicht entkräften, sondern begnügte sich damit, erneut zu Protokoll zu geben, dass er nichts gemacht habe, was die Strafklägerin nicht gewollt habe [pag. 1295 Z. 23 ff.]). Anschliessend wollte sich der Beschuldigte 1 dann plötzlich im Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben nicht mehr daran erinnern können, ob er weitergefahren habe, obwohl die Strafklägerin nicht mehr gewollt habe (pag. 918 Z. 47 f., pag. 919 Z. 6). Hingegen wollte er sehr wohl noch wissen, sie «von Herzen, respektvoll» behandelt zu haben (pag. 919 Z. 6). Auch diese letzte Beteuerung ist mit seinen vorherigen Aussagen, wonach sie «ihren fetten Arsch präsentiert» und alle gedacht hätten «A.________ mag das» kaum in Einklang zu bringen. In der oberinstanzlichen Verhandlung schliesslich, bestritt der Beschuldigte 1 den Vorwurf dann wiederum vollumfänglich (pag. 1294 Z. 10 ff., Z. 18), insbesondere auch das hiervor bereits erwähnte «Ein- geständnis» vom 27. September 2016, wonach er nicht mehr habe aufhören kön- nen, weil er kurz vor dem Kommen gewesen sei (pag. 1294 Z. 29 ff.). Die Abkehr von seinen bisherigen Aussagen und das erneute vollständige Bestreiten des Anal- verkehrs konnte er aber nicht nachvollziehbar erklären, es blieb bei oberflächlichen Ausflüchten (vgl. pag. 1294 Z. 35 ff., Z. 43 ff., pag. 1295 Z. 4 ff., Z. 9 ff. und Z. 13 ff.). Er wiederholte wenig glaubhaft, dass er wirklich nichts gemacht habe, was die Strafklägerin nicht gewollt habe (pag. 1295 Z. 25), sie nie ein Problem ge- habt hätten (pag. 1295 Z. 25 f.) und die Strafklägerin ihn mit der Anzeige zu Un- recht habe belasten wollen (pag. 1295 Z. 26 f.). Angesprochen auf die von der Strafklägerin in der Berufungsverhandlung erwähnte Entschuldigung des Beschul- digten 1, konnte dieser schliesslich nicht einmal konkret sagen, wofür genau er sich denn entschuldigt habe (pag. 1295 Z. 32 ff., Z. 36 f., Z. 39 ff. und insbesondere pag. 1296 Z. 5 ff.). Er gestand auf die explizite Frage hin, ob er mit der Strafkläge- rin Analverkehr gehabt habe, immerhin ein, dass sie es «probiert» hätten (pag. 1298 Z. 5 f.), wollte aber angeblich wenig glaubhaft nicht mehr wissen, wie oft sie es probiert hätten (pag. 1298 Z. 8 f.), warum es nicht funktioniert habe 43 (pag. 1298 Z. 11 f.) und ob die Strafklägerin immer mit allem einverstanden gewe- sen sei (pag. 1298 Z. 14 ff.). Insgesamt vermag der Beschuldigte 1 den glaubhaften, ihn belastenden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin nichts entgegenzusetzen, was diese zu entkräften ver- möchte. Die Kammer erachtet seine Aussagen als blosse Schutzbehauptungen, welche nicht geeignet sind, Zweifel an der überzeugenden Darstellung der Straf- klägerin zu wecken. Mit anderen Worten hat die Kammer konkret keine Zweifel, dass sich der Analverkehr, wie ihn die Strafklägerin detailliert, überzeugend und gleichbleibend, mithin glaubhaft geschildert hat, gegen ihren Willen stattgefunden hat. Die oberflächlichen, ausweichenden, beschönigenden und gesamthaft wenig überzeugenden Angaben des Beschuldigten 1 vermögen an dieser Überzeugung nichts zu ändern. III. Rechtliche Würdigung 9. Allgemeine Ausführungen zum Versuch und zum (Eventual-)Vorsatz Betreffend die allgemeinen Ausführungen zum Versuch und zum (Eventual-)Vorsatz kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (vgl. pag. 1114 f., S. 93 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung): «[…] Der Versuch ist in Art. 22 StGB geregelt. Das Gesetz enthält hierfür keine eigentliche Definition. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objekti- ven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären. Er liegt also vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt (unvollendeter Versuch) oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann (vollendeter Versuch). Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat (mindestens) begonnen haben. Das Vorliegen eines Versuchs ist danach zwar nach objektivem Massstab, aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen (BGE 140 IV 150 E. 3.4, 137 IV 113 E. 1.4.2, je mit Hinweisen). […] Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vor- sätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Ein- tritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Nicht erforderlich ist, dass er den Erfolg «billigt» (BGE 133 IV 9 E. 4.1, 1 E. 4.1; je mit Hinweisen). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsa- chen und ist damit Tatfrage (Urteil BGer 6B_927/2019 E. 3.1.2). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere 44 der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverlet- zung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Besondere Umstände liegen vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 9 E. 4.1, 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2; je mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil BGer 6B_927/2019 E. 3.1.2).» 10. Betreffend den Beschuldigten 1 10.1 Versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung 10.1.1 Theoretische Grundlagen zu Art. 111 und 122 StGB Der vorsätzlichen Tötung macht sich schuldig, wer einen Menschen vorsätzlich tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 ff. StGB erfüllt ist (Art. 111 StGB). Der schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB macht sich schuldig, wer vor- sätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeits- unfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädi- gung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Men- schen verursacht (Abs. 3). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Wil- len ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz, welcher zur Erfüllung des subjektiven Tat- bestandes von Art. 111 StGB genügt, ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für mög- lich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, nach welchen tatsächlichen Voraussetzungen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Da sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Für den Nachweis des Vorsatzes darf das Gericht vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahr- scheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünfti- gerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirkli- 45 chung ist und je schwerer die Rechtsgutverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genom- men (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 f.; 133 IV 222 E. 5.3 S. 226). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf des- sen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzu- kommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17, 1 E. 4.5 S. 6 f.; je mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 7; 131 IV 1 E. 2.2 S. 5). 10.1.2 Subsumtion – Prüfung versuchte vorsätzliche Tötung Ausgangslage bildet vorliegend die Situation, dass der Straf- und Zivilkläger nicht verstarb, die Prüfung des Tatbestands der vollendeten Tötung mithin von vornher- ein entfällt. Stattdessen ist eine versuchsweise Deliktsbegehung zu prüfen, zumal der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung ein Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB und die versuchsweise Deliktsbegehung damit strafbar ist (Art. 22 Abs. 1 StGB). Die Prüfung des Tatbestands der versuchten Tötung scheitert vorliegend jedoch, weil das Tatbestandserfordernis des Tatentschlusses bezüglich aller Tatumstände zu verneinen ist. Gemäss Beweisergebnis gibt es zwar Elemente, die für einen Tötungsvorsatz sprechen, in der Gesamtschau reicht es aber nicht, um zu begrün- den, dass der Beschuldigte 1 den Tod des Straf- und Zivilklägers in Kauf genom- men hat. So spricht zunächst das Verletzungsbild gegen einen Tötungsvorsatz des Beschuldigten 1; wie die Beweiswürdigung ergeben hat, kann der Schlag mit dem Baseballschläger gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers angesichts der erlitte- nen Verletzungen nicht mit voller Wucht ausgeführt worden sein. Weiter geben auch die Äusserungen des Beschuldigten 1 im Vorfeld, wonach er den Straf- und Zivilkläger verhauen wolle bzw. diesem eine Lektion erteilen wolle, keinen Hinweis auf einen Tötungsvorsatz, sprechen vielmehr für eine Verletzungsabsicht. Zwar ist das Wissenselement zu bejahen; der Beschuldigte 1 muss gewusst haben, dass ein Schlag mit dem Baseballschläger gegen den Kopf des Straf- und Zivilklä- gers zu tödlichen Verletzungen führen kann (vgl. dazu auch die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1311 sowie die eindrücklichen, im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigten Aussagen des Beschuldigten 1, wonach das nicht gut komme, wenn man jemanden mit dem Baseballschläger gegen den Kopf schlage [pag. 327 Z. 191 f.], vgl. auch II.8.3. Konkrete Würdigung hiervor). Hingegen ist das erforderliche Willenselement zu verneinen bzw. liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschuldigte 1 den Tod des Straf- und Zivilklägers auch in Kauf genommen hat. Im Sinne der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung war der Erfolgseintritt vorliegend nicht derart wahr- scheinlich, dass er sich geradezu aufdrängte, sondern erschien aus der Optik des Beschuldigten 1 als bloss möglich. Was die Abwehrchancen des Straf- und Zivil- klägers anbelangt, so hält die Kammer zunächst mit der Vertretung des Straf- und Zivilklägers (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt F.________, pag. 1309) und entgegen der Argumentation von Staatsanwältin P.________ in der oberinstanzli- 46 chen Verhandlung (vgl. pag. 1324) fest, dass sich die vom Straf- und Zivilkläger geschilderte Abwehr allein auf den ersten, nicht angeklagten Schlagversuch mit dem Baseballschläger bezog (vgl. die entsprechenden beweiswürdigenden Erwä- gungen unter II.8.3. Konkrete Würdigung hiervor). Demgegenüber liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Beschuldigte auch den angeklagten zweiten Schlag mit dem Baseballschläger gegen seinen Kopf, welcher vorliegend zu beurteilen ist, versucht hätte abzuwehren. Hingegen zeigt gerade die Abwehr des ersten, nicht angeklagten Schlages, dass der Straf- und Zivilkläger grundsätzlich in der Lage war, sich dem Beschuldigten 1 gegenüber zur Wehr zu setzen. Der vorliegende Fall ist diesbezüglich nicht vergleichbar mit dem Sachverhalt, welcher dem durch Rechtsanwalt F.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung zitierten BGer 6B_149/2017 vom 16. Februar 2018 zugrunde liegt, handelte es sich beim dortigen Opfer doch um ein Kind, welches der Täter vor sich hinknien liess und an- wies, die Arme parallel zur Körperachse hochzustrecken, um ihm in der Folge mit einem Trottinett auf den Kopf zu schlagen. Das Bundesgericht gelangte in E. 3.4.2. zum Schluss, dass die Vorinstanz willkürfrei fehlende Abwehrchancen angenom- men habe, der Täter mithin nicht habe darauf vertrauen können, dass sich das Kind gegen den Schlag schützen könne. Im Gegensatz dazu handelt es sich vorliegend beim Straf- und Zivilkläger um einen erwachsenen Mann. Der persönliche Ein- druck, welchen sich die Kammer in der oberinstanzlichen Verhandlung verschaffen konnte, zeigt zudem, dass der Straf- und Zivilkläger dem Beschuldigten 1 in körper- licher Hinsicht zumindest nicht unterlegen ist. Ausschlaggebend ist in den Augen der Kammer aber vor allem, dass das Risiko in Bezug auf den einen, gemäss Be- weisergebnis nicht sehr heftig ausgeführten Schlag für den Beschuldigten 1 kalku- lierbar war. Es liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass dieser eine, nicht sehr heftige Schlag den Straf- und Zivilkläger tödlich hätte verletzen können. Und schliesslich spricht auch gegen einen Tötungsvorsatz, dass der Beschuldig- te 1, als der Straf- und Zivilkläger am Boden lag, mit dem Baseballschläger «nur» gegen dessen Beine, das Gesäss und die Seite des Straf- und Zivilklägers, nicht aber gegen den Kopf schlug (vgl. dazu auch die Ausführungen von Staatsanwältin P.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1324). Hätte er einen Tötungsvorsatz gehabt, hätte er die Gelegenheit und die überlegene Position si- cher ausgenutzt und dem Straf- und Zivilkläger in dieser Situation auch einen Schlag oder sogar mehrere Schläge mit dem Baseballschläger gegen den Kopf verabreicht. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag. 1309) lässt sich schliesslich, wie im Rahmen der Beweiswürdigung festgehalten (vgl. dazu die ent- sprechenden Erwägungen unter II.8.3. Konkrete Würdigung hiervor), auch aus der gegenüber dem ihn einvernehmenden Polizisten geäusserten Frage des Beschul- digten 1, ob der Straf- und Zivilkläger gestorben sei, nichts Gegenteiliges ableiten. Ein Eventualvorsatz des Beschuldigten 1 ist somit zu verneinen, womit der subjek- tive Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung nicht erfüllt ist. 10.1.3 Subsumtion – Prüfung versuchte schwere Körperverletzung Auch der Erfolg einer schweren Körperverletzung blieb vorliegend aus; die Be- weiswürdigung hat ergeben, dass der Straf- und Zivilkläger weder in Lebensgefahr befand, noch ein wichtiges Organ oder Glied seines Körpers verstümmelt oder un- brauchbar gemacht wurde, er weder bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder 47 geisteskrank gemacht wurde und auch sein Gesicht nicht arg und bleibend erstellt wurde. Vielmehr erfüllten die erlittenen Verletzungen im Gesicht, welche allesamt folgenlos abgeheilt sind, «lediglich» den Tatbestand der einfachen Körperverlet- zung. Beim Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB handelt es sich ebenfalls um ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB), womit der Ver- such strafbar ist (Art. 22 Abs. 1 StGB). Ein Tatentschluss des Beschuldigten 1 bezüglich aller Tatumstände ist vorliegend aber zu bejahen. Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist davon auszugehen, dass er dem Straf- und Zivilkläger mehrere Faustschläge ins Gesicht verpasste, mit dem Baseballschläger auf den Körper des Straf- und Zivilklägers einwirkte und da- mit auch zumindest einmal absichtlich und gezielt auf den Kopf des Straf- und Zivil- kläger einschlug und dadurch entstehende schwere Verletzungen i.S.v. Art. 122 StGB zumindest in Kauf genommen hat. Indem der Beschuldigte 1 den Schlag mit dem Baseballschläger gegen den Kopf des Straf- und Zivilklägers ausführte, tat er den nach seiner Vorstellung letzten ent- scheidenden Schritt zum Taterfolg bzw. zu den allenfalls eintretenden schweren Verletzungen. Er überschritt damit offensichtlich die Schwelle von der Vorbereitung zur Ausführung der Straftat. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Eben- sowenig ist vorliegend eine tätige Reue oder ein Rücktritt zu prüfen. Entsprechend ist der Beschuldigte 1 somit der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 15. Januar 2015 in Bern z.N. des Straf- und Zivilklägers, schuldig zu erklären. 10.2 Sexuelle Nötigung 10.2.1 Theoretische Grundlagen zu Art. 189 Abs. 1 StGB Der sexuellen Nötigung macht sich strafbar, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich in- dem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht (Art. 189 Abs. 1 StGB). Gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Gewalt als Akt der phy- sischen Aggression zu verstehen. Die Einwirkung auf das Opfer muss erheblich sein. Dabei muss der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft einsetzen, als zur Vornahme der sexuellen Handlung notwendig wäre. Es braucht aber keine rohe Gewalt oder Brutalität. Bereits das Festhalten oder Einsetzen von Körpergewicht kann genügen. Das Opfer muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verlet- zungen in Kauf nehmen. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft ein- setzt, indem er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf es legt. Setzt der Täter ein Überraschungsmoment und ist er dem Opfer physisch überlegen, muss er auch nicht besonders viel Kraft aufwenden (BSK StGB-MAIER, N 22a zu Art. 189 mit weiteren Hinweisen). Bei der Beurteilung des Ausmasses der Gewalt- anwendung sind auch Opfergesichtspunkte mit zu berücksichtigen. Die von der Rechtsprechung geforderte Widersetzlichkeit des Opfers ist nichts anderes als eine tatkräftige und manifestierte Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissver- ständlich klargemacht wird, die sexuelle Handlung nicht zu wollen, wobei der ent- 48 gegengesetzte Wille durch das Opfer unzweideutig manifestiert werden muss (BSK StGB-MAIER, N 23 zu Art. 189 mit weiteren Hinweisen). Als beischlafsähnliche Handlungen gelten solche Verhaltensweisen, bei denen das (primäre) Geschlechtsteil einer der beteiligten Personen mit dem Körper der ande- ren Person in enge Berührung kommt. Es handelt sich dabei konkret um das Ein- führen des männlichen Gliedes in After oder Mund sowie das Stimulieren der Vagi- na oder des Gliedes durch Zunge oder Lippen (BSK StGB-MAIER, N 50 zu Art. 189 mit weiteren Hinweisen). 10.2.2 Subsumtion Gemäss Beweisergebnis drückte der Beschuldigte 1 die vor ihm auf dem Sofa kni- ende Strafklägerin, nachdem diese zwar anfänglich mit dem Analverkehr einver- standen war, dem Beschuldigten 1 aber dann unmissverständlich zu verstehen ge- geben hatte, sie habe Schmerzen und er solle aufhören, auf den Bauch, legte sich von hinten auf sie und hielt ihre an den Seiten liegenden Arme fest, so dass sie sich nicht mehr bewegen konnte. Damit ist die Tatbestandsvariante der Gewalt vor- liegend erfüllt. Indem er anschliessend mit seinem Penis anal in die Strafklägerin eindrang und sie während fünf bis zehn Minuten nötigte, den Analverkehr zu dul- den, ist auch das objektive Tatbestandsmerkmal der beischlafsähnlichen Handlung zweifelsohne zu bejahen. Dabei handelte der Beschuldigte 1 mit direktem Vorsatz. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Entsprechend ist der Beschuldigte 1 der sexuellen Nötigung, begangen Ende Juli / anfangs August 2016 in Bern z.N. der Strafklägerin schuldig zu erklären. 11. Betreffend den Beschuldigten 2 11.1 Angriff, evtl. Raufhandel 11.1.1 Theoretische Grundlagen zu Art. 134 und 133 Abs. 1 StGB Des Angriffs i.S.v. Art. 134 StGB macht sich strafbar, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung ei- nes Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Angriff ist die einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwir- kung auf den oder die Körper eines oder mehrerer Menschen. Eine Einschüchte- rung (z. B. durch einen Warnschuss) oder eine Bedrohung erfüllen den Tatbestand nicht. Der körperliche Angriff muss von mehreren, mindestens zwei Personen aus- gehen, wobei es aber genügt, wenn sich eine Person dem bereits gestarteten An- griff einer andern anschliesst. Der Angriff kann sich auch unmittelbar aus einem Raufhandel heraus entwickeln, wenn die Angreifer nach Schluss der wechselseiti- gen Auseinandersetzung mit Gewaltanwendungen weiterfahren und ein Opfer trak- tieren, das sich nicht (mehr) wehrt (BSK StGB-MAEDER, N 6 zu Art. 134, mit weite- ren Hinweisen). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz bezüglich der Teilnah- me an einem Angriff, wobei Eventualvorsatz genügt. Er bezieht sich auf alle objek- tiven Tatbestandsmerkmale, nicht aber auf die Todes- oder Körperverletzungsfol- ge, da diese objektive Strafbarkeitsbedingung ist (BSK StGB-MAEDER, N 9 zu Art. 134, mit weiteren Hinweisen). 49 Den Tatbestand des Raufhandels erfüllt, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat (Art. 133 Abs. 1 StGB). Nicht strafbar ist gemäss Abs. 2 von Art. 133 StGB, wer ausschliess- lich abwehrt oder die Streitenden scheidet. Ein Raufhandel ist eine tätliche Auseinandersetzung, üblicherweise in Form einer Schlägerei, an der mindestens drei Personen beteiligt sind. Dies wird aus dem Zweck der Vorschrift geschlossen, weil erst bei mindestens drei Beteiligten Be- weisschwierigkeiten entstehen. Bei zwei Beteiligten ist das nicht der Fall, deshalb ist eine tätliche Auseinandersetzung zwischen bloss zwei Personen kein Raufhan- del i. S. v. Art. 133. Tritt der Auseinandersetzung aber eine dritte Person aktiv und tätlich hinzu, wird daraus ein Raufhandel. Weiter ist erforderlich, dass sich mindes- tens zwei Parteien wechselseitig schlagen. Nicht nötig ist, dass alle Parteien aus mehreren Personen bestehen (BSK StGB-MAEDER, N 10 zu Art. 133). Verhalten sich eine oder mehrere Personen, die von einer andern Streitpartei angegriffen werden, völlig passiv, ohne selbst Schläge auszuteilen, liegt kein Raufhandel, son- dern ein Angriff (Art. 134 StGB) vor. Jede Seite muss deshalb aktiv am Streit betei- ligt sein («wechselseitig»), wobei einzelne Schläge, Stösse usw. – auch zur blos- sen Abwehr oder Streitschlichtung – genügen, um als Beteiligung am Raufhandel zu gelten. Wer zwar in diesem Sinne Beteiligter am Raufhandel ist, dabei aber aus- schliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet, bleibt allerdings nach Art. 133 Abs. 2 straflos. Raufhandel ist somit eine «tätliche, wechselseitige Auseinanderset- zung zwischen mindestens drei Personen». Wie die tätliche Auseinandersetzung geführt wird, spielt keine Rolle. Neben Schlägen kommen etwa auch Messerste- chen, Würgen, Stossen, Ringen, Ketten- oder Rutenschlagen, Bewerfen mit harten Gegenständen oder der Einsatz von Nahkampfwaffen oder Schusswaffen in Frage. Nicht erfasst ist ein rein verbaler Schlagabtausch, da eine tätliche Auseinanderset- zung gefordert ist (BSK StGB-MAEDER, N 11 f. zu Art. 133). Der subjektive Tatbe- stand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf die objektiven Tatbestandmerkmale beziehen, also auf die Teilnahme an einem Raufhandel, nicht aber auf die Todes- oder Körperverletzungsfolge, da diese nicht Tatbestandsmerkmal, sondern objektive Strafbarkeitsbedingung ist (BSK StGB- MAEDER, N 21 zu Art. 133). 11.1.2 Subsumtion Vorab ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Verletzungen des Straf- und Zivil- klägers gemäss Beweisergebnis erstellt und die objektive Strafbarkeitsbedingung der Körperverletzung damit erfüllt ist (vgl. pag. 1122, S. 101 erstinstanzliche Ur- teilsbegründung). Gemäss Beweisergebnis ist erstellt, dass es zunächst zu einer körperlichen Aus- einandersetzung zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Straf- und Zivilkläger kam. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass zu diesem Zeitpunkt sicherlich noch kein Angriff vorlag, zumal ein solcher von mehreren Personen ausgehen muss (vgl. pag. 1122, S. 101 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Erst ab dem Zeitpunkt als I.________ den Beschuldigten 1 von hinten ansprang, mithin auf der Seite des Straf- und Zivilklägers in das Geschehen eingriff, lag eine körperliche Auseinander- setzung mit drei Beteiligten vor, welche rechtlich unter einen der beiden Tatbestän- 50 de des Angriffs oder des Raufhandels subsumiert werden kann. Beweismässig ist weiter erstellt, dass die drei Beteiligten miteinander rangen, sich gegenseitig bis- sen, kratzten und schlugen, es handelte sich mithin um eine wechselseitige Aus- einandersetzung, welche den Tatbestand des Raufhandels erfüllt. Vor diesem Hin- tergrund kann insbesondere auch der Argumentation des Vertreters des Straf- und Zivilklägers, wonach die Beschuldigten 1 und 2 als «Überfallkommando» in die Wohnung des Straf- und Zivilkläger gestürmt sei (pag. 1309) und einseitig «ange- griffen» hätten, während die Seite des Straf- und Zivilklägers einfach nur «angegrif- fen» worden sei bzw. abgewehrt habe und I.________ bloss Notwehrhilfe geleistet habe (vgl. pag. 1310 und pag. 1330), nicht gefolgt werden. Vielmehr war es in die- ser zweiten Phase gemäss Beweisergebnis gerade so, dass «auf Seite des Straf- und Zivilklägers» sogar zwei Personen kämpften, während der Beschuldigte 1 noch alleine aktiv war. Erst in der Folge, sprich nachdem also bereits drei Personen in die körperliche Auseinandersetzung involviert waren, griff schliesslich auch noch der Beschuldigte 2 ins Geschehen ein, und zwar vorerst nur, um I.________ vom Beschuldigten 1 weg zu ziehen, bzw. Letzterem wortwörtlich den Rücken frei zu halten. Mit anderen Worten ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb der Beschul- digte 2 in die Auseinandersetzung hätte eingreifen sollen, wenn sich nicht unmittel- bar zuvor I.________ daran beteiligt hätte. Die sich daraus entwickelnde Gruppen- dynamik ist sodann klar von einer Wechselseitigkeit gezeichnet. Es ist denn auch unbestritten und aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 sowie des Straf- und Zivilklägers erstellt, dass es von vornherein darum ging, dass der Beschuldigte 1 dem Straf- und Zivilkläger «eine Lektion erteilen» bzw. diesen verhauen wollte und dass der Beschuldigte 2 einzig die Aufgabe hatte, dem Beschuldigten 1 Rückendeckung zu gewähren. Bezeichnenderweise machte der Straf- und Zivilkläger in der oberinstanzlichen Verhandlung denn auch den Be- schuldigten 1 allein für das Geschehene verantwortlich (vgl. pag. 1288 Z. 18 f. und Z. 43 f.). Allein die Tatsache, dass die Beschuldigten 1 und 2 zu zweit in die Woh- nung des Straf- und Zivilklägers gingen, macht die darauffolgende Auseinanderset- zung also nicht zu einer einseitigen, zumal gerade nicht abgemacht war, dass man den Straf- und Zivilkläger gemeinsam verhauen wollte (vgl. dazu auch die Aus- führungen von Staatsanwältin P.________ [pag. 1326 f.] und Rechtsanwalt D.________ [pag. 1330 f.] in der oberinstanzlichen Verhandlung). Da die Ausein- andersetzung zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte 2 eingriff, nach wie vor wechsel- seitig war, ist sie auch in diesem Stadium objektiv als Raufhandel zu qualifizieren. Was den subjektiven Tatbestand anbelangt, so handelte der Beschuldigte 2 direkt- vorsätzlich; er wusste zum Zeitpunkt, als er ins Geschehen eingriff, dass er sich an einer wechselseitigen körperlichen Auseinandersetzung beteiligte und wollte dies auch. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte 2 ist somit des Raufhandels, begangen am 15. Januar 2015 in Bern, schuldig zu erklären. 51 11.2 Räuberische Erpressung 11.2.1 Vorbemerkung betreffend Verbot der reformatio in peius Angesichts dessen, dass in Bezug auf diesen Vorwurf das Verbot der reformatio in peius gilt und erstinstanzlich ein Schuldspruch wegen versuchter räuberischer Er- pressung erging (Ziff. B.IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) erübrigt sich die Prüfung des Tatbestands des Raubes. 11.2.2 Theoretische Grundlagen zu Art. 156 Ziff. 1 StGB Der Erpressung nach Art. 156 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Der Tatbestand der Erpressung sieht alternativ zwei Nötigungsmittel vor, nämlich die Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile. Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder droht er mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Le- ben, liegt eine qualifizierte Erpressung i.S.v. Art. 156 Ziff. 3 StGB vor. Für den Grundtatbestand verbleiben somit nur Fälle, in denen der Täter Gewalt gegen Sa- chen und Gebäude anwendet oder sich die Drohung gegen andere Rechtsgüter als dasjenige der körperlichen Integrität richtet (BSK StGB-WEISSENBERGER, N 5, 6 und 11 zu Art. 156). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nur eine verkehrsfähige Sache auch «fremd» sein (vgl. BGE 124 IV 102 ff., wonach der unrechtmässige Erwerb von Betäubungsmitteln kein rechtlich anerkanntes und geschütztes Eigentumsrecht begründet und der Raubtatbestand, der einen Diebstahl voraussetzt, ausgeschlos- sen ist, wenn die Betäubungsmittel rechtlich nicht Eigentum eines Dritten sind). Verkehrsfähig sind alle Sachen, die geeignet sind, Gegenstand privater Rechte und privatrechtlicher Verfügungen zu bilden. Betäubungsmittel, die nicht in legalem Be- sitz (z.B. eines Arztes, einer Heroinabgabestelle, eines Forschungslaboratoriums) sind, gehören zu den verkehrsunfähigen Sachen, die niemals Gegenstand eines Diebstahls sein können, da die mangelnde Verkehrsfähigkeit auch die Fremdheit der Sache ausschliesst (TRECHSEL/CRAMERI in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweize- risches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Auflage, N 5 zu Vor Art. 137 mit wei- teren Hinweisen; vgl. insbesondere BGE 122 IV 179, bestätigt in BGE 132 IV 5). Anderes soll – gemäss NIGGLI/RIEDO (BSK StGB, N 52 zu Vor Art. 137) fälschli- cherweise – gelten im Falle des Betruges (BGE 117 IV 139; BGer, KassH, 26.9.2003, 6S.279/2003, E. 2.2.3). 11.2.3 Subsumtion Da es sich beim vom Beschuldigten 2 «erbeuteten» Marihuana gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung nicht um eigentumsfähiges bzw. verkehrsfähiges De- liktsgut handelt, blieb der Taterfolg und damit die Vollendung des Tatbestands vor- liegend aus bzw. schädigte sich der Straf- und Zivilkläger, indem er dem Beschul- digten 2 das Marihuana aushändigte, nicht am Vermögen (vgl. dazu die zutreffen- den Ausführungen von Rechtsanwalt D.________ in der oberinstanzlichen Ver- handlung, pag. 1317). Entsprechend ist der objektive Tatbestand von Art. 156 52 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt. Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB ist ein Verbre- chen (Art. 10 Abs. 2 StGB) und der Versuch dazu somit strafbar (Art. 22 Abs. 1 StGB). Es ist eine versuchsweise Deliktsbegehung zu prüfen. Ein Tatentschluss des Beschuldigten 2 bezüglich aller Tatumstände ist vorliegend zu bejahen. Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist davon auszugehen, dass er es darauf anlegte, den Straf- und Zivilkläger unter dem Eindruck der zuvor ange- wandten Gewalt, konkret der Faustschläge ins Gesicht, dazu bewegen zu können, ihm CHF 1'000.00 auszuhändigen. Davon, dass der Beschuldigte 2 den Straf- und Zivilkläger einzig zur Rede stellen, ihm aber kein Geld habe entwenden wollen (vgl. die Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1317), kann angesichts des gestützt auf die eindeutigen, sehr glaubhaften Angaben des Beschuldigten 2 gezogenen Beweisergebnisses (vgl. dazu die Erwä- gungen unter II.8.3. Konkrete Würdigung hiervor) keine Rede sein. Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, verabreichte der Beschuldigte 2 dem Straf- und Zivilkläger mehrere Faustschläge ins Gesicht. Damit bediente er sich des Nöti- gungsmittels der Gewalt. Anschliessend forderte er den Straf- und Zivilkläger auf, ihm CHF 1'000.00 zu geben bzw. sagte ihm, er werde erst gehen, wenn er von ihm Geld für die zerstörte Herdplatte erhalten habe. Damit tat er den nach seiner Vor- stellung letzten entscheidenden Schritt zum Taterfolg. Es ist mit anderen Worten davon auszugehen, dass der Straf- und Zivilkläger ihm den geforderten Betrag ge- geben hätte, wenn er Geld gehabt hätte. Dies belegt die Tatsache, dass er ihm stattdessen von sich aus das Marihuana im Wert von CHF 200.00 anbot. Er über- schritt damit offensichtlich die Schwelle von der Vorbereitung zur Ausführung der Straftat. Angesichts dessen, dass der Straf- und Zivilkläger dem Beschuldigten 2 – noch un- ter dem Eindruck der unmittelbar zuvor ausgeübten Gewalt – Marihuana im Wert von CHF 200.00 aushändigte, ist die Kausalität zwischen dem Nötigungsmittel der Gewalt und der Handlung des Opfers entgegen den Ausführungen der Verteidi- gung (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt D.________ in der oberinstanzli- chen Verhandlung, pag. 1316 f.) klar zu bejahen. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich zu Recht fest, dass die hypothetische Gefahr, welche von einem Messer ausge- gangen wäre, mit dem an den Haaren und zu Boden Reissen des Straf- und Zivil- klägers bereits gebannt war. Die Faustschläge erfolgten hingegen erst nachher und hatten zum Ziel, den Straf- und Zivilkläger dazu zu bestimmen, ihm CHF 1'000.00 auszuhändigen (vgl. dazu auch die zutreffende Argumentation von Staatsanwältin P.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1326). Zwar mag zutreffen, dass der Beschuldigte 2 den Straf- und Zivilkläger ursprünglich aufsuchte, um ihm eine Lektion zu erteilen und nicht primär um das Geld für die kaputte Herdplatte er- hältlich zu machen. Jedenfalls wurde die kaputte Herdplatte aber dann im Verlauf der Auseinandersetzung zum Thema und der Beschuldigte 2 forderte unmissver- ständlich CHF 1'000.00 vom Straf- und Zivilkläger für deren Ersatz. Die zuvor aus- geteilten Faustschläge standen damit entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag. 1316 f.) in direktem Zusammenhang (vgl. dazu auch pag. 1074, S. 53 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Ebenso die beweismässig erstellte Angst des 53 Straf- und Zivilklägers vor weiteren Gewalteinwirkungen durch den Beschuldig- ten 2. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Ebensowe- nig ist vorliegend eine tätige Reue oder ein Rücktritt zu prüfen. Entsprechend ist der Beschuldigte 2 der versuchten räuberischen Erpressung, begangen am 8. Ja- nuar 2015 in Bern z.N. des Straf- und Zivilklägers, schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung Beschuldigter 1 12. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung wird auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1129 ff., S. 108 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). 13. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich um- fassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht ge- genüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur ent- weder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Hand- lungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen STEFAN TRECHSEL / HANS VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; ANDREAS DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Be- ziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB- POPP/BERKEMEIER, Art. 2 N 20 mit weiteren Hinweisen). Die zur Diskussion stehenden Taten hat der Beschuldigte 1 vor Inkrafttreten der jüngsten Revision des Sanktionenrechts begangen. Während die vorliegend an- wendbaren Straftatbestände unverändert blieben, wurde mit den neu in Kraft getre- tenen Änderungen vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt 54 und derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet. Vorliegend erweist sich das neue Recht für den Beschuldigten 1 als das mildere, zumal für sämtliche Delikte mit Ausnahme des versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruchs, der sexuellen Nötigung und der versuchten schweren Körperverletzung, eine Geldstrafe auszufäl- len ist und diese nach neuem Recht höchstens 180 Tagessätze beträgt (Art. 34 Abs. 1 StGB). Es ist deshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB neues Recht anzuwenden. 14. Strafrahmen und Strafarten Für die Ausführungen zum Strafrahmen und zu den Strafarten kann auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz (pag. 1131 f., S. 110 erstinstanzliche Urteilsbe- gründung) verwiesen werden. Insbesondere erscheint korrekt, wenn der versuchte strafbare Schwangerschaftsabbruch als Ausgangspunkt für die Bemessung der (Gesamt-)Freiheitsstrafe genommen wird. Wie sich zeigen wird, sind für die Kam- mer aber weiter nur für die sexuelle Nötigung und die versuchte schwere Körper- verletzung Freiheitsstrafen angezeigt. Alle anderen Delikte können (und müssen) mit einer (Gesamt-)Geldstrafe sanktioniert werden. Der Generalstaatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass nach aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018, insbes. E. 3.5.4.) zwecks Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe nicht mehr mit einem engen sachlichen Zusammenhang ar- gumentiert werden darf (vgl. auch den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft in der Berufungserklärung [pag. 1176] sowie die Ausführungen von Staatsanwältin P.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung [pag. 1327]). 15. Gesamtfreiheitsstrafe 15.1 Einsatzstrafe versuchter strafbarer Schwangerschaftsabbruch 15.1.1 Tatkomponenten – objektives Tatverschulden Die objektive Tatschwere des vom Beschuldigten begangenen strafbaren Schwan- gerschaftsabbruchs ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bemessen und damit zum breiten Spektrum von denkbaren strafbaren Schwanger- schaftsabbrüchen in Relation zu setzen. Geschütztes Rechtsgut ist das menschli- che Leben während der Schwangerschaft. Einbezogen sind grundsätzlich alle Em- bryonen und Föten bis zur Menschwerdung, auch solche, die nicht lebensfähig sind. Sekundär werden Gesundheit und das Selbstbestimmungsrecht der schwan- geren Frau geschützt (BSK StGB-SCHWARZENEGGER/HEIMGARTNER, N 1 zu Vor Art. 118). Das Strafgesetzbuch berücksichtigt den Fortschritt der Schwangerschaft im Rahmen des straflosen Schwangerschaftsabbruchs (vgl. Art. 119 Abs. 1 und 2 StGB) und es kommt dem Fötus umso höhere Schutzwürdigkeit zu, je weiter der Entwicklungsprozess voranschreitet (BSK StGB-SCHWARZENEGGER/HEIMGARTNER, N 5 zu Vor Art. 118). Unter dem Titel der Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Strafklägerin zwar erst in der 10. Schwangerschaftswoche und damit in einem frühen Stadium der Schwan- gerschaft war und ein Abbruch in einer frühen Phase der Schwangerschaft weniger schwer wiegt, als ein solcher in den letzten Schwangerschaftswochen. Dies ändert 55 aber nichts daran, dass der Schwangerschaftsabbruch gegen den Willen der schwangeren Frau erfolgt wäre und das Ausmass des verschuldeten Erfolgs für das vollendete Delikt als erheblich zu bezeichnen ist. Betreffend die Verwerflichkeit des Handelns und die Art und Weise der Her- beiführung des Erfolgs berücksichtigt die Kammer, dass die Tat nicht geplant war. Das Vorgehen – konkret der Kick in den Bauch mit voller Wucht sowie Tritte in den Rücken – war aber brachial und ausgesprochen rücksichtslos. Die rohe Körperge- walt fällt klar straferhöhend ins Gewicht. Dass der Beschuldigte 1 nicht mehrfach kickte, entlastet ihn nicht im Geringsten. Insgesamt ist die objektive Tatschwere mit Blick auf den grossen Strafrahmen trotz der straferhöhend wirkenden Vorgehensweise als noch gerade leicht bis mittel- schwer zu bezeichnen. Die Kammer erachtet für das vollendete Delikt mit der Ge- neralstaatsanwaltschaft (vgl. pag. 1327) eine Ausgangsstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 15.1.2 Tatkomponenten – subjektives Tatverschulden Unter dem Titel Willensrichtung und Beweggründe hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte 1 mit direktem Vorsatz handelte. Seine Beweggründe waren eine Mi- schung aus Frust, Wut und verletztem Stolz. Er wollte das Kind, weil er nicht des- sen Vater war, aus dem Bauch der Mutter «herausschlagen». Entgegen den Erwä- gungen der Vorinstanz (vgl. pag. 1134, S. 113 erstinstanzliche Urteilsbegründung) wirkt sich der direkte Vorsatz aber nicht straferhöhend aus, da tatbestandsimma- nent. Die ganze Komponente ist neutral zu gewichten. Die Entscheidungs- und Schuldfähigkeit des Beschuldigten 1 war sodann voll er- halten. Die Tat war vermeidbar. Im Sinne eines Zwischenfazits erachtet die Kammer das Tatverschulden als noch gerade leicht. 36 Monate Freiheitsstrafe wären für die vollendete Tat angemessen. 15.1.3 Fakultativer Strafminderungsgrund Versuch Die versuchsweise Tatbegehung rechtfertigt vorliegend eine Reduktion von maxi- mal einem Viertel, ausmachend 9 Monate. 15.1.4 Fazit Einsatzstrafe Die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt – den Schuldspruch wegen versuchtem strafbaren Schwangerschaftsabbruch – beträgt damit 27 Monate Freiheitsstrafe. 15.2 Asperation sexuelle Nötigung 15.2.1 Tatkomponenten – objektives Tatverschulden Betreffend Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist bei der sexuellen Nötigung die sexuelle Selbstbestimmung das geschützte Rechtsgut. Oral- und Analverkehr sind in ihrer sexuellen Intensität dem Beischlaf ähnlich und die Nötigung zur Duldung eines derartigen Verkehrs ist in ihrem Un- rechtsgehalt einer Vergewaltigung ähnlich. Daher hat sich der Richter bei der Straf- zumessung für die Nötigung zur Duldung einer solchen beischlafsähnlichen Hand- lung grundsätzlich am Strafrahmen zu orientieren, welchen das Gesetz für die Ver- 56 gewaltigung festlegt. Die Strafe darf mithin im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht wesentlich niedriger sein als die Strafe, welche der Rich- ter unter denselben Umständen für eine Vergewaltigung ausgesprochen hätte (BGE 132 IV 120 E. 2.5). Vorliegend war die Strafklägerin mit dem Analverkehr zunächst einverstanden und konnte sich auch darauf vorbereiten. Sie wollte den Verkehr dann aber abbrechen, was sie dem Beschuldigten 1 klar signalisierte. Trotzdem drang er unter Gewaltan- wendung weiter anal in sie ein und fuhr damit bis zum Orgasmus fort. Die Strafklä- gerin hatte dabei erhebliche Schmerzen. Weitere gesundheitliche Beeinträchtigun- gen sind nicht bekannt (z.B. keine Blutungen, kein Arztbesuch erforderlich, keine Angst vor übertragbaren Krankheiten). Die Auswirkungen waren somit nicht beson- ders schwer und die Strafklägerin führte die Beziehung danach noch bis zum Vor- fall vom 19. August 2016 weiter. Betreffend Verwerflichkeit des Handelns sowie Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte 1 sein Ziel unbeirrt verfolgte und sich gegen den Willen der Strafklägerin durchsetzte. Die Gewaltanwendung war nicht unerheblich, beschränkte sich aber auch auf das, was nötig war, damit sich die Strafklägerin nicht wehren konnte; der Beschuldigte 1 nutzte primär seine Position aus. Hingegen gewichtet die Kammer den Vertrauensmissbrauch in der Partnerschaft als verwerflich. Von einem sehr leichten Fall [sic!] kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. pag. 1137, S. 116 erstinstanzliche Urteilsbegründung) keine Rede sein. Das rücksichtslose Vorgehen und der Vertrauensmissbrauch fallen spürbar erhöhend ins Gewicht. Das objektive Tatverschulden wiegt zwar gesamthaft noch leicht, aber auch dafür erscheint eine Strafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. 15.2.2 Tatkomponenten – subjektives Tatverschulden Unter dem Titel Willensrichtung und Beweggründe hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte 1 vorsätzlich und aus egoistischen Bewegründen handelte. Es ging ihm einzig um die eigene sexuelle Befriedigung. Das ist indessen deliktsimmanent und wirkt sich verschuldensmässig neutral aus. Betreffend Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechts- guts bleibt festzuhalten, dass die Tat klar vermeidbar war. 15.2.3 Fazit Einzelstrafe Die Einzelstrafe aufgrund des Tatverschuldens beträgt somit 15 Monate Freiheits- strafe. 15.3 Asperation versuchte schwere Körperverletzung 15.3.1 Tatkomponenten – objektives Tatverschulden In Bezug auf die Schwere der Verletzung bzw. die Gefährdung des betroffenen Rechtsguts hat der Beschuldigte massiv in das Rechtsgut der körperlichen Inte- grität eingegriffen und der Straf- und Zivilkläger erlitt erhebliche und schmerzhafte Verletzungen (mehrere Rippenbrüche, Augenhöhlenfraktion, Nierenprellung etc.). Obwohl für den Straf- und Zivilkläger keine akute Lebensgefahr bestand, die erlit- 57 tenen Verletzungen letztlich nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB zu qualifi- zieren sind und er sich soweit gut erholt hat, war der Vorfall vom 15. Januar 2015 für ihn ein sehr einschneidendes Ereignis. Die Schläge und Tritte, insbesondere der Schlag mit dem Baseballschläger gegen den Kopf, hätten ohne weiteres auch zu sehr schwerwiegenden Verletzungen führen können (Verlust des Augenlichts, des Gehörs oder der Niere, Schädelbruch mit Gehirnverletzungen etc.). Was die Verwerflichkeit des Handelns sowie die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs anbelangt, so wollte der Beschuldigte 1 dem Straf- und Zivilkläger unter allen Umständen eine Abreibung verpassen. Dabei sicherte er sich schon von al- lem Anfang an die Unterstützung und Rückendeckung des Beschuldigten 2. Er er- reichte damit eine physische Überlegenheit, die es ihm erlaubte, über längere Zeit hinweg auf den Straf- und Zivilkläger einzuwirken. Die Vorgehensweise war brutal und rücksichtslos. Am Schluss überliess er den erkennbar und erheblich verletzten Straf- und Zivilkläger einfach sich selber. Und schliesslich darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Überfall in der eigenen Wohnung des Straf- und Zivil- klägers stattfand, womit die potentielle Gefahr eines Verlusts des nachträglichen Sicherheitsgefühls einhergeht. Das objektive Tatverschulden kann entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 1314) nicht mehr als leicht, son- dern muss als mittelschwer bezeichnet werden. Dafür erscheint eine Ausgangsstra- fe von 42 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. An dieser Stelle merkt die Kammer an, dass entgegen der Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft in der oberin- stanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 1327, wonach der Strafrahmen zu dritteln sei und ein mittelschweres Verschulden in der Mitte des Strafrahmens angesiedelt werden müsse) nicht das arithmetische Mittel genommen werden muss, wenn das Verschulden als mittelschwer bezeichnet wird. Vielmehr ist einzig entscheidend, dass die zahlenmässig zugemessene Strafe in Relation zum Strafrahmen steht. 15.3.2 Tatkomponenten – subjektives Tatverschulden In Bezug auf die Willensrichtung und die Beweggründe des Beschuldigten 1 hält die Kammer fest, dass dieser zumindest eventualvorsätzlich handelte. Es war wohl nicht sein direktes Ziel, dem Straf- und Zivilkläger eine schwere Körperverletzung zuzufügen, er nahm eine solche aber klar in Kauf. Die Beweggründe waren egois- tisch; eine Mischung aus Kränkung, Wut und Rache. Er wollte dem Straf- und Zivil- kläger nach all den vorangegangenen Auseinandersetzungen und Provokationen «den Meister zeigen». Aufgrund des Eventualvorsatzes ist eine kleine Reduktion von 3 Monaten angezeigt (vgl. dazu auch die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1314). Betreffend Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechts- guts ist offensichtlich, dass die Tat ohne weiteres vermeidbar war. Dies wirkt sich weder straferhöhend noch strafmindernd aus. Das gesamte Tatverschulden ist nach Auffassung der Kammer knapp mittelschwer, so dass eine (hypothetische) Einzelstrafe von 39 Monaten Freiheitsstrafe für das vollendete Delikt als angemessen erscheint. 58 15.3.3 Fakultativer Strafmilderungsgrund Versuch Der Beschuldigte 1 hat selber nichts dazu beigetragen, dass keine schwere Kör- perverletzung resultierte, ausser dass er dann doch noch irgendwann aufhörte auf den Straf- und Zivilkläger einzuschlagen. Für den Versuch ist ein Abzug von 9 Mo- naten gerechtfertigt. 15.3.4 Fazit Einzelstrafe Die Einzelstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung beträgt 30 Monate Freiheitsstrafe. 15.4 Täterkomponenten 15.4.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 1 werden an dieser Stelle integral übernommen (pag. 1142, S. 121 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Es wird vorab auf die Akten verwiesen (pag. 37, 540, 617, 624, 913 f.). Der Beschuldigte 1 hält sich seit 1993 in der Schweiz auf. Er kam als 12jähriger als Flüchtling in die Schweiz. Er arbeitete im Jahr 2015 zu 100% als Koch im Y.________ (Restaurant) und verdiente damals durchschnittlich CHF 5‘000.00 pro Monat (p. 37, 617). Am 23. August 2016 war er dann arbeitslos und angeblich seit Februar 2016 vom RAV ausgesteuert, mit durchschnittlichem Monatseinkommen der letzten 12 Monate von CHF 1‘500.00. Er müsste für seine Tochter Z.________ CHF 700.00 Alimente bezah- len (p. 913 f.). Zu Z.________ habe er Kontakt. Zu seiner anderen (volljährigen) Tochter, AA.________, hingegen nicht (p. 914 Z. 27-34). Er hat eigenen Angaben zufolge Schulden von CHF 90‘000.00 (p. 625; am 23. August 2016), bzw. CHF 300‘000.00 (p. 914 Z. 3-6; im Urteilszeit- punkt). Er hat eine Schwester in Zürich und ansonsten keine Verwandten in der Schweiz (p. 914 Z. 40-45). In der Heimat gebe es Brüder von Vaters Seite her, aber er habe keinen Kontakt (p. 915 Z. 2). Er spreche Somalisch, Deutsch, etwas Englisch und Arabisch (p. 37). Er weist eine Vorstrafe auf. Die Verurteilung vom 30. März 2015, wo er wegen Delikten gegen das Strassenverkehrsgesetz und Betäubungsmittelkonsumwiderhandlungen verurteilt wurde. Der Tatzeit- punkt war der 11. Dezember 2014. Er wurde zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von CHF 900.00 verurteilt (vgl. Wider- rufsverfahren).» Ergänzend hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte 1 dem Polizeibeamten sei- ne Lebensgeschichte im oberinstanzlich eingeholten Leumundsbericht vom 22. Dezember 2020 (pag. 1246 ff.) in extenso diktierte. Für die Beurteilung seines Vorlebens ist dies aber höchstens insofern von Belang, als dass ersichtlich ist, dass er einen Grossteil seiner Jugend hier in der Schweiz in Heimen war und dass er aufgrund des Status als Flüchtling keine Lehre machen konnte. Aktuell ist das Verfahren um Verlängerung der am 28. Dezember 2015 abgelaufenen Niederlas- sungsbewilligung C sistiert (pag. 1251). Seine letzte Anstellung hatte der Beschuldigte 1 gemäss seinen Angaben in der oberinstanzlichen Verhandlung im Monat Dezember 2019 im Pop-up AB.________ (Restaurant) in Bern (vgl. pag. 1291 Z. 22 f., Z. 25 f.). Anschliessend habe er im Sommer vier Monate lange im Pop-up AC.________ (Restaurant) gearbeitet (pag. 1291 Z. 26 ff., Z. 30 ff.). Weil er anschliessend zufolge Corona nicht mehr ar- 59 beiten konnte, ist der Beschuldigte seit dem Sommer 2020 beim Sozialdienst ge- meldet (pag. 1291 Z. 36 ff.). Er erhält CHF 1'000.00 Sozialhilfegeld plus Wohnung und Krankenkasse (pag. 1292 Z. 8 f., Z. 11 ff.). Gemäss seinen eigenen Angaben verfügt der Beschuldigte 1 über eine Bestätigung, wonach er im Frühling/Sommer 2021 wieder wird arbeiten können (pag. 1291 Z. 38 f., Z. 41 ff., pag. 1292 Z. 2 f., Z. 5 f.). Seine Tochter Z.________ wohnt bei ihrer Grossmutter in Bern, der Be- schuldigte 1 verfügt in seiner Wohnung aber über ein Zimmer für seine Tochter und sieht sie ein bis zwei Mal wöchentlich (pag. 1292 Z. 19, Z. 21 f., Z. 24 ff., Z. 28 f.). Gemäss eigenen Angaben hat der Beschuldigte 1 seit bald drei Jahren eine Freun- din (pag. 1292 Z. 38 f., Z. 41 f. und Z. 44 f.), er verbringt seine Zeit mit Aufräumen, dem Haushalt und der Jobsuche (pag. 1293 Z. 2 ff.) und ist nach wie vor mit dem Beschuldigten 2 und mit dem Straf- und Zivilkläger befreundet (pag. 1293 Z. 9 f., Z. 12 f. und Z. 15 f.). Insgesamt sind die Komponenten Vorleben und persönliche Verhältnisse neutral zu gewichten. 15.4.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte 1 zeigte weder Einsicht noch Reue. Ein Geständnisrabatt kommt daher nicht in Betracht. Ausserdem delinquierte der Beschuldigte 1 während hän- gigem Verfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers, indem er die sexuelle Nötigung und den versuchten strafba- ren Schwangerschaftsabbruch zum Nachteil der Strafklägerin beging. Es rechtfer- tigt sich aufgrund dessen eine Erhöhung um 3 Monate. Darüber hinaus sind im Strafregister gemäss aktuellem Auszug vom 29. Dezember 2020 keine neuen Ein- tragungen dazugekommen (pag. 1255). 15.4.3 Strafempfindlichkeit Die Strafempfindlichkeit ist durchschnittlich, was neutral gewichtet wird. 15.4.4 Fazit Täterkomponenten Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten somit im Umfang von 3 Monaten straferhöhend aus. 15.5 Bildung Gesamtfreiheitsstrafe Die Einzelstrafen für die sexuelle Nötigung und die versuchte schwere Körperver- letzung sind mit je rund 2/3 zur Einsatzstrafe für den versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruch hinzuzurechnen. Das ergibt (noch ohne Täterkompo- nenten) eine Gesamtfreiheitsstrafe für alle drei Delikte von 57 Monaten (27 Monate + 10 Monate [2/3 von 15] + 20 Monate [ca. 2/3 von 30]). Die Kammer merkt an die- ser Stelle an, dass sich die von der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzli- chen Verhandlung erwähnte Problematik (vgl. pag. 1328 und pag. 1331) in der vor- liegenden Konstellation praktisch nicht auszuwirken vermag, besteht doch zum von der Generalstaatsanwaltschaft errechneten Strafmass lediglich eine Diskrepanz von 3 Monaten (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen von Rechtsanwalt B.________, pag. 1330). Nach Berücksichtigung der Täterkomponenten beläuft sich die Gesamtfreiheitsstrafe auf 60 Monate. 60 15.6 Verletzung Beschleunigungsgebot Wie die Beschwerdekammer im Verfahren BK 18 490 mit Entscheid vom 25. Janu- ar 2019 (pag. 708 ff.) bereits festgestellt hat, hat die Staatsanwaltschaft im vorlie- genden Verfahren das Beschleunigungsgebot verletzt (pag. 714, E. 4.3). Seit dem Tatzeitpunkt sind nun schon über 6 Jahre seit der Auseinandersetzung vom Janu- ar 2015 bzw. über 4 Jahre seit den Vorfällen vom Sommer 2016 vergangen. Es rechtfertigt sich aus diesem Grund bei der Freiheitsstrafe eine Reduktion um 20% bzw. um 12 Monate auf 48 Monate. 16. Gesamtgeldstrafe 16.1 Einsatzstrafe Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz 16.1.1 Tatkomponenten – objektives Tatverschulden Betreffend die Komponenten Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betrof- fenen Rechtsguts ist die Gefährdung der Gesundheit und des Wohlbefindens einer grossen Anzahl Menschen durch Heroin zu berücksichtigen. Die Menge, auf die sich der Vorsatz bezog, ist vorliegend nicht bekannt. Es ist folglich von der Min- destmenge von 12 Gramm reinem Heroin auszugehen. Unter dem Titel Verwerflichkeit des Handelns hält die Kammer fest, dass Beschul- digte 1 selber kein Heroin verkauft hat. Seine Tat stellt keine eigentliche «Förde- rungshandlung» dar. Er stellte lediglich eine sichere Unterkunft zur Verfügung, wo- bei es insbesondere auch keine Drogenübergaben gab in seinem Domizil. Der Be- schuldigte 1 war reiner Gehilfe (Art. 25 StGB). Angesichts dieser erleichternden Umstände ist von einem sehr leichten Fall im un- teren Bereich auszugehen. Es rechtfertigt sich die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe deutlich zu unterschreiten und die Strafart zur Geldstrafe zu wech- seln (Art. 25 i.V.m. Art. 48a Abs. 1 und 2 StGB). Die von der Vorinstanz dafür ver- anschlagte Ausgangsstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe erscheint angemes- sen. 16.1.2 Tatkomponenten – subjektives Tatverschulden In dubio pro reo ist beim Beschuldigten 1 unter dem Titel Willensrichtung und Be- weggründe von Eventualvorsatz auszugehen. Es rechtfertigt sich daher eine Re- duktion der Strafe um 20 Tagessätze. Der Beschuldigte 1 handelte mit Bereiche- rungsabsicht. Die Entscheidungsfreiheit war voll erhalten und die Tat war vermeid- bar. 16.1.3 Fazit Einsatzstrafe Das gesamte Tatverschulden wiegt sehr leicht. Die Einsatzstrafe beträgt 130 Ta- gessätze Geldstrafe. 61 16.2 Asperation versuchte einfache Körperverletzung 16.2.1 Tatkomponenten – objektives Tatverschulden Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS; Stand vom 1. Januar 2020; nachfolgend VBRS-Richtlinien) sehen bei einem Referenzsachverhalt, wo der Täter bei einem verbalen Streit in einer Bar die Beherrschung verliert und dem Opfer ei- nen Faustschlag ins Gesicht verpasst und dieses dadurch einen Nasenbeinbruch erleidet, ambulante Behandlung im Spital benötigt und drei Tage arbeitsunfähig ist, eine Referenzstrafe von 60 Strafeinheiten vor (S. 46 VBRS-Richtlinien). Geschützt wird die körperliche Integrität und Unversehrtheit. Bei einem Tritt in den Rücken sind primär oberflächliche Hautverletzungen sowie vorübergehende Rü- ckenbeschwerden zu erwarten. Vorliegend erfolgte ein einzelner Tritt in den Rü- cken der Strafklägerin, die am Aufstehen bzw. sich am Aufrappeln war. Angesichts dessen ist von einem sehr leichten Fall auszugehen. Die Kammer erachtet – insbe- sondere aufgrund der geringen Nachwirkungen im Vergleich zum Referenzsach- verhalt – eine Einsatzstrafe von 40 Strafeinheiten als angemessen. 16.2.2 Tatkomponenten – subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte 1 handelte mit Vorsatz. Seine Beweggründe waren Frust, Wut, und verletzter Stolz. Die Entscheidungsfreiheit war voll erhalten, die Tat war ver- meidbar. Die subjektiven Tatkomponenten sind somit neutral zu gewichten. Das gesamte Tatverschulden ist nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten mit 40 Strafeinheiten zu bewerten. 16.2.3 Fakultativer Strafmilderungsgrund und Fazit Einzelstrafe Für den Versuch erfolgt ein Abzug von 10 Strafeinheiten, was insgesamt bei den Tatkomponenten zu 30 Strafeinheiten führt. Das Ausfällen einer Freiheitsstrafe ist in Bezug auf dieses Delikt nicht angezeigt, es ist die mildere Strafart der Geldstrafe zu wählen. Die Einzelstrafe beträgt somit 30 Tagessätze Geldstrafe. Asperiert man diese Einzelstrafe im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend 20 Tagessätze, zur Einsatzstrafe, resultiert für das Tatverschulden eine vorläufige Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen. 16.3 Asperation Drohungen Die VBRS-Richtlinien sehen bei einem Referenzsachverhalt, bei welchem der Täter in einer kriselnden Beziehung der getrenntlebenden Partnerin mündlich und/oder per Telefon mit dem Tod droht, was dazu führt, dass die Partnerin vor dem zur Gewalt neigenden Täter Angst hat und sich kaum mehr auf die Strasse traut, eine Referenzstrafe von 60 Strafeinheiten vor (S. 49 VBRS-Richtlinien). Der Beschuldigte 1 drohte der Strafklägerin am Telefon direkt oder via deren Mutter damit, dass er das ungeborene Kind «herausschlagen, herausbrätschen werde» bzw. dass sie den Entscheid, das Kind zu behalten, bereuen und er ihr das Leben zur Hölle machen werde. In Anlehnung an die VBRS-Richtlinien und unter Berück- sichtigung dessen, dass es vorliegend nicht nur eine einmalige Drohung war, son- dern vielmehr ein mehrmaliges Drohen (wobei der Zeitpunkt jedoch im Einzelnen 62 nicht bekannt ist), geht die Kamer wie bereits die Vorinstanz von 90 Strafeinheiten aus. Dabei ist wiederum auf Geldstrafe, also 90 Tagessätze, zu erkennen. Aspe- riert man davon zwei Drittel, ausmachend 60 Tagessätze, beläuft sich das Ge- samtstrafmass bereits auf 210 Tagessätze. Damit wurde das Höchststrafmass der Geldstrafe von 180 Tagessätzen gemäss dem anwendbaren, milderen neuen Recht bereits überschritten. 16.4 Zusatzstrafenbildung zum Urteil vom 30. März 2015 Mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. März 2015 wurde der Beschuldigte 1 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe ver- urteilt. Es handelt sich somit in Bezug auf die mit Geldstrafe zu ahndenden Delikte um einen Fall von retrospektiver Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB). Um die Zusatz- strafe zu bilden, sind die 30 Tagessätze im Umfang von 25 Tagessätzen zu den 210 Tagessätzen hinzuzurechnen, da die Geldstrafe gemäss Urteil vom 30. März 2015 bereits Asperationsanteile enthält. Von den sich ergebenden 235 Tagessätzen sind anschliessend die bereits mit Urteil ausgesprochenen 30 Tagessätze wieder abzuziehen, so dass eine Zusatzstrafe von 205 Tagessät- zen Geldstrafe zum Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. März 2015 resultiert. Auch die Zusatzstrafenbildung ändert mithin nichts daran, dass das erlaubte Höchststrafmass von 180 Tagessätzen überschritten ist. 16.5 Täterkomponenten und Verletzung des Beschleunigungsgebots Auch die aufgrund der Täterkomponenten vorzunehmende Erhöhung (vgl. dazu die Erwägungen unter IV.15.4. Täterkomponenten hiervor) sowie die Minderung wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. dazu die Erwägungen unter IV.15.6. Verletzung Beschleunigungsgebot hiervor) vermögen sich insgesamt nicht dergestalt auszuwirken, dass eine Geldstrafe unter 180 Tagessätzen resultieren würde. 16.6 Fazit Gesamtgeldstrafe Bei dieser Ausgangslage braucht für die übrigen Schuldsprüche, welche ebenfalls mit Geldstrafe zu sanktionieren wären – konkret die einfache Körperverletzung, den Hausfriedensbruch und die übrigen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz – keine Strafe mehr zugemessen zu werden. Es bleibt bei einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen, als Zusatzstrafe zum Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. März 2015. 16.7 Tagessatzhöhe Der Beschuldigte 1 ist aktuell Sozialhilfeempfänger. Aufgrund dessen ist die Ta- gessatzhöhe auf CHF 30.00 festzusetzen. 16.8 Bedingter Strafvollzug und Anrechnung von Polizei- und Untersuchungshaft Bezüglich der Geldstrafe von 180 Tagessätzen ist die Gewährung des bedingten Vollzugs gestützt auf Art. 42 Abs. 2 StGB formell möglich. Der Beschuldigte 1 hat sich seit August 2016 nichts mehr zuschulden kommen lassen. Er scheint sich besser unter Kontrolle zu haben. Zudem wird er eine massive Freiheitsstrafe von vier Jahren zu verbüssen haben. Ein Verzicht auf den unbedingten Vollzug der 180 Tagessätze erweist sich deshalb als gerechtfertigt. Die Probezeit wird, nach- 63 dem sich der Beschuldigte 1 bereits wieder mehr als ein zusätzliches Jahr wohl- verhalten hat, auf 3 Jahre festgelegt. Diese Dauer erscheint angesichts der Tatsa- che, dass der dem Beschuldigten 1 mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 30. März 2015 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde, notwendig. Die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft vom 15. Januar 2015 (pag. 24) bis am 26. Februar 2015 (pag. 61) sowie die Anhaltung vom 23. August 2016 (pag. 65, pag. 67), ausmachend insgesamt 44 Tage, sind an die Freiheitsstrafe an- zurechnen (Art. 51 StGB). 16.9 Fazit Strafmass Der Beschuldigte 1 ist somit zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten (4 Jahre) zu verurteilen, unter Anrechnung der Polizei- und Untersuchungshaft von 44 Tagen. Weiter ist der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 5'400.00 zu verurteilen, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. März 2015 sowie unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs und Festsetzung der Probezeit auf 3 Jahre. V. Strafzumessung Beschuldigter 2 17. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Es wird auf IV.12. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung hiervor verwiesen. 18. Anwendbares Recht Auch betreffend die theoretischen Grundlagen zum anwendbaren Recht verweist die Kammer vorab auf die Erwägungen unter IV.13. Anwendbares Recht hiervor. Um den Beschuldigten 2 von erneuter Delinquenz abzuhalten, ist nach Auffassung der Kammer vorliegend einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe zweckmässig (vgl. betreffend die Wahl der Strafart auch die Erwägungen unter V.20.1.5. Strafart, Gesamtstrafen- und Zusatzstrafenbildung hiernach). Somit ist in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario altes Recht anwendbar, zumal das neue Recht für den Beschuldigten 2 nicht milder ist. 19. Strafrahmen, Strafarten und Zusatzstrafenbildung Das abstrakt schwerste Delikt ist vorliegend entgegen den Ausführungen der Ge- neralstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 1329) nicht der Raufhandel, sondern vielmehr die versuchte räuberische Erpressung, mit ei- nem Strafrahmen von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis 10 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 aStGB). Zwar mag zutreffen, dass das abs- trakt schwerste Delikt vorliegend nicht auch konkret am schwersten wiegt. Dies wird unter Umständen im Rahmen der Asperation über den Asperationsfaktor zu korrigieren sein. (vgl. dazu die entsprechenden Erwägungen unter V.20.7. Zwi- schenfazit Tatkomponentenstrafe hiernach). 64 20. Gesamtfreiheitsstrafe 20.1 Einsatzstrafe versuchte räuberische Erpressung 20.1.1 Tatkomponenten – objektive Tatschwere Unter dem Titel Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des betroffenen Rechts- guts hält die Kammer zunächst fest, dass die geschützten Rechtsgüter die persön- liche Freiheit, das Vermögen und die körperliche Integrität sind. Der Deliktsbetrag beträgt vorliegend lediglich CHF 1‘000.00, der Straf- und Zivilkläger hätte also auch bei einem vollendeten Delikt keinen allzu grossen Vermögensschaden erlitten. Der Straf- und Zivilkläger erlitt beim Vorfall auch keine Verletzungen. Hingegen war die vom Beschuldigten 2 angewendete und in Aussicht gestellte Gewalt – notabene in der eigenen Wohnung des Straf- und Zivilklägers – doch recht massiv, so dass das Ausmass des verschuldeten Erfolgs trotzdem nicht zu bagatellisieren ist. Betreffend Verwerflichkeit des Handelns sowie Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist keine besondere Verwerflichkeit auszumachen, welche über das zur Erfüllung des Tatbestandes Nötige hinausgehen würde. Die objektive Tatschwere ist als leicht zu bezeichnen. Eine Ausgangsstrafe im un- teren Bereich des Strafrahmens in der Grössenordnung von 320 Strafeinheiten er- scheint angemessen. 20.1.2 Tatkomponenten – subjektive Tatschwere In Bezug auf das subjektive Tatverschulden sind zunächst die Willensrichtung und Beweggründe des Beschuldigten 2 zu berücksichtigen. Letzterer handelte vorsätz- lich. Er wollte sich beim Straf- und Zivilkläger für die durch ihn selber zerstörte Herdplatte finanziell schadlos halten. Er war ausserdem wütend und wollte sich für vorherige Provokationen des Straf- und Zivilklägers rächen. Das entschuldigt sein Verhalten selbstverständlich nicht. Die Tat war klarerweise vermeidbar. Aufgrund der neutral zu wertenden subjektiven Tatkomponenten bleibt es bei einer Strafe von 320 Strafeinheiten für das Tatverschulden. 20.1.3 Fakultativer Strafminderungsgrund Versuch Aufgrund des grösstenteils unvollendeten Versuchs – der Erfolg, konkret das Er- beuten von CHF 1’000.00, blieb in weiter Ferne – ist die Strafe um 110 Strafeinhei- ten, zu reduzieren. 20.1.4 Fazit Einsatzstrafe Die Einsatzstrafe beträgt somit 210 Strafeinheiten. 20.1.5 Strafart, Gesamtstrafen- und Zusatzstrafenbildung Der Beschuldigte 2 hat zahlreiche, z.T. massive und einschlägige Vorstrafen (vgl. dazu den Strafregisterauszug vom 29. Dezember 2020 [pag. 1256 ff.]), die ihn nicht vor weiterer Delinquenz abhalten konnten. Auch während laufendem Verfahren wurde er wieder straffällig. Bereits an dieser Stelle kann deshalb festgehalten wer- den, dass etwas anderes als eine Freiheitsstrafe vor diesem Hintergrund nicht 65 zweckmässig ist. Das sieht selbst die Verteidigung so, welche oberinstanzlich für die vom Beschuldigten 2 akzeptierten Schuldsprüche ebenfalls eine Freiheitsstrafe beantragte (pag. 1182, pag. 1318). Abgesehen davon könnte eine Geldstrafe beim Beschuldigten 2 ohnehin nicht vollzogen werden. Nebst der auf 7 Monate Freiheitsstrafe (= 210 Strafeinheiten) festgesetzten Ein- satzstrafe für die versuchte räuberische Erpressung, ist somit für sämtliche übrigen mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedrohten Delikte ebenfalls auf Freiheitsstrafe zu er- kennen und es ist eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Diese ist ausserdem als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. Juli 2019 (100 Tage Freiheitsstrafe) auszusprechen. In diesem Zusammenhang ist den Aus- führungen von Staatsanwältin P.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung beizupflichten, wonach die Zusatzstrafe jeweils nur zu einem und zwar zum zeitlich nächsten Urteil zu bilden ist (vgl. S. 57 Protokoll). 20.2 Asperation Raufhandel 20.2.1 Tatkomponenten – objektive Tatschwere Beim objektiven Tatverschulden ist zunächst wiederum die Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsguts zu berücksichtigen. Die betroffenen Rechtsgüter beim Raufhandel sind die körperliche Unversehrtheit und die Sicher- heit im öffentlichen Raum. Die VBRS-Richtlinien sehen für den Referenzsachver- halt einer gegenseitigen Schlägerei mit je drei bis vier Teilnehmern ohne Waffen oder gefährliche Gegenstände, welche der Beschuldigte nicht ausgelöst hat und sich nicht auffallend gross beteiligt hat und wonach nur wenige und nur leichte Ver- letzungen vorliegen, eine Referenzstrafe von 30 Strafeinheiten vor (S. 46 VBRS- Richtlinien). Verglichen damit, gab es vorliegend zwei verletzte Personen, wobei eine davon erheblich, aber nicht schwer, verletzt wurde. Dies fällt straferhöhend ins Gewicht. Unter dem Titel Verwerflichkeit des Handelns berücksichtigt die Kammer, dass der Beschuldigte 2 ein sehr hohes Aggressionspotential hatte und ab einem sehr frühen Zeitpunkt voll in die Auseinandersetzung involviert war. Den vom Beschul- digten 1 mitgenommenen Baseballschläger setzte er ebenfalls bedenkenlos als Schlagwaffe ein. Das Vorgehen des Beschuldigten 2 geht bei weitem über den in den Richtlinien be- schriebenen Referenzsachverhalt hinaus. Es ist insgesamt von einem mittelschwe- ren Tatverschulden auszugehen. Eine Ausgangsstrafe von 9 Monaten erscheint angemessen. 20.2.2 Tatkomponenten – subjektive Tatschwere In Bezug auf die Komponenten Willensrichtung und Beweggründe hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte 2 vorsätzlich handelte. Auch er war wütend auf den Straf- und Zivilkläger und nutzte die Gelegenheit, um sich an ihm zu rächen. Betreffend Vermeidung der Gefährdung bzw. Verletzung des betroffenen Rechts- guts ist wiederum festzuhalten, dass die Tat vermeidbar war. 66 Bei neutral zu gewichtenden subjektiven Tatkomponenten bleibt es somit bei den 9 Monaten Freiheitsstrafe. 20.3 Asperation Nötigung 20.3.1 Tatkomponenten – objektive Tatschwere Unter dem Titel Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts berücksichtigt die Kammer, dass der Tatbestand der Nötigung die Freiheit der Willensbildung, Willensentschliessung und Willensbetätigung des einzelnen Men- schen schützt. Die freie Willensbildung von I.________ wurde durch den Beschul- digten 2 vorübergehend aufgehoben; der Beschuldigte 2 hinderte I.________ durch den Einsatz des Messers daran, den Ort zu verlassen. Die Zeitdauer der Ein- schränkung war verhältnismässig kurz. In Bezug auf die Verwerflichkeit des Handelns sowie die Art und Weise der Her- beiführung des Erfolgs ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 2 seinem Op- fer ein Messer mehr oder weniger an den Hals hielt und ihn damit massiv bedrohte. Die Gefahr einer Verletzung von I.________ an einer überaus heiklen Körperstelle war sehr gross. Vorliegend ist die objektive Tatschwere als noch leicht zu bezeichnen. In Abwei- chung von der vorinstanzlichen Beurteilung, welche das objektive Tatverschulden mit bloss einem Monat gewichtete (vgl. pag. 1148, S. 127 erstinstanzliche Urteils- begründung), ist die Ausgangsstrafe aber auf mindestens 3 Monate Freiheitsstrafe festzulegen. 20.3.2 Tatkomponenten – subjektive Tatschwere Bei der Willensrichtung und den Beweggründen berücksichtigt die Kammer, dass der Beschuldigte 2 mit direktem Vorsatz handelte. Er wollte durch die Nötigung sei- ne eigene Handlungsfähigkeit und diejenige des Beschuldigten 2 im Rahmen der Auseinandersetzung erhalten. Die Tat war vermeidbar. Bei neutral zu gewichten- den subjektiven Tatkomponenten bleibt es bei 3 Monaten Freiheitsstrafe. 20.4 Asperation versuchte Nötigung 20.4.1 Tatkomponenten – objektive Tatschwere Unter dem Titel der Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsguts verweist die Kammer hinsichtlich der betroffenen Rechtsgüter zunächst auf die Ausführungen unter V. 20.3.1 Tatkomponenten – objektive Tatschwere hiervor. Die freie Willensbildung des Straf- und Zivilklägers wäre im Falle einer Vollendung der Tat durch den Beschuldigten 2 vorübergehend aufgehoben gewe- sen und hätte verhindert, dass der Straf- und Zivilkläger sich weiter gegen den Ein- satz des Baseballschlägers hätte wehren und sich vor weiteren Übergriffen hätte schützen können. Die Zeitdauer der Einschränkung wäre nur kurz gewesen. Bei der Beurteilung der Verwerflichkeit des Handelns fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte ein Messer, mithin eine Waffe, als Drohmittel benutzte. Die objektive Tatschwere ist hier als sehr leicht zu bezeichnen. Die Ausgangsstrafe für das vollendete Delikt wird auf 40 Tage Freiheitsstrafe festgesetzt. 67 20.4.2 Tatkomponenten – subjektive Tatschwere Der Beschuldigte 2 handelte mit direktem Vorsatz. Er wollte durch die Nötigung seine eigene Handlungsfähigkeit und diejenige des Beschuldigten 2 im Rahmen der Auseinandersetzung erhalten. Zudem wollte er die Angriffswaffe, den Baseball- schläger, wiedererlangen und verhindern, dass der Straf- und Zivilkläger den Spiess umdrehen und im Kampf die Oberhand gewinnen könnte. Die Tat war ver- meidbar. Es bleibt bei 40 Tagen Freiheitsstrafe. 20.4.3 Fakultativer Strafmilderungsgrund Versuch Angesichts dessen, dass es sich nur um eine versuchte Nötigung handelte, ist die Strafe um einen Viertel zu mildern auf total 30 Tage Freiheitsstrafe. 20.5 Asperation Hausfriedensbrüche Die VBRS-Richtlinien sehen bei einem Referenzsachverhalt, wo der Täter in ag- gressiver Weise in Anwesenheit des Hausrechtsinhabers unbefugt in die Räum- lichkeiten eindringt eine Referenzstrafe von 40 Strafeinheiten vor (S. 49 VBRS- Richtlinien). Der vorliegende Fall z.N. des Straf- und Zivilklägers ist in Bezug auf das Verschulden mit dem Referenzsachverhalt vergleichbar. Eine Freiheitsstrafe von 40 Tagen ist damit angemessen. Für die Missachtung eines schriftlich eröffneten Hausverbots sehen die VBRS- Richtlinien eine Referenzstrafe von 15 Strafeinheiten vor (S. 49 VBRS-Richtlinien). Für die dreifache Missachtung von Hausverboten erachtet die Kammer je eine Strafe von 15 Strafeinheiten bzw. je einem halben Monat, total 45 Tage Freiheits- strafe, als angemessen. 20.6 Asperation Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Die Kammer verweist für dieses Delikt integral auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. pag. 1150 f., S. 129 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung): «Zu beurteilen ist ein Tatzeitraum von knapp vier Jahren. Die VBRS-Richtlinien sehen für rechtswidri- gen Aufenthalt von bis zu drei Monaten 20 bis 40 Strafeinheiten, von drei bis 12 Monaten 40 bis 90 Strafeinheiten und ab 12 Monaten ab 90 Strafeinheiten als Referenzstrafen vor (S. 28 VBRS- Richtlinien). Das andauernde und ununterbrochene rechtswidrige Verweilen im Lande ist ein Dauerdelikt. Fehlt es nach einem ersten Schuldspruch für eine zweite Verurteilung an einem neuen Tatentschluss, ist bei der Strafzumessung darauf zu achten, dass die Summe der wegen des Dauerdelikts ausgesproche- nen Strafen dem Gesamtverschulden angemessen ist und die im Gesetz angedrohte Höchststrafe nicht überschreitet (Urteil BGer 6B_118/2017 E. 5.3.2). Dieser Problematik ist insofern Rechnung zu tragen, als eine neuerliche Verurteilung wegen eines Dauerdelikts und eine Zumessung der Strafe ohne Rücksicht auf die bereits in einem früheren Strafur- teil erfasste Dauer der Tatbestandsverwirklichung erfordert, dass der Täter nach dem früheren Schuldspruch einen vom früheren losgelösten, neuen Tatentschluss fasst. Fehlt es an einem solchen, beruht die nach dem vorangegangenen Schuldspruch andauernde Verwirklichung des Dauertatbe- standes mithin auf einem fortwirkenden, schon vor der ersten Verurteilung gefassten einheitlichen Ta- tentschluss, muss der Richter im neuen Urteil bei der Zumessung der Strafe für die noch nicht beur- teilte Deliktsdauer mit Blick auf das Schuldprinzip darauf achten, dass die Summe der wegen des 68 Dauerdelikts ausgesprochenen Strafen dem Gesamtverschulden angemessen ist (Art. 47 Abs. 1 StGB) und die im fraglichen Tatbestand angedrohte Höchststrafe nicht überschreitet (BGE 135 IV 6 E. 4.2). Wie sich aus den bei den Akten liegenden Strafregisterauszügen ergibt, wurde der Beschuldigte in früheren Strafverfahren schon drei Mal wegen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG (bzw. vormals AuG) verurteilt. In zwei der drei Strafentscheide wurde er zugleich noch weiterer Delikte schuldig gesprochen. Das Gericht geht davon aus, dass der Beschul- digte 2 den Vorsatz des rechtswidrigen Verweilens in der Schweiz nach dem Wegweisungsentscheid im Jahr 2008 gefasst hatte und das Ablehnen des Wiedererwägungsgesuchs diesen Vorsatz nicht tangierte, da der Beschuldigte 2 unabhängig vom Entscheid weiter in der Schweiz verbleiben wollte. Es sind somit auch die Urteile vor dem 19. Februar 2015 zu beachten. Am 21. Mai 2013 wurde der Beschuldigte 2 für den rechtswidrigen Aufenthalt von 17 Monaten sowie wegen Raufhandels zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen verurteilt (pag. 875). Das Gericht geht hier mit Blick auf die VBRS-Richtlinien von einem Anteil von rund 100 Tagen für den rechtswidrigen Auf- enthalt aus. Am 4. Februar 2014 wurde er für den rechtswidrigen Aufenthalt von 9 Monaten zu einer Freiheitsstrafe von 40 Tagen (pag. 875) und am 5. Juli 2019 für den rechtswidrigen Aufenthalt von 6 Monaten sowie wegen versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 100 Tagen verurteilt (pag. 875 f.). Die Kammer geht hier mit Blick auf die VBRS-Richtlinien von einem Anteil von rund 80 Tagen für den rechtswidrigen Aufenthalt aus. Der Strafrahmen von Art. 115 Abs. 1 Bst. b AIG sieht eine Strafe von bis zu einem Jahr, also 360 Ta- gen vor. Es blieb [recte: bleibt] also noch ein Rest von etwa 140 Tagen Freiheitsstrafe. Angesichts des hier zu beurteilenden fast vier Jahre andauernden rechtswidrigen Aufenthalts er- scheint es angemessen, diese 140 Tage voll auszuschöpfen. Der Strafrahmen ist somit nun voll aus- geschöpft und in Zukunft darf für weiteren rechtswidrigen Aufenthalt des Beschuldigten 2 keine Strafe mehr ausgesprochen werden. Die Einzelstrafe für die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz beträgt somit 140 Tage Freiheitsstrafe. 20.7 Zwischenfazit Tatkomponentenstrafe Die Einsatzstrafe für die versuchte räuberische Erpressung beträgt 7 Monate (bzw. 210 Strafeinheiten). Die Strafen für die übrigen Delikte werden im Umfang von un- gefähr zwei Dritteln hierzu asperiert (Art. 49 Abs. 1 StGB). Es ergibt sich somit fol- gende Rechnung: Raufhandel 270 Nötigung z.N. I.________ 90 versuchte Nötigung z.N. Privatkläger 1 30 Hausfriedensbruch z.N. Privatkläger 1 40 weitere Hausfriedensbrüche 45 Widerhandlung AIG 140 Total 615 69 Der Asperationszuschlag von etwa zwei Dritteln von 615 Tagen beträgt 410 Tage, bzw. rund 13 ½ Monate. Wird die Einsatzstrafe von 7 Monaten um diese rund 13 ½ Monate erhöht, ergibt dies eine Strafe von 20 ½ Monaten. Der Vollständigkeit halber hält die Kammer an dieser Stelle fest, dass nach Vor- nahme einer Kontrollrechnung, bei welcher die Kammer statt vom abstrakt schwersten Delikt (räuberische Erpressung; 210 Strafeinheiten) vom konkret schwersten Delikt (Raufhandel; 270 Strafeinheiten bzw. 9 Monate) ausging und da- zu die übrigen Einzelstrafen im Umfang von 2/3 asperierte ([210 + 90 + 30 +40 +45 +140 = 555] : 3 x 2 = 370 Strafeinheiten bzw. 12 1/3 Monate) eine Tatkomponen- tengesamtstrafe in vergleichbarer Höhe bzw. eine solche von 640 Strafeinheiten bzw. 21 1/3 Monaten resultierte. 20.8 Zusatzstrafenbildung Die Freiheitsstrafe gemäss Urteil vom 5. Juli 2019 enthält bereits Asperationsantei- le, daher sind von den 100 Tagen etwa 75 Tage zu asperieren. Zu den 20 ½ Mona- ten sind somit 2 ½ Monate hinzuzuzählen (= 23 Monate), wobei die bereits ausge- fällten 100 Tage (aufgerundet 3 ½ Monate) gemäss Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. Juli 2019 wieder abzuziehen sind, so dass vorläufig eine Zusatzstrafe von 20 Monaten und 5 Tagen Freiheitsstrafe zum Urteil der Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland vom 5. Juli 2019 resultiert. 20.9 Täterkomponenten 20.9.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Erwägungen der Vorinstanz zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 2 sind zutreffend. Sie werden hier integral übernommen (pag. 1154, S. 133 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Vorab wird auf die Akten verwiesen (vgl. p. 88 f., 389 f., 477 ff., 630 ff., 924 ff.; vgl. auch die Einver- nahme vom 28.03.2019 in den Vorakten sowie das dort aus früherem Verfahren reinkopierte Gutach- ten). Der Beschuldigte 2 reiste am 4. August 1994 zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwis- tern in die Schweiz ein. Er war damals also 6-jährig. Am 16. Juni 1995 wurde das Asylgesuch der Familie abgelehnt und die Wegweisung angeordnet und gleichzeitig wegen Unzumutbarkeit die vor- läufige Aufnahme verfügt. Am 3. September 2008 (nach dem Strafurteil vom 16. Januar 2008) hob das BFM (heute SEM) die vorläufige Aufnahme des Beschuldigten 2 auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an, dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Das Gesuch vom 6. Mai 2014 um Wieder- erwägung der Verfügung vom 3. September 2008 wurde mit Verfügung vom 19. Februar 2015 abge- wiesen. Im Januar 2015 habe er mit Lehrlingslohn etwa CHF 950.00 verdient (vgl. auch p. 640/642). Am 8. Dezember 2018 gab er an nichts zu verdienen und CHF 15‘000.00 Schulden zu haben (p. 644 f.). Im [Anmerkung Kammer: erstinstanzlichen] Urteilszeitpunkt war er im Strafvollzug und hätte in der AD.________ (Notunterkunft) CHF 6.00 pro Tag zur Verfügung. Ansonsten lebte er vorher auf der Strasse oder schlief bei Kollegen, er arbeitete nicht und finanzierte sich den Lebensunterhalt durch die Mutter. Er putze nun für ein wenig Geld und erhalte etwas Hilfe von der Kirche. Er hat in der Schweiz seine Mutter, zwei Schwestern und zwei Brüder. Der Vater sei in Somalia und er habe zu diesem keinen Kontakt. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er spricht Englisch, etwas Italienisch, Deutsch und Somalisch. Arabisch spricht er nur ein paar Worte. […].» 70 Der Beschuldigte 2 ist mit zahlreichen und teilweise einschlägigen Verurteilungen im Strafregister verzeichnet (vgl. Strafregisterauszug vom 29. Dezember 2020 [pag. 1256 ff.]): - Mit Urteil vom 16. Januar 2008 wurde der Beschuldigte 2 wegen Raubes (be- sondere Gefährlichkeit) und unter Annahme verminderter Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monate verurteilt, wobei der Vollzug aufgeschoben wurde. Ausserdem wurde eine stationäre Massnah- me für junge Erwachsene angeordnet, welche am 13. September 2011 wieder aufgehoben wurde. - Am 16. März 2010 wurde der Beschuldigte 2 wegen Raubes und Konsumwider- handlungen zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, dies als Teilzu- satzstrafe zum Urteil vom 16. Januar 2008 sowie unter Aufschub des Vollzugs zugunsten der stationären Massnahme für junge Erwachsene. - Mit Strafbefehl vom 21. Mai 2013 verurteilte die Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland den Beschuldigten 2 wegen Raufhandels, rechtswidrigen Aufenthalts und Konsumwiderhandlungen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 30.00 sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00. - Mit Strafbefehl vom 4. Februar 2014 erklärte die Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland den Beschuldigten 2 des rechtwidrigen Aufenthalts schuldig und ver- urteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 40 Tagen, dies als Teilzusatzstrafe zum vorgenannten Strafbefehl vom 21. Mai 2013. - Am 7. Dezember 2018 wurde gegen den Beschuldigten 2 wegen geringfügigen Diebstahls (vom 10. August 2018) eine Busse in der Höhe von CHF 270.00 ver- hängt (nicht im Strafregister, da bloss Übertretung). - Wie bereits mehrfach erwähnt, wurde der Beschuldigte sodann mit Strafbefehl vom 5. Juli 2019 von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen versuchter Nötigung, rechtswidrigen Aufenthalts und Konsumwiderhandlungen zu einer Freiheitsstrafe von 100 Tagen und einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 verurteilt. - Vom 10. September 2019 datiert der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland gegen den Beschuldigten 2, mit welchem dieser wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung i.S.d. AIG und Konsumwiderhandlungen zu einer Freiheitsstrafe von 40 Tagen (als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 5. Juli 2019) sowie einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 verurteilt wurde. - Mit Strafbefehl vom 7. November 2019 schliesslich verurteilte die Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland den Beschuldigten 2 wegen Missachtens der Ein- oder Ausgrenzung i.S.d. AIG zu einer Freiheitsstrafe von 40 Tagen, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. Septem- ber 2019. Die oberinstanzlich durchgeführten Erhebungen haben ergeben, dass der Beschul- digte 2 aktuell bei seiner Mutter am AE.________ (Adresse) in Bern wohnt (vgl. pag. 1300 Z. 16 ff.). Dies, nachdem er zuvor bis im November 2020 im Rückkehr- zentrum AF.________ (Ortschaft) untergebracht, dort aber dann am 11. Novem- 71 ber 2020 als vermisst gemeldet worden war. Der Beschuldigte 2 wird bereits seit Oktober 2019 als Pilotfall durch die Kerngruppe für Gewalt und Radikalisierung der Stadt Bern betreut. Sein Mentor ist Q.________ von der Fachstelle Gewalt Bern, mit ihm scheint der Beschuldigte 2 eine gute Beziehung aufgebaut zu haben. Aus dem Bericht vom 12. November 2020 (pag. 1262 f.) geht hervor, dass der Beschul- digte 2 gerne arbeiten möchte, um seinen Lebensunterhalt selber zu verdienen. Er ist aber nach wie vor weder im Besitz einer Aufenthalts- noch einer Arbeitsbewilli- gung, so dass er keine geregelte Tagesstruktur hat. Gemäss seinen Ausführungen in der oberinstanzlichen Verhandlung verbringt der Beschuldigte 2 seine Tage mit Sport, konkret Joggen – er gab in der oberinstanzlichen Verhandlung an, abneh- men zu wollen (pag. 1301 Z. 13 f.). Er hat sich zudem im Restaurant AG.________ beworben und dort auch bereits eine Woche lang probegearbeitet (pag. 1301 Z. 17 ff. und Z. 25 f.). Gemäss seinen eigenen Angaben würde er einen Arbeitsver- trag erhalten und könnte dort arbeiten, sobald er einen Aufenthaltsausweis hat (pag. 1301 Z. 22 f.). Mit Herrn Q.________ von der Fachstelle Gewalt Bern trifft sich der Beschuldigte 2 aktuell etwa zwei Mal im Monat (pag. 1301 Z. 28 ff.). Gemäss eigenen Angaben hat der Beschuldigte 2 nicht viele Freunde, den Be- schuldigten 1 und den Straf- und Zivilkläger zählt er aber nach wie vor dazu (pag. 1301 Z. 33 f. und Z. 36 f.). Die schwierige persönliche Situation als «sans papier» vermag den Beschuldig- ten 2 nur minim zu entlasten (vgl. dazu auch pag. 1154, S. 133 erstinstanzliche Ur- teilsbegründung). Hingegen fallen die Vorstrafen und die Delinquenz während lau- fendem Verfahren deutlich straferhöhend ins Gewicht. Netto rechtfertigt sich daher aufgrund des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um ca. 4 Monate. 20.9.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte 2 war gegenüber der Polizei von Anfang an recht kooperativ. Von einem umfassenden Geständnis kann aber nicht gesprochen werden. Wenn es um seine Rolle und seinen Tatbeitrag ging, war er nämlich weniger auskunftsfreudig als wenn er beispielsweise das Handeln des Beschuldigten 1 beschrieb – so bei- spielsweise was den Einsatz des Messers gegenüber I.________ anbelangt. Es kann ihm vor diesem Hintergrund bloss ein geringer Geständnisrabatt gewährt werden, kein solcher von 20 % (vgl. pag. 1155, S. 134 erstinstanzliche Urteilsbe- gründung). Positiv ins Gewicht fällt der Bericht der Fachstelle Gewalt vom 12. No- vember 2020 (pag. 1262 f.). Im Strafregister sind sodann seit der erstinstanzlichen Verhandlung keine neuen Eintragungen dazugekommen (vgl. pag. 1256 ff.). Hin- gegen kam es, wie bereits unter V.20.9.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse hiervor straferhöhend berücksichtigt wurde, während das vorliegende Strafverfah- ren lief, zu weiteren strafbaren Handlungen. Das Nachtatverhalten ist insgesamt neutral zu bewerten. 20.9.3 Strafempfindlichkeit Die Strafempfindlichkeit ist durchschnittlich, was ebenfalls neutral zu gewichten ist. 72 20.9.4 Fazit Die Täterkomponente wirkt sich insgesamt mit 4 Monaten straferhöhend aus, so dass eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe von 24 Monaten und 5 Tagen resultiert. 20.10 Verletzung Beschleunigungsgebot Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist auch beim Beschuldigten 2 zu berücksichtigen. Seit dem Tatzeitpunkt der hier noch zur Diskussion stehenden De- likte sind nun schon über 6 Jahre vergangen. Es rechtfertigt sich aus diesem Grund eine Reduktion der Freiheitsstrafe von 24 Monaten und 5 Tagen um ungefähr 5 Monate auf 19 Monate. 20.11 Fazit Strafmass Insgesamt resultiert also eine Gesamtfreiheitsstrafe von 19 Monaten. 20.12 Bedingter Strafvollzug und Anrechnung von Polizei- und Untersuchungshaft Ein bedingter Vollzug gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB fällt vorliegend ausser Betracht; eine besonders günstige Prognose kann den Beschuldigten 2 angesichts der zahl- reichen Vorstrafen und seiner sehr unsicheren Zukunftsaussichten nicht gestellt werden (vgl. dazu auch die Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1320). Die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von 22 Tagen schliesslich ist an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 20.13 Fazit Gesamtfreiheitsstrafe Der Beschuldigte 2 ist somit zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten zu verurteilen, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. Juli 2019 sowie unter vollumfänglicher Anrechnung der ausgestandenen Polizei- und Unter- suchungshaft von 22 Tagen. 21. Übertretungsbusse Die VBRS-Richtlinien sehen für Ladendiebstahl beim ersten Mal eine Busse in der Höhe des dreifachen Deliktsbetrags, mindestens CHF 150.00, bei der zweiten An- zeige innert zwei Jahren eine Busse in der Höhe des dreifachen Deliktsbetrags, mindestens CHF 300.00, und bei weiteren Rückfällen, eine Busse in der Höhe des dreifachen Deliktsbetrages, mindestens CHF 600.00, vor (S. 31 VBRS-Richtlinien). Bezüglich des Konsums von Marihuana werden von den VBRS-Richtlinien Bussen ab CHF 100.00, für den Konsum von Kokain Bussen ab CHF 200.00 vorgeschla- gen (S. 25 VBRS-Richtlinien). Davon ausgehend veranschlagt die Kammer für den ersten der vier Laden- diebstähle CHF 210.00, für den zweiten geringfügigen Diebstahl CHF 300.00 sowie für den dritten und vierten geringfügigen Diebstahl je CHF 600.00. Die Konsumwi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wären nach Auffassung der Kammer sodann bei isolierter Betrachtung mit einer Übertretungsbusse in der Höhe von CHF 300.00 zu bestrafen. 73 Wie bereits die Vorinstanz geht auch die Kammer vom dritten geringfügigen, mit einer Busse von CHF 600.00 zu sanktionierenden Diebstahl als schwerstes Delikt aus – diese Busse bildet die Einsatzstrafe. Dazu sind die übrigen Bussen im Um- fang von jeweils 2/3 zu asperieren, womit eine Übertretungsbusse in der Höhe von CHF 1'540.00 resultiert (= CHF 600.00 + CHF 140.00 + CHF 200.00 + CHF 400.00 + CHF 200.00). Schliesslich ist in einem nächsten Schritt eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 5. Juli 2019 zu bilden. Zu diesem Zweck sind die mit diesem Strafbefehl ausge- sprochenen CHF 300.00 im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 200.00 zu den CHF 1'540.00 zu asperieren, womit sich die Busse auf CHF 1'740.00 erhöht. In der Folge ist die mit Strafbefehl vom 5. Juli 2019 bereits rechtskräftig ausgefällte Busse von CHF 300.00 wiederum abzuziehen, womit der Beschuldigte 2 zu einer Übertre- tungsbusse von CHF 1'440.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. Juli 2019, zu verurteilen ist. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist auf 15 Tage festzusetzen. VI. Zivilpunkt 22. Theoretische Grundlagen Betreffend die prozessualen und materiell-rechtlichen theoretischen Grundlagen der Zivilklagen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 1157 f., S. 136 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). 23. Subsumtion Der Straf- und Zivilkläger verlangt auch oberinstanzlich zum einen eine Verurtei- lung des Beschuldigten 1 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und aufgrund dessen eine Genugtuung in der Höhe von CHF 15'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Januar 2015 (pag. 838 ff., pag. 946, pag. 1307, pag. 1310). Zum anderen beantragt er eine Verurteilung des Beschuldigten 2 wegen Angriffs und aufgrund dessen eine Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Januar 2015 (pag. 1308, pag. 1310). Nachdem es auch oberinstanzlich in Bezug auf den Beschuldigten 1 bei einer Ver- urteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung bleibt, besteht nach Ansicht der Kammer kein Anlass, über den vom Beschuldigten 1 anerkannten Genugtu- ungsbetrag von CHF 3'000.00 hinauszugehen. Neue Unterlagen sind vom Straf- und Zivilkläger im Berufungsverfahren keine eingereicht worden. Die Zivilklage ist soweit weitergehend wie in erster Instanz auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. zur Begründung auch die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (pag. 1159 f., S. 138 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Insbesondere pflichtet die Kammer der Vorinstanz insofern bei, als der Straf- und Zivilkläger auch in der oberinstanzli- chen Verhandlung – insbesondere im Umgang mit den beiden Beschuldigten (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen von Rechtsanwalt D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1320) – nicht den Eindruck machte, aufgrund der Geschehnisse im Januar 2015 nachhaltig in seinem Sicherheitsgefühl beein- trächtigt zu sein. 74 Betreffend den Beschuldigten 2 bleibt es bei einer Verurteilung wegen Raufhan- dels. Auch hierzu gibt es seit der erstinstanzlichen Verhandlung keine neuen Er- kenntnisse. Auch diese Zivilklage ist deshalb mangels Liquidität in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen, soweit sie nicht aner- kannt wurde. Es kann zur Begründung auch hier vollumfänglich auf die Erwägun- gen der Vorinstanz (pag. 1159 f., S. 138 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung) ver- wiesen werden. VII. Kosten und Entschädigung 24. Verfahrenskosten 24.1 Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Davon ausgehend sind zwei Drittel der allgemeinen erstinstanzlichen Verfahrens- kosten sowie die auf den Beschuldigten 1 persönlich entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 23'209.55 dem Beschuldigten 1 zur Bezah- lung aufzuerlegen. Ein Drittel der allgemeinen erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die auf den Beschuldigten 2 entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 11'772.75, sind vom Beschuldigten 2 zu bezahlen. 24.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden vorliegend auf CHF 12'000.00 be- stimmt. Dabei dringt die Generalstaatsanwaltschaft, die nur beschränkt auf die Strafzumessung Berufung erhoben hat, bei der Strafe betreffend den Beschuldig- ten 1 nicht durch. Die übrigen Parteien unterliegen mit all ihren Berufungsanträgen. Der teilweise Berufungsrückzug des Beschuldigten 2 wirkt sich zudem nicht kosten- relevant aus, zumal erst zu einem sehr späten Zeitpunkt bzw. in der oberinstanzli- chen Verhandlung erfolgt. Somit entfallen von den oberinstanzlichen Verfahrens- kosten nach Massage des Obsiegens und Unterliegens anteilsmässig CHF 2'500.00 auf den Beschuldigten 1, CHF 3'000.00 auf den Beschuldigten und CHF 5'000.00 auf den Straf- und Zivilkläger. Im Umfang von CHF 1'500.00 trägt der Kanton Bern die oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 75 25. Entschädigungen 25.1 Amtliche Verteidigung 25.1.1 Grundlage der Entschädigung Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Kanton Bern ist hierfür die Verordnung über die Bemessung des Partei- kostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) einschlägig. 25.1.2 Rechtsanwalt B.________ Für das erstinstanzliche Verfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidi- gers des Beschuldigten 1, Rechtsanwalt B.________, auf der Grundlage der Hono- rarnote vom 29. November 2019 (pag. 972 ff.) sowie nach Anpassung der darin ausgewiesenen voraussichtlichen Dauer der erstinstanzlichen Hauptverhandlung festgesetzt. Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 19'213.35 (CHF 6’015.60 + CHF 13'197.75) zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 4'646.00 (CHF 1'489.30 + CHF 3'156.70), zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es ist zu- dem festzustellen, dass Rechtsanwalt B.________ mit Verfügung der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. Mai 2016) bereits ein Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 4'320.00 ausgerichtet worden ist. Oberinstanzlich wird die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ gestützt auf die Honorarnote vom 26. Januar 2021 (pag. 1340 f.) festgesetzt. Be- treffend die vorgenommene Kürzung wird auf Ziff. A.III. des Urteildispositivs ver- wiesen. Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Ver- fahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'206.85 im Umfang von CHF 1'084.80 (= 5/24) zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'040.30, im Umfang von CHF 425.05 (= 5/24), zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 19/24 entfallen Rück- und Nachzahlungspflicht. 25.1.3 Rechtsanwalt D.________ Für das erstinstanzliche Verfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidi- gers des Beschuldigten 2, Rechtsanwalt D.________, auf der Grundlage der Hono- rarnote vom 2. Dezember 2019 (pag. 964 ff.) sowie nach Anpassung der darin ausgewiesenen voraussichtlichen Dauer der erstinstanzlichen Hauptverhandlung festgesetzt. Der Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 12'768.35 (CHF 4'560.95 + CHF 8'207.40) zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 3'126.45 (CHF 1'134.00 + CHF 1'992.45), zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 76 Oberinstanzlich wird die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt D.________ gestützt auf die Honorarnote vom 26. Januar 2021 (pag. 1344 f.) festgesetzt. Be- treffend die vorgenommene Kürzung wird auf Ziff. B.III. des Urteildispositivs ver- wiesen. Der Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Ver- fahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'217.30, im Umfang von CHF 1'304.30 (= 3/12), zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'292.40, im Umfang von CHF 323.10 (= 3/12), zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 9/12 entfallen Rück- und Nachzahlungspflicht. 25.2 Unentgeltliche Rechtspflege Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO). Das Gleiche gilt für das Rechtsmittelverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers im erstinstanzlichen Verfahren auf der Grundlage der eingereichten Honorarnote vom 28. November 2019 (pag. 962 f.) und nach Anpassung der darin ausgewiesenen voraussichtlichen Dauer der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mit insgesamt CHF 12‘882.20 (CHF 3‘419.30 + CHF 9‘462.90). Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten 2 und/oder vom Beschuldigten 1 (solidarische Haftung) die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers im erstinstanzlichen Verfahren verlangen, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 und Art. 418 Abs. 2 StPO). Die Beschuldigten 1 und 2 werden verpflichtet, dem Straf- und Zivilkläger zuhanden von Rechtsanwalt F.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar, CHF 3‘042.20 (CHF 854.80 + CHF 2‘187.40), unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO). Rechtsanwalt F.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). Für das oberinstanzliche Verfahren entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt F.________ gestützt auf die Honorarnote vom 21. Januar 2021 (pag. 1336 f.). Betreffend die vorgenommene Kürzung wird auf Ziff. C.III. des Urteildispositivs verwiesen. Der Straf- und Zivilkläger hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'423.80 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'077.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 77 VIII. Verfügungen 26. Betreffend den Beschuldigten 1 Die Zustimmung zur Löschung des vom Beschuldigten 1 erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist ist vorzeitig zu erteilen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). Ebenso ist die Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten erhobenen bio- metrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der ge- setzlichen Frist vorzeitig zu erteilen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 27. Betreffend den Beschuldigten 2 Die Zustimmung zur Löschung des vom Beschuldigten 2 erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist ist vorzeitig zu erteilen (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). Ebenso ist die Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten 2 erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig zu erteilen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verord- nung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 78 IX. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: A. I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 6. Dezem- ber 2019 gegen A.________ insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. Das Strafverfahren gegen A.________ 1.1. wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich began- gen durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana und Kokaingemisch, letztmals festgestellt am 23. August 2016 in Bern; 1.2. wegen Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen im Juli 2016, am 19. Au- gust 2018 und am 21. August 2018 in Bern, z.N.v. G.________; eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. 2. A.________ schuldig erklärt wurde: 2.1. der einfachen Körperverletzung, begangen am 15. Januar 2015 in Bern, z.N.v. I.________; 2.2. des Hausfriedensbruchs, begangen am 15. Januar 2015 in Bern, z.N.v. E.________; 2.3. des versuchten strafbaren Schwangerschaftsabbruchs, begangen am 19. Au- gust 2016 in Bern, z.N.v. G.________; 2.4. der versuchten einfachen Körperverletzung, begangen am 19. August 2016 in Bern, z.N.v. G.________; 2.5. der Drohung, mehrfach begangen in der Zeit vom 19. bis 22. August 2016 in Bern, z.N.v. G.________; 2.6. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in Bern durch 2.6.1. Gehilfenschaft zu Besitz und Veräusserung einer unbestimmten, den qualifizierten Fall ausmachenden Menge Heroingemisch, begangen in der Zeit von November 2014 bis zum 15. Januar 2015; 2.6.2. Veräusserung und Verschaffen von mind. 2 Gramm Kokaingemisch an C.________, begangen in der Zeit von ca. anfangs 2014 bis zum 15. Ja- nuar 2015; 79 2.6.3. Veräusserung und Verschaffen von mind. 1.5 Gramm Marihuana an C.________, begangen in der Zeit von ca. anfangs 2014 bis zum 15. Ja- nuar 2015; 2.6.4. Veräusserung von ca. 200 Gramm Marihuana an J.________, begangen in der Zeit von ca. anfangs 2014 bis zum 15. Januar 2015; 2.6.5. Veräusserung von ca. 10 Gramm Marihuana an K.________, begangen in der Zeit von ca. anfangs 2014 bis zum 15. Januar 2015; 2.6.6. Besitz einer unbestimmten Teilmenge von ca. 135 Gramm Marihuana, festgestellt am 15. Januar 2015 in Bern; 3. Im Widerrufsverfahren 3.1. der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. März 2015 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde und 3.2. die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 A.________ auferlegt wurden. 4. Betreffend den Zivilpunkt in Anwendung von Art. 126 StPO festgestellt wurde, dass A.________ anerkannt hat, dem Straf- und Zivilkläger E.________ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 3'000.00 zu schulden und die Zivilklage in diesem Umfang als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. 5. Verfügt wurde, der bei A.________ beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 2'300.00 werde zur Deckung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 23'209.55 ver- wendet. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 15. Januar 2015 in Bern, z.N.v. E.________; 2. der sexuellen Nötigung, begangen Ende Juli/anfangs August 2016 in Bern, z.N.v. G.________ und gestützt darauf sowie gestützt auf die Schuldsprüche gemäss Ziff. A.I.2. hiervor und in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 25, 34, 40, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 118 Abs. 2, 122, 123 Ziff. 1, 180 Abs. 1, 186, 189 Abs. 1 StGB 19 Abs. 1 Bst. c und d, Abs. 2 Bst. a BetmG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO 80 verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren. Die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von 44 Tagen wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 5’400.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. März 2015. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festge- setzt. 3. Zu zwei Dritteln der allgemeinen erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie zu den auf ihn persönlich entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend ins- gesamt CHF 23'209.55. 4. Zu den auf ihn entfallenden anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 12'000.00, ausmachend CHF 2'500.00. III. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 27.58 200.00 CHF 5’516.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 54.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5’570.00 CHF 445.60 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’015.60 volles Honorar CHF 6’895.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWSt-pflichtig CHF 54.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6’949.00 CHF 555.90 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 7’504.90 nachforderbarer Betrag CHF 1’489.30 81 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 58.62 200.00 CHF 11’724.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 530.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 12’254.20 CHF 943.55 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 13’197.75 volles Honorar CHF 14’655.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 530.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 15’185.20 CHF 1’169.25 Total CHF 16’354.45 nachforderbarer Betrag CHF 3’156.70 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 19'213.35 (CHF 6’015.60 + CHF 13'197.75) zurückzu- zahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 4'646.00 (CHF 1'489.30 + CHF 3'156.70), zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ mit Verfügung der regionalen Staats- anwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. Mai 2016) bereits ein Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 4'320.00 ausgerichtet worden ist. Obere Instanz Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 23.68 200.00 CHF 4’736.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 98.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’834.60 CHF 372.25 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’206.85 volles Honorar CHF 6’630.40 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 98.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’729.00 CHF 518.15 Total CHF 7’247.15 nachforderbarer Betrag CHF 2’040.30 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'206.85 im Umfang von CHF 1'084.80 (= 5/24) zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'040.30, im Umfang von CHF 425.05 (= 5/24), zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 19/24 entfallen Rück- und Nachzahlungspflicht. Kurzbegründung Honorarkürzung: […] 82 IV. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 126 StPO erkannt: 1. Soweit einen Betrag von CHF 3'000.00 übersteigend, wird die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers E.________ gegenüber A.________ auf den Zivilweg verwiesen. 2. Für die Beurteilung des Zivilpunktes werden keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. Die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 2. Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 83 B. I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 6. Dezem- ber 2019 gegen C.________ insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. C.________ schuldig erklärt wurde: 1.1. der Nötigung, begangen am 15. Januar 2015 in Bern, z.N.v. I.________; 1.2. der versuchten Nötigung, begangen am 15. Januar 2015 in Bern, z.N.v. E.________; 1.3. des geringfügigen Diebstahls, mehrfach begangen in Bern: 1.3.1. am 11. September 2018, z.N.d. H.________ (AG) (Deliktsbetrag CHF 68.95); 1.3.2. am 30. Oktober 2018, z.N.d. L.________ (Genossenschaft) (Deliktsbe- trag CHF 100.05); 1.3.3. am 30. Oktober 2018, z.N.d. L.________ (Genossenschaft) (Deliktsbe- trag CHF 58.30); 1.3.4. am 8. Dezember 2018, z.N.d. H.________ (AG) (Deliktsbetrag CHF 70.60); 1.4. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen in Bern: 1.4.1. am 15. Januar 2015, z.N.v. E.________; 1.4.2. am 30. Oktober 2018, z.N.d. L.________ (Genossenschaft); 1.4.3. am 30. Oktober 2018, z.N.d. L.________ (Genossenschaft); 1.4.4. am 8. Dezember 2018, z.N.d. H.________ (AG); 1.5. der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, begangen in der Zeit vom 19. Februar 2015 bis zum 20. Dezember 2018 durch rechtswidrigen Aufenthalt; 1.6. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch Konsum von Marihuana und Kokaingemisch in der Zeit vom 7. Dezember 2016 bis zum 20. Dezember 2018; 2. Betreffend den Zivilpunkt festgestellt wurde, dass C.________ anerkannt hat, der Pri- vatklägerin H.________ (AG) einen Betrag von CHF 400.00 zu schulden und die Zivil- klage in diesem Umfang als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. II. C.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten räuberischen Erpressung, begangen am 8. Januar 2015 in Bern, z.N.v. E.________; 84 2. des Raufhandels, begangen am 15. Januar 2015 in Bern und gestützt darauf sowie gestützt auf die Schuldsprüche gemäss Ziff. B.I.1. hiervor und in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 40, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 106, 133 Abs. 1, 139 Ziff. 1 i.V.m. 172ter Abs. 1, 156 Ziff. 3 i.V.m. 140 Ziff. 1, 181, 186 StGB 115 Abs. 1 Bst. b AuG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland vom 5. Juli 2019. Die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von 22 Tagen wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'440.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 5. Juli 2019. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 15 Tage festgesetzt. 3. Zu einem Drittel der allgemeinen erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie den auf ihn persönlich entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend insge- samt CHF 11'772.75. 4. Zu den auf ihn entfallenden anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 12'000.00, ausmachend CHF 3'000.00. III. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.________, Rechtsanwalt D.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 85 Erste Instanz Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 21.00 200.00 CHF 4’200.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 23.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4’223.10 CHF 337.85 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’560.95 volles Honorar CHF 5’250.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 23.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5’273.10 CHF 421.85 Total CHF 5’694.95 nachforderbarer Betrag CHF 1’134.00 Leistungen ab 1.1.2018 StundenSatz amtliche Entschädigung 37.00 200.00 CHF 7’400.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 220.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7’620.60 CHF 586.80 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8’207.40 volles Honorar CHF 9’250.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 220.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9’470.60 CHF 729.25 Total CHF 10’199.85 nachforderbarer Betrag CHF 1’992.45 C.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 12'768.35 (CHF 4'560.95 + CHF 8'207.40) zurückzu- zahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'126.45 (CHF 1'134.00 + CHF 1'992.45), zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 24.00 200.00 CHF 4’800.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 44.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’844.30 CHF 373.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’217.30 volles Honorar CHF 6’000.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 44.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’044.30 CHF 465.40 Total CHF 6’509.70 nachforderbarer Betrag CHF 1’292.40 86 C.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'217.30, im Umfang von CHF 1'304.30 (= 3/12), zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'292.40, im Umfang von CHF 323.10 (= 3/12), zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 9/12 entfallen Rück- und Nachzahlungspflicht. Kurzbegründung Honorarkürzung: […] IV. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 126 StPO erkannt: 1. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers E.________ gegenüber C.________ wird auf den Zivilweg verwiesen. 2. Für die Beurteilung des Zivilpunktes werden keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. Die Zustimmung zur Löschung des von C.________ erstellten DNA-Profils (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 2. Die Zustimmung zur Löschung der von C.________ erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 87 C. I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 6. Dezem- ber 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: Verfügt wurde: 1. Folgende Gegenstände würden E.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zurückgegeben: 1.1. 1 Steakmesser VICTORINOX 1.2. 1 Fleischmesser VICTORINOX FIBROX 1.3. 1 Fleischmesser IKEA 1.4. 1 Rüstmesser 2. Es werde festgestellt, dass folgende Gegenstände bereits vorzeitig vernichtet worden seien: 2.1. 1 SoftAir-Pistole 2.2. 1 Pfefferspray 3. Folgende Gegenstände würden eingezogen (Art. 69 StGB) und festgestellt wurde, dass sie bereits vorzeitig vernichtet worden seien: 3.1. brutto insgesamt ca. 135.21 Gramm Marihuana in vier Minigrips à ca. 4.86 Gramm, ca. 1.35 Gramm, ca. 95 Gramm und ca. 34 Gramm 3.2. brutto 1.05 Gramm weisses Pulver II. 1. Im Umfang von CHF 5'000.00 werden die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 12'000.00, dem Straf- und Zivilkläger zur Bezahlung auferlegt. 2. Im Umfang von CHF 1'500.00 trägt der Kanton Bern die oberinstanzlichen Verfah- renskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 12'000.00. 88 III. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von E.________, Rechtsanwalt F.________, wird im erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 15.83 200.00 CHF 3’166.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3’166.00 CHF 253.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’419.30 volles Honorar CHF 3’957.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3’957.50 CHF 316.60 Total CHF 4’274.10 nachforderbarer Betrag CHF 854.80 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 40.62 200.00 CHF 8’124.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 662.35 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’786.35 CHF 676.55 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9’462.90 volles Honorar CHF 10’155.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 662.35 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’817.35 CHF 832.95 Total CHF 11’650.30 nachforderbarer Betrag CHF 2’187.40 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt F.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 12‘882.20 (CHF 3‘419.30 + CHF 9‘462.90). Der Kanton Bern kann von C.________ und/oder A.________ (solidarische Haftung) die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von E.________ im erstinstanzlichen Verfahren verlangen, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 und Art. 418 Abs. 2 StPO). A.________ und C.________ werden verpflichtet, E.________ zuhanden von Rechtsanwalt F.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3‘042.20 (CHF 854.80 + CHF 2‘187.40), unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO). Rechtsanwalt F.________ hat in diesem Umfang gegenüber seiner Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 89 Obere Instanz Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 20.00 200.00 CHF 4’000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 107.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’107.50 CHF 316.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’423.80 volles Honorar CHF 5’000.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 107.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’107.50 CHF 393.30 Total CHF 5’500.80 nachforderbarer Betrag CHF 1’077.00 E.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'423.80 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'077.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Kurzbegründung Honorarkürzung: […] IV. Weiter wird verfügt: 1. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Beschuldigten 2, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - dem Straf- und Zivilkläger, a.v.d. Rechtsanwalt F.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - der Strafklägerin 2. Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv und Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Einwohnerdiensten, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern (EMF; Dis- positiv vorab zur Information, Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechts- mittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Dispositiv und Begründung; innert 10 Tagen) 90 - der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde; unter Rücksendung der Ak- ten) - dem Staatssekretariat für Migration (SEM; Dispositiv und Begründung; innert 10 Tagen) Bern, 29. Januar 2021 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 1. April 2021) Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Die Gerichtsschreiberin: Baillif Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 91