4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00. III. Weiter wird verfügt: Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach Eintritt der Rechtskraft) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) (Art. 104 Abs. 1 SVG)