und in Anwendung der Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 106 StGB Art. 31 Abs. 1, Art. 51 Abs. 3, Art. 90 Abs. 1, Art. 92 Abs. 1 SVG Art. 426 StPO verurteilt wurde: zu einer Übertretungsbusse von CHF 800.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 8 Tage festgesetzt. II. A.________ wird schuldig erklärt der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 10. April 2018 in C.________, und in Anwendung der Art. 12 Abs. 2, 22 Abs. 1, 34, 36, 42, 44, 47, 48a, 106 StGB Art. 51 Abs. 3, 91a Abs. 1 SVG Art. 426, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: