Eine Entschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht geschuldet (Art. 429 Abs. 1 e contrario i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 19 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 13. September 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig erklärt wurde: 1. der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, 2. des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit Sachschaden, beides begangen am 10. April 2018 in C.________