Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Zufolge seiner Verurteilung sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2‘240.00 vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Ebenso sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen. Diese werden bestimmt auf CHF 2000.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Eine Entschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht geschuldet (Art.