Abweichungen sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Die Kammer erachtet das Ausfällen einer Verbindungsbusse als angezeigt. Von den insgesamt 15 Tagessätzen Geldstrafe werden deshalb 3 Tagessätze zu je CHF 1’500.00, ausmachend CHF 4’500.00, als Busse ausgesprochen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung beträgt 3 Tage (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die restlichen 12 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 1’500.00, ausmachend CHF 18’000.00, bleiben als bedingte Strafe bestehen.