42 Abs. 1 StGB). Der Strafaufschub setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Beschuldigte ist vorbestraft und verfügt über mehrere ADMAS- Einträge. Allerdings hat er sich seit dem hier zu beurteilenden Vorfall vom 10. April 2018 wohl verhalten. Für den Beschuldigten liegt daher keine schlechte Legalprognose vor, weshalb ihm für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist, allerdings mit einer leicht erhöhten Probezeit von drei Jahren. Gemäss Art.