91 Abs. 2 aSVG aufgrund unangepasster Geschwindigkeit. Ausserdem geht aus dem Auszug aus dem Administrativmassnahmenregister ADMAS hervor, dass zwischen 2000 und 2016 zehn Administrativmassnahmen gegen den Beschuldigten verhängt wurden wegen unangepasster Geschwindigkeit (neunmal) und Unaufmerksamkeit (einmal) (pag. 227 ff.). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine Straferhöhung um 3 auf 15 Strafeinheiten. Der Beschuldigte verhielt sich, nachdem er von der Polizei aufgesucht worden war, genauso wie im vorliegenden Strafverfahren korrekt und kooperativ.