22 Abs. 1 StGB eine Strafminderung um 3 auf 12 Strafeinheiten. Der Beschuldigte verfügt über einen Strafregistereintrag (pag. 233), wonach er am 17. Mai 2011 zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 160.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs auf eine Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 600.00 verurteilt wurde wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 91 Abs. 2 aSVG aufgrund unangepasster Geschwindigkeit.