Mit Blick auf die VBRS-Richtlinien erachtet die Kammer 18 Strafeinheiten als angemessen, welche aufgrund des Eventualvorsatzes auf 15 Strafeinheiten reduziert werden. Die Tatbegehung blieb vorliegend im Versuchsstadium. Dass die Atemalkoholkontrolle überhaupt noch hätte durchgeführt werden können, ist allerdings darauf zurückzuführen, dass die benachrichtigte Polizei den Beschuldigten als mutmasslichen Verursacher rasch ausfindig machen konnte und entsprechend zu Hause aufsuchte. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich gestützt auf Art. 22 Abs. 1 StGB eine Strafminderung um 3 auf 12 Strafeinheiten.