16 Dem Beschuldigten wäre es aber ohne Weiteres möglich und auch zumutbar gewesen, sich der Unfallsituation zu stellen, die Polizei darüber zu informieren und so das sich daraus ergebende Folgedelikt der (versuchten) Vereitelung abzuwenden. Insgesamt ist innerhalb des Strafrahmens aufgrund der Tatkomponenten von einem leichten Verschulden auszugehen. Mit Blick auf die VBRS-Richtlinien erachtet die Kammer 18 Strafeinheiten als angemessen, welche aufgrund des Eventualvorsatzes auf 15 Strafeinheiten reduziert werden.