Es ist einzig dem Zufall zu verdanken, dass das Manöver des Beschuldigten lediglich mit einem Drittschaden von CHF 100.00 (pag. 5) endete. Unter Berücksichtigung aller denkbaren unter den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit fallenden Delikte ist das objektive Tatverschulden zwischen den beiden Regelbeispielen der VBRS- Richtlinien anzusiedeln. Sodann ist der Eventualvorsatz als leicht verschuldensmindernder Aspekt der subjektiven Tatschwere zu berücksichtigen.