Bei einem bedeutenden Unfall oder krassem Fahrfehler werden 35 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 800.00 empfohlen (VBRS-Richtlinien S. 17). Im Rahmen der objektiven Tatkomponenten ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einen erheblichen – wenn auch nicht krassen – Fahrfehler begangen hat. Es ist einzig dem Zufall zu verdanken, dass das Manöver des Beschuldigten lediglich mit einem Drittschaden von CHF 100.00 (pag. 5) endete.