10. Theoretische Grundlagen Betreffend die allgemeinen Regeln bzw. Grundsätze der Strafzumessung kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 191). Ergänzend ist sodann Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte wird der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gesprochen. Bei der Bemessung der Strafe für eine versuchte Tatbegehung ist in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art.