22 Abs. 1 StGB. Hat der Täter eine Verkehrsregel verletzt und gleichzeitig eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Versuch) vereitelt, besteht zwischen Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 91a Abs. 1 SVG echte Konkurrenz. Ferner nimmt die herrschende Lehre und Rechtsprechung auch zwischen Art. 92 SVG und Art. 91a