9.5.3 Konkurrenzen Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich schuldig gesprochen der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit Sachschaden gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG. Beide Schuldsprüche sind in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. 5 hiervor). Hinzu kommt oberinstanzlich ein Schuldspruch wegen versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit i.S.v. Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.