zudem bekannt. Er musste aufgrund des Unfalls mit der Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, insbesondere mit einer Atemalkoholprobe, rechnen, dies gilt im Übrigen auch für den völlig nüchternen Fahrzeuglenker. Gleichzeitig war dem Beschuldigten auch bewusst, dass er sich dieser Massnahme entziehen kann, wenn er den verursachten Unfall nicht meldet. Das Verhalten des Beschuldigten (Unterlassen der Meldung an den Geschädigten bzw. die Polizei und das umgehende Verlassen der Unfallstelle) kann also vernünftigerweise nur als Inkaufnahme gewertet werden, sich einer solchen Massnahme zu entziehen.