102 Abs. 1 SVG). Die Kammer brachte einen entsprechenden Würdigungsvorbehalt an (vgl. Ziff. 6 hiervor). In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte – aufgrund des Ausweichmanövers in die angrenzende Wiese – zumindest geahnt, einen Sachschaden am Wiesland verursacht zu haben. Mit anderen Worten hat der Beschuldigte wahrgenommen, dass es sich beim fraglichen Ereignis um einen Unfall gehandelt hat. Die gesetzlich vorgesehenen Verhaltensregeln (Meldepflichten) waren dem Beschuldigten als langjährigem Fahrzeuglenker (Führerausweis seit ________, pag. 7; vgl. auch aktueller Auszug über die Administrativmassnahmen, pag. 18 ff.) zudem bekannt.