Mit Blick auf die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung hätte der Beschuldigte in diesem Fall damit rechnen müssen, dass wenn er am Unfallort verbleibt und die Polizei informiert, er auch einer Atemalkoholprobe unterzogen worden wäre. Allerdings ist der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg der Vereitelung (durch Sich-Entziehens einer Massnahme) nicht eingetreten, zumal die ausgerückten Polizisten die Fahr(un)fähigkeit des Beschuldigten – rund eine Stunde nach dem Unfall – noch hätten feststellen können aber darauf verzichtet haben. Es liegt damit ein (vollendeter) Versuch vor (Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG).