Ob der Beschuldigte Alkohol konsumiert hatte, ist für die Anordnung einer Alkoholkontrolle hingegen nicht von Bedeutung. Hinzu kommt, dass sich der Unfall tagsüber auf einem übersichtlichen und geraden Strassenabschnitt zugetragen hat, was ein relativ merkwürdiges Ereignis darstellt. Auch insofern hätte die Polizei beim Beschuldigten ohne Zweifel einen Atemlufttest angeordnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3). Zudem steht vorliegend ein vom Beschuldigten unabhängiger Umstand, auf den der Unfall zweifellos zurückzuführen wäre, nicht zur Diskussion.