51 Abs. 3 SVG verpflichtet gewesen wäre, die Polizei zu informieren, was ihm – in Zeiten der Mobiltelefonie – ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Bereits wegen des Unfalls an sich wäre bei unverzüglicher Benachrichtigung der Polizei nach der zitierten aktuellen Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle zu rechnen gewesen, denn ein solcher Unfall mit Sachschaden genügt für die Anordnung solcher Massnahmen. Ob der Beschuldigte Alkohol konsumiert hatte, ist für die Anordnung einer Alkoholkontrolle hingegen nicht von Bedeutung.