51 Abs. 1 und 3 SVG). Wenn die Verteidigung hierzu vorbringt, dass der Beschuldigte den geschädigten Landeigentümer nicht gekannt habe und er um diese Uhrzeit weder die Gemeindeverwaltung noch das Grundbuchamt hätte fragen können, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte in diesem Fall gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG verpflichtet gewesen wäre, die Polizei zu informieren, was ihm – in Zeiten der Mobiltelefonie – ohne Weiteres möglich gewesen wäre.