91a SVG, sondern die Änderung von Art. 55 SVG und die seit dem 1. Januar 2008 in Kraft getretene Strassenverkehrskontrollverordnung, konkret Art. 10 Abs. 1 SKV, zur vermehrten Anordnung von Massnahmen i.S.v. Art. 91a SVG geführt (vgl. hierzu BGE 142 IV 324 E. 1.1.2). In objektiver Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte trotz Unfalls mit Sachschaden den Unfallort verliess und weder den Geschädigten noch die Polizei informierte, obwohl er hierzu verpflichtet gewesen wäre (Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG).