Vielmehr hat die Gesetzesänderung das Bundesgericht dazu veranlasst, die Rechtsprechung zu präzisieren, zumal der Botschaft zur Änderung des SVG zu entnehmen ist, dass die Polizei nach Art. 55 Abs. 1 SVG neu ermächtigt wird, systematisch Atemluftkontrollen, d.h. verdachtsfreie Atemproben durchzuführen, und demnach jeder Fahrzeugführer und jede Fahrzeugführerin jederzeit damit rechnen muss, auf Alkoholkonsum kontrolliert zu werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, BBl 1999 IV 4494). Im Übrigen hat nicht – wie von der Verteidigung vorgebracht – die Einführung von Art. 91a SVG, sondern die Änderung von Art.