13 Inwiefern die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung über den gesetzgeberischen Wortlaut hinausgehen soll, ist zudem nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Gesetzesänderung das Bundesgericht dazu veranlasst, die Rechtsprechung zu präzisieren, zumal der Botschaft zur Änderung des SVG zu entnehmen ist, dass die Polizei nach Art.