55 Abs. 2 aSVG (Stand: 3. Februar 2004) für die Anordnung von Massnahmen noch Anzeichen von Angetrunkenheit und machte damit die entsprechenden Untersuchungsmassnahmen von den konkreten Umständen – gleich wie die ältere Rechtsprechung – abhängig (vgl. BGE 142 IV 324 E. 1.1.2). Eine Änderung der Rechtsprechung war daher aufgrund der Gesetzesänderung angezeigt, nicht zuletzt auch um – wie von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt – die Anordnungspraxis von Atemalkoholtests sowie die Handhabung von Art. 91a Abs. 1 SVG zu vereinheitlichen.