SKV vereinbaren, wonach namentlich Fahrzeugführer (voraussetzungslos) einer Atemalkoholprobe unterzogen werden können. Demgegenüber verlangte der frühere Art. 55 Abs. 2 aSVG (Stand: 3. Februar 2004) für die Anordnung von Massnahmen noch Anzeichen von Angetrunkenheit und machte damit die entsprechenden Untersuchungsmassnahmen von den konkreten Umständen – gleich wie die ältere Rechtsprechung – abhängig (vgl. BGE 142 IV 324 E. 1.1.2).