Subsumtion Vorweg ist festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen der Vorinstanz und der Verteidigung auf die neuere Rechtsprechung i.S.v. BGE 142 IV 324 abzustellen ist, wonach bereits mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle gerechnet werden muss, wenn ein Fahrzeugführer in einen Unfall verwickelt ist. Diese Rechtsprechung wurde kürzlich bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3) und lässt sich auch mit den Anordnungsvoraussetzungen nach Art. 55 SVG und Art. 10 ff. SKV vereinbaren, wonach namentlich Fahrzeugführer (voraussetzungslos) einer Atemalkoholprobe unterzogen werden können.