12 sondern wer sich dieser «entzogen hat». Der Tatbestand ist demnach nur dann vollendet, wenn es (definitiv) nicht (mehr) gelingt, die Fahr(un)fähigkeit des Täters zum Zeitpunkt der Fahrt bzw. des Unfalls zuverlässig festzustellen. Von einem Sich-Entziehen ist in etwa dann auszugehen, wenn ein Täter die Meldung eines Unfalls unterlässt und infolgedessen die nötigen Massnahmen zur Feststellung der Fahr(un)fähigkeit nicht mehr durchgeführt werden können, der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg also eintritt.