Der Begriff des Unfalls richtet sich zudem nach der Rechtsprechung zu Art. 51 und 92 SVG, wonach ein Unfall jedes Ereignis ist, das geeignet ist, einen Personen- und/oder Sachschaden herbeizuführen (RIEDO, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 76 zu Art. 91a SVG m.w.H.). Weiter wird verlangt, dass die Benachrichtigung der Polizei möglich war (3). Dies richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Schliesslich muss die Anordnung einer Blutprobe sehr wahrscheinlich sein (4) (RIEDO, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 173 ff.