10 jedoch darauf verzichtet. Der Beschuldigte habe sich dessen auch nicht widersetzt. Falls davon ausgegangen werde, der Beschuldigte habe fahrlässig gehandelt, so werde dies weder vom vollendetem noch vom versuchten Delikt erfasst, weshalb der Beschuldigte freizusprechen sei (pag. 272 f.). 9.5 Erwägungen der Kammer 9.5.1 Theoretische Ausführungen Für die theoretischen Ausführungen zum Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit kann vorweg auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 188 ff., S. 20 ff.