91a Abs. 1 SVG nicht erfüllt und der Beschuldigte sei von der Anschuldigung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freizusprechen (pag. 247). Im Rahmen der Stellungnahme vom 19. August 2020 zum Würdigungsvorbehalt (versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit) ergänzte die Verteidigung im Wesentlichen, dass beim Versuch sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sein müssten. Übereinstimmend mit der Vorinstanz seien aber – wie bereits mit Eingabe vom 2. Juni 2020 aufgezeigt worden sei – weder der objektive noch der subjektive Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt.