Die Kontaktaufnahme sei aber unterblieben, da der Beschuldigte nicht an seine Meldepflicht gedacht und er den Geschädigten nicht gekannt habe und er zu dieser Zeit beim Grundbuchamt nicht mehr hätte nachfragen können. Die unterlassene Meldung an die Polizei habe schliesslich auch zur Verurteilung wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall geführt. Aus diesen Gründen sei der Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG nicht erfüllt und der Beschuldigte sei von der Anschuldigung der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freizusprechen (pag.