Abschliessend weist die Verteidigung darauf hin, dass der verursachte Verkehrsunfall nicht per se eine Pflicht begründet habe, die Polizei zu benachrichtigen, da keine Person verletzt worden sei. Der Beschuldigte hätte ohne Beizug der Polizei den Geschädigten benachrichtigen können. In diesem Fall wären keine Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angeordnet worden. Die Kontaktaufnahme sei aber unterblieben, da der Beschuldigte nicht an seine Meldepflicht gedacht und er den Geschädigten nicht gekannt habe und er zu dieser Zeit beim Grundbuchamt nicht mehr hätte nachfragen können.