91a Abs. 1 SVG auch nicht zur Anzeige gebracht worden. Daraus müsse geschlossen werden, dass auch keine Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angeordnet worden wären, wenn der Beschuldigte auf der Unfallstelle geblieben wäre und die Polizei verständigt hätte. Daher müsse der Beschuldigte als Laie – insbesondere wenn auch Uneinigkeit innerhalb der Polizeikorps in Bezug auf die Anwendung des Tatbestandes herrsche – erst recht nicht mit einer derartigen Massnahme rechnen. Abschliessend weist die Verteidigung darauf hin, dass der verursachte Verkehrsunfall nicht per se eine Pflicht begründet habe, die Polizei zu benachrichtigen, da keine Person verletzt worden sei.