Weiter führt die Verteidigung aus, dass im vorliegenden Fall die konkreten Umstände, welche die Anordnung einer Blutprobe wahrscheinlich gemacht hätten, gerade nicht vorhanden gewesen seien; der Vorfall habe sich zur Tageszeit, um 16:50 Uhr, ereignet, somit nicht zu einem Zeitpunkt, in welchem der Beschuldigte allenfalls von einem Businesslunch oder Feierabendbier kommend nach Hause gefahren sei. Da eine Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit derart unwahrscheinlich gewesen sei, habe die Polizei auch auf die Anordnung einer Atemalkoholprobe verzichtet. Schliesslich sei der Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG auch nicht zur Anzeige gebracht worden.