SVG seine bisherige Rechtsprechung in BGE 131 IV 36 bestätigt. Es sei daher auf die ältere bundesgerichtliche Praxis abzustellen, wonach die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Massnahme von den konkreten Umständen abhängig gemacht werde und gestützt darauf nicht mit einer Anordnung einer Massnahme gerechnet werden müsse, wenn auf die Anordnung einer derartigen Massnahme verzichtet worden sei, obwohl eine solche möglich gewesen wäre (pag. 246 f.). Weiter führt die Verteidigung aus, dass im vorliegenden Fall die konkreten Umstände, welche die Anordnung einer Blutprobe wahrscheinlich gemacht hätten, gerade nicht vorhanden gewesen seien;