260 f.). 9.4 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an, wonach die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung im konkreten Fall abzulehnen sei und diese weit über den gesetzgeberischen Willen hinausgehe (pag. 246). In Bezug auf die legislativen Änderungen von Art. 55 SVG vom 1. Januar 2005 führt die Verteidigung aus, dass diese gleichzeitig mit der Änderung bzw. Einführung von Art. 91a SVG in der Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, BBl 1999 4462, publiziert worden sei.