Da eine solche Massnahme auch gegenüber einem nüchternen Fahrzeugführer angeordnet werden könne, ändere der schlussendliche Verzicht der ausgerückten Polizisten auf die Durchführung solcher Massnahmen nichts. Grund für den Verzicht sei vielmehr gewesen, dass sie sich ein persönliches Bild von der Fahrfähigkeit des Beschuldigten hätten machen können. Diese Möglichkeit sei einzig I.________ zu verdanken gewesen. Das Verhalten des Beschuldigten stelle daher zumindest eine versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit i.S.v. Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB dar (pag. 260 f.).