239 f.). In ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2020 zum Würdigungsvorbehalt (versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit) führt die Generalstaatsanwaltschaft ergänzend aus, dass der Beschuldigte aufgrund der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit der Durchführung einer Massnahme zur Feststellung seiner Fahrunfähigkeit habe rechnen müssen. Da eine solche Massnahme auch gegenüber einem nüchternen Fahrzeugführer angeordnet werden könne, ändere der schlussendliche Verzicht der ausgerückten Polizisten auf die Durchführung solcher Massnahmen nichts.