21 StGB dar, was allerdings den Vorsatz nicht aufhebe. Vorliegend könne das Unterlassen der Meldung an den Geschädigten oder die Polizei nur als Inkaufnahme der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit interpretiert werden, weshalb der subjektive Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG ebenfalls erfüllt sei (pag. 239 f.).