Er mache lediglich geltend, dass er nicht gewusst habe, dass er den Sachschaden umgehend hätte melden müssen. Selbst wenn dem so wäre, könne diese Unkenntnis – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – hinsichtlich der Meldepflicht nicht Fahrlässigkeit begründen, sondern stelle höchstens einen vermeidbaren Verbotsirrtum i.S.v. Art. 21 StGB dar, was allerdings den Vorsatz nicht aufhebe.