8 rechnen müssen, da dies grundsätzlich bei jeder Verwicklung eines Fahrzeugführers in einen Unfall gelte, und zwar unabhängig davon, ob der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt nüchtern gewesen sei oder nicht (pag. 239). Die Begründung der Vorinstanz, wonach der subjektive Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG nicht erfüllt sei, weil der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt daran gedacht habe, zwecks Abklärung seiner Fahrfähigkeit an der Unfallstelle verbleiben zu müssen, sei zudem abzulehnen.