Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung ermögliche nun aber eine objektive Beurteilung des Sachverhalts, weshalb ihr auch der Vorzug zu geben sei. Schliesslich würden die neueren Entscheide des Bundesgerichts keinen völligen Bruch mit der alten Praxis darstellen, da ähnliche Konstellationen – wie die vorliegende – bereits nach der älteren bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Vereitelung von Massnahmen gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG qualifiziert worden seien (pag. 238). Zusammenfassend sei der objektive Tatbestand von Art.