einige würden systematisch bei allen Unfallbeteiligten Atemalkoholkontrollen durchführen, andere hingegen nur unter gewissen Voraussetzungen. Entsprechend sei bei Berücksichtigung der konkreten Umstände je nach Kanton unter verschiedenen Umständen mit der Anordnung von Massnahmen zu rechnen und so der Tatbestand nach Art. 91a SVG erfüllt, was abzulehnen sei. Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung ermögliche nun aber eine objektive Beurteilung des Sachverhalts, weshalb ihr auch der Vorzug zu geben sei.