Durch diese gesetzgeberische Entwicklung sei der Anwendungsbereich von Art. 91a Abs. 1 SVG erweitert worden. Es komme daher nicht von ungefähr, dass das Bundesgericht davon ausgehe, dass vermehrt mit einer Massnahme gerechnet werden müsse. Weiter würden die kantonalen Polizeikorps unterschiedlich von Art. 55 SVG Gebrauch machen; einige würden systematisch bei allen Unfallbeteiligten Atemalkoholkontrollen durchführen, andere hingegen nur unter gewissen Voraussetzungen.