Die Vorinstanz verkenne, dass die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung hauptsächlich mit der legislativen Änderung von Art. 55 SVG vom 1. Januar 2005 begründet worden sei, wonach Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer einer Atemalkoholprobe unterzogen werden könnten. Seit dem 1. Januar 2008 könne die Polizei zudem nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV; SR 741.013) systematische Vorabtests durchführen, um festzustellen, ob Alkohol konsumiert worden sei. Durch diese gesetzgeberische Entwicklung sei der Anwendungsbereich von Art.